MEDIENSPIEGEL 30.7.08
Heute im Medienspiegel:
- Reitschule: Mozsa sagt Tschüss
- Kokain
- Bombenstory: RAufbau vs Bundesanwaltschaft
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REITSCHULE
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PROGRAMM:
Mi 30.07.08 20.00 Uhr Vorplatz
Offene Bühne - Street Art
Do 31.07.08 20.00 Uhr Vorplatz
DJ Durium (BE) - Funk, Easy
Listening, Acid & Future Jazz, Triphop
Fr 01.08.08
Vorplatz:
16.15 The Pitifuls
17.30 The Pitchfork
18 Uhr Grosse Halle
Antifafestival http://www.antifafestival.ch
19.00 - 20.00 PROTONPROD
20.15 - 21.15 NRK
21.30 - 22.30 Opcio K-95
22.45 - 23.45 UK SUBS
24.00 - 01.00 Commandantes
01.15 - 02.15 Hoffnungslos
Sa 02.08.08
Vorplatz:
14.30 The Delivery
15.15 Kopfnuss
16.30 Zeno Tornado solo
18 Uhr Grosse Halle
Antifafestival http://www.antifafestival.ch
19.00 - 20.00 Inner Terrestrial
20.15 - 21.15 MAKHIPHOP
21.30 - 22.30 Two Tone Club
22.45 - 23.45 A.C.K
24.00 - 01.00 Oi Polloi
01.15 - 02.15 ReadyKill
Balder Fly http://www.konsortium-konsorten.org
21h Tojo Balder-Fly-Preview 2:
Die industrielle Revolution
22h Tojo Konzert von Manana me chanto
(Brasil-Groove)
So 03.08.08
08h Grosse
Halle/Vorplatz Flohmarkt
http://www.reitschule.ch/reitschule/grossehalle/floh.html
Mi 6.8.08 20h Lounge: From Heartbeats and
Heartbreaks
Do 7