MEDIENSPIEGEL 30.7.08

Heute im Medienspiegel:
- Reitschule: Mozsa sagt Tschüss
- Kokain
- Bombenstory: RAufbau vs Bundesanwaltschaft

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REITSCHULE
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PROGRAMM:

Mi 30.07.08  20.00 Uhr  Vorplatz  
Offene Bühne - Street Art

Do 31.07.08     20.00 Uhr     Vorplatz     
DJ Durium (BE) - Funk, Easy Listening, Acid & Future Jazz, Triphop

Fr 01.08.08  

Vorplatz:
16.15 The Pitifuls
17.30 The Pitchfork

18 Uhr  Grosse Halle     
Antifafestival http://www.antifafestival.ch

19.00 - 20.00 PROTONPROD
20.15 - 21.15 NRK
21.30 - 22.30 Opcio K-95
22.45 - 23.45 UK SUBS
24.00 - 01.00 Commandantes
01.15 - 02.15 Hoffnungslos

Sa 02.08.08  

Vorplatz:
14.30 The Delivery
15.15 Kopfnuss
16.30 Zeno Tornado solo

18 Uhr  Grosse Halle     
Antifafestival http://www.antifafestival.ch
19.00 - 20.00 Inner Terrestrial
20.15 - 21.15 MAKHIPHOP
21.30 - 22.30 Two Tone Club
22.45 - 23.45 A.C.K
24.00 - 01.00 Oi Polloi
01.15 - 02.15 ReadyKill

Balder Fly http://www.konsortium-konsorten.org
21h Tojo Balder-Fly-Preview 2: Die industrielle Revolution
22h Tojo Konzert von Manana me chanto (Brasil-Groove)

So 03.08.08     08h     Grosse Halle/Vorplatz    Flohmarkt
http://www.reitschule.ch/reitschule/grossehalle/floh.html

Mi 6.8.08  20h Lounge: From Heartbeats and Heartbreaks

Do 7.8.08
20.00 Los Fastidios (Italien) - Streetpunk - pünktlicher Beginn!!!
21.00 Nur Sound (Bern) - Dubstep, Jungle, Drum'n'Bass, Elektro, Hiphop

Vorplatz-Belebungs-Bar: Di-Sa ab 16 Uhr
Vorplatz-Belebungs-Kultur-Imbiss: Do-Sa ab 19.30 Uhr
Vorplatz-Belebungs-Infos: http://www.vorplatz.ch


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BZ 30.7.08

Förderverein ohne Mozsa
 
GFL-Stadtrat Erik Mozsa tritt aus dem Vorstand des Fördervereins Reitschule aus, wie "Der Bund" gestern berichtet hat. Mozsa forderte jüngst in einem Vorstoss Leistungskürzungen für die Reitschule, falls die Sicherheitsvereinbarung mit der Stadt weiterhin missachtet werde. Die Stadt brauche eine griffige Handhabe, um gegen die überhandnehmende Gewalt vor und in der Reitschule vorgehen zu können, argumentierte Mozsa. Der Vorstand des Vereins hat den Vorstoss danach in Abwesenheit Mozsas einstimmig verurteilt. azu

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KOKAIN
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10vor10 24.07.08
http://www.sf.tv/sf1/10vor10/index.php?docid=20080724

Kokain-Boom

Heute veröffentlichte das Bundesamt für Polizei die neueste Kriminalstatistik. Auffallend daran: Es wird in der Schweiz mehr gekokst. Zum dritten Mal in Folge ist mehr Kokain sichergestellt worden; ein historischer Höchststand von 404 Kilogramm. Dieser Trend ist auch auf den Notfallstationen spürbar. Immer mehr junge Menschen erleiden einen Herzinfarkt - häufig wegen Kokain.

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BOMBEN-STORY
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nzz.ch 30.7.08

Linksaktivistin im Visier der Bundesanwaltschaft

Beteiligung an Sprengstoffanschlägen

(ap) Eine bekannte Zürcher Linksaktivistin ist wegen Sprengstoffanschlägen ins Visier der Bundesanwaltschaft (BA) geraten. Sie wird verdächtigt, an sieben Anschlägen in der Zeit zwischen September 2002 und Juli 2006 beteiligt gewesen zu sein, wie aus einem Entscheid des Bundesstrafgerichts hervorgeht. Die Richter in Bellinzona hiessen ein Gesuch der BA um Entsiegelung von Dokumenten und elektronischen Datenträgern gut, die am vergangenen 6. Mai bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt worden waren. Das am Dienstag veröffentlichte Urteil ist anonymisiert, doch wird die Beschuldigte als langjährige Aktivistin und als mutmassliches Führungsmitglied einer Organisation bezeichnet. Dabei handelt es sich um den Revolutionären Aufbau, wie der Zusammenhang deutlich macht.

Der Rechtsanwalt der Beschuldigten wollte sich auf Anfrage vorerst nicht zu den Vorwürfen der BA äussern. Gemäss dem Entscheid aus Bellinzona geht es um die Beteiligung an sieben Anschlägen, die mit umgebauten Feuerwerkskörpern verübt worden waren. Pyrotechnisches Material sei auch bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden. Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft stützen sich auch auf DNA-Spuren sowie auf den E-Mail-Ausdruck eines Bekennerschreibens, das bei einer Durchsuchung der gleichen Wohnung am 12. Februar 2007 sichergestellt worden war. Damals ging es um den Vollzug eines italienischen Rechtshilfegesuchs. Die italienische Justiz verdächtigte die Linksaktivistin der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, wie ihr Anwalt damals erklärte. Die Bundesanwaltschaft bestätigte damals lediglich den Vollzug des italienischen Rechtshilfegesuchs.

Für das damals sichergestellte Material interessiert sich inzwischen offenbar auch Belgien, wie einer Mitteilung der Organisation Revolutionärer Aufbau Schweiz zu entnehmen ist. Am 22. Juli habe die Bundesanwaltschaft eine Zwischenverfügung erlassen, um die im Februar 2007 beschlagnahmten Unterlagen nach Belgien weiterzuleiten. Für den Revolutionären Aufbau beweisen die jüngsten Aktivitäten, dass der Staatsschutz umtriebiger denn je sei. Es handle sich um eng koordinierte Aktionen mit den belgischen und italienischen Behörden.

Im jüngsten Bericht des Bundesamts für Polizei über die innere Sicherheit heisst es, der Verdacht auf die Verstrickung des Revolutionären Aufbaus Zürich in linksterroristische Umtriebe habe sich erhärtet, als im Februar 2007 auf Rechtshilfeersuchen der Mailänder Staatsanwaltschaft im Umfeld des Revolutionären Aufbaus Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien. Die Durchsuchungen seien im Zusammenhang mit einer Operation der italienischen Polizei gegen die Roten Brigaden gestanden. Zu den untersuchten Anschlägen, die sich unter anderem gegen das Davoser Weltwirtschaftsforum und gegen öffentliche Einrichtungen gerichtet hatten, bekannte sich jeweils die Gruppe "Für eine revolutionäre Perspektive" in Bekennerschreiben. Sie wird vom Staatsschutz dem Umfeld des Revolutionären Aufbaus Zürich zugerechnet.

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aufbau.org 26.7.08

Der Staatsschutz ist umtriebiger denn

Abhören, fichieren, ermitteln

Erklärung des Revolutionären Aufbaus Schweiz zu den jüngsten Umtrieben des Staatsschutzes.

Mit einer sogennanten Zwischenverfügung teilte die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 22. Juli 2007 einer Genossin des Revolutionären Aufbau - sie ist auch Mitglied des internationalen Sekretariats der Roten Hilfe International RHI - mit, die belgische Staatsanwaltschaft habe bereits am 26. November 2007 ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz gestellt. Konkret verlangen die belgischen Staatsschutzbehörden, sämtliche bei der im Rahmen der international koordinierten Grossrazzia vom 12.2.07 beschlagnahmten Dokumente einzusehen und für die in Belgien geführten Strafverfahren zu nutzen. Um die in Belgien laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden, verlangten die belgischen Behörden die Nichtinformation der betroffenen Personen hier in der Schweiz. Diesem Ansinnen kamen die Schweizer KollegInnen in Bern selbstredend nach und öffneten den im Frühjahr 08 angereisten belgischen StaatsschützerInnen bereitwillig alle Dossiers. Die belgischen Untersuchungsbeamten hinterliessen eine lange Wunschliste von auszuliefernden Unterlagen. Mit der Zwischenverfügung vom 22. Juli entspricht die Bundesanwaltschaft den belgischen Wünschen und will zahlreiche bei unserer Genossin beschlagnahmte Unterlagen nach Belgien weiterleiten.

Die Bundesanwaltschaft ihrerseits blieb nicht untätig und führte am 6. Mai 2008 in Zürich massive Hausdurchsuchungen bei der erwähnten Genossin und einem weiteren Genossen unserer Organisation durch. Ueber die wahren Gründe für diese grossangelegte Polizeiaktion hielt sich die Bundesanwaltschaft bedeckt. Mit der bundesanwaltschaftlichen Zwischenverfügung sind die letzten Zweifel beseitigt: Die Aktion fand in enger Zusammenarbeit mit den belgischen und italienischen Behörden statt. Am 5. Juni verhaftet die belgische Polizei die 4 GenossInnen, drei sind inzwischen wieder auf freiem Fuss. Der Vorwand für die Verhaftung: Die angebliche Unterstützung einer "terroristischen Vereinigung", der italienischen PC p-m. Bertrand Sassoye wird von der Staatsanwältin nach wie vor im Gefängnis festgehalten, obwohl der Haftrichter seine Freilassung für den 23. Juli verfügt hat.

Freiheit für Bertrand Sassoye!

Solidarität mit allen von der international koordinierten Staatsschutzaktion Betroffenen in Italien, Belgien und der Schweiz!

Internationale Klassensolidarität aufbauen und verteidigen!

Revolutionärer Aufbau Schweiz / 26. Juli 2007


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Bundesstrafgericht 1.7.08
http://bstger.weblaw.ch/docs/BE_2008_6+7.pdf

Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2008.6 und BE.2008.7

Entscheid vom 1. Juli 2008

I. Beschwerdekammer

Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien  
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchstellerin

gegen

1. A., 2. B., Gesuchsgegnerinnen


Gegenstand   Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit insgesamt sieben zwischen dem 29. September 2002 und dem 4. Juli 2006 in Z. und Y. verübten Sprengstoffanschlägen führt die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 ff StGB; vgl. act. 1 S. 1 f). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens nahm die Bundeskriminalpolizei im Auftrag der Bundesanwaltschaft am 6. Mai 2008 in der gemeinsam von A. und B. bewohnten Wohnung in Y. eine Hausdurchsuchung vor und stellte hierbei umfangreiches Material sicher (vgl. im Einzelnen das Editions- und Hausdurchsuchungsprotokoll vom 6. Mai 2008, act. 1.1). Auf Einsprache von A. und B. hin wurden die gesamten Papiere, elektronischen Datenträger und die vor Ort erstellten Image-Files versiegelt (vgl. act. 1.8, Ziff. 3.1.1). A. und B. machten hierbei keine Aussagen zum Inhalt der sichergestellten Schriftstücke bzw. Datenträger und IT-Daten.


B. Mit Gesuch vom 6. Juni 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):

1. Die am 6. Mai 2008 in der gemeinsamen Wohnung der A. und B. in Y. sichergestellten und versiegelten Papiere, elektronischen Datenträger und Image-Files (auf Datenträgern der Bundeskriminalpolizei) gemäss Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände seien zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen.

In ihrer Eingabe vom 16. Juni 2008 ersuchte A. die I. Beschwerdekammer lediglich, an sie adressierte Postsendungen künftig an ihre Postfachadresse zu senden (act. 4), liess sich jedoch innerhalb der ihr anberaumten Frist zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort nicht weiter zum Verfahren vernehmen.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2008 liess B. der I. Beschwerdekammer eine Kopie ihres Schreibens (act. 5) an die Bundesanwaltschaft vom selben Tage, mit welchem sie ihren Siegelungsantrag zurückzog, zugehen (act. 5.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

1.2 Die Gesuchsgegnerinnen sind Inhaberinnen der sichergestellten Papiere und elektronischen Daten und waren somit berechtigt, anlässlich der Hausdurchsuchung Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

2. Die Gesuchsgegnerin 2 hat sich im Verlaufe des Verfahrens mit der Durchsuchung der sie betreffenden Gegenstände einverstanden erklärt und ihre hiergegen erhobene Einsprache zurückgezogen (act. 5). In diesem Umfange kann das vorliegende Verfahren demzufolge als erledigt abgeschrieben werden. Die Gesuchstellerin ist deshalb ermächtigt, die am 6. Mai 2008 sichergestellten und die Gesuchsgegnerin 2 betreffenden Unterlagen zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Sie wird danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar
2008).

3. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und - bejahendenfalls in einem zweiten Schritt - ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

4.
4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, "je weiter das Verfahren fortgeschritten ist". Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

4.2 Den Ausführungen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass seit insgesamt zehn Jahren durch eine bisher unbekannte Täterschaft in unregelmässigen Zeitabständen Anschläge mit zu unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) umfunktionierter Pyrotechnik erfolgen. Diese Anschläge würden immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritätsund Sympathiebekennungen verbunden. Gemeinsamkeit der Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Telefonkabinen via Teleguide an ausgewählte Redaktionen verschickt werden. Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung in Y. vom 12. Februar 2007 - in Ausführung eines italienischen Rechtshilfeersuchens - sei der E-Mail-Ausdruck eines Bekennerschreibens betreffend einen der Gegenstand der Untersuchung bildenden Sprengstoffanschläge sichergestellt worden (act. 1.2). Sowohl Inhalte der Bekennerschreiben wie auch die Veröffentlichungen auf einschlägigen Internetplattformen liessen vermuten, dass die Täterschaft im Umfeld des C. bzw. D. zu suchen sei. DNA-Spuren auf Tatmitteln bei einigen der fraglichen Sprengstoffanschläge wiesen zudem konkret auf eine Tatbeteiligung der Gesuchsgegnerin 1 hin. So hätten bei zwei Anschlägen in Y. sichergestellte DNA-Spuren der Gesuchsgegnerin 1, einer langjährigen Aktivistin und einem mutmasslichen Führungsmitglied des C./D. zugeordnet werden können. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse bestehe der Verdacht, dass die Gesuchsgegnerin 1 an allen Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Sprengstoffanschlägen beteiligt sei (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 2 f). Anlässlich der nun erfolgten Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2008 konnte in der von der Gesuchsgegnerin 1 mitbewohnten Wohnung zudem pyrotechnisches Material sichergestellt werden, was den gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 bestehenden Verdacht der Beteiligung an den fraglichen Sprengstoffanschlägen weiter verstärkt (vgl. hierzu act. 1 S. 3 f sowie act. 1.1).

Die Gesuchsgegnerin 1 hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Mai 2008 jede Aussage verweigert (act. 1.7) und liess sich auch im Rahmen dieses Entsiegelungsverfahrens nicht zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen vernehmen. Aufgrund der somit unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin sowie der eingereichten Akten ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht, wonach die Gesuchsgegnerin 1 an den fraglichen Sprengstoffanschlägen beteiligt war. Anhand der gemachten Ausführungen ist es zudem wahrscheinlich, dass sich bei den sichergestellten Papieren und Datenträgern Beweisgegenstände oder weitere Spuren zu den abzuklärenden Straftaten befinden. Die Durchsuchung der sichergestellten und nun versiegelten Papiere und Datenträger ist daher grundsätzlich zulässig.

5. Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin 1 hat anlässlich der Hausdurchsuchung und der Sicherstellung ihr gehörender Papiere und Datenträger zwar die Siegelung verlangt, sich jedoch nicht über deren Inhalt ausgesprochen. Ebenso unterliess sie es, im vorliegenden Gesuchsverfahren irgendwelche Ausführungen zum Inhalt der sichergestellten Schriftstücke bzw. Datenträger und IT-Daten zu machen. Die Gesuchsgegnerin 1 machte somit nicht geltend, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Datenträgern Dokumente befinden, welche Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 77 BStP betreffen.

Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffene die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom 6. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Die Untersuchungsbehörde wird in diesem Fall die Durchsuchung vornehmen und die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen müssen. Auf jeden Fall zu berücksichtigen sind die absolut geschützten Berufsgeheimnisse nach Art. 77 BStP.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch hinsichtlich der die Gesuchsgegnerin 1 betreffenden Papiere und Datenträger gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die bei der Gesuchsgegnerin 1 am 6. Mai 2008 sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegnerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 1'000.--, der Gesuchsgegnerin 1 bzw. zu einem Drittel, ausmachend Fr. 500.--, der Gesuchsgegnerin 2 auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende Gesuchstellerin ausgerichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird - soweit Papiere und Datenträger der B. betreffend - zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch wird - die Papiere und Datenträger der A. betreffend - gutgeheissen.

3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 6. Mai 2008 sichergestellten und versiegelten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 1'000.--, A. und zu einem Drittel, ausmachend Fr. 500.--, B. auferlegt.

Bellinzona, 2. Juli 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:    Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub,
Bundesstrafrichter

Zustellung an
- Bundesanwaltschaft,
- A.
- B.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).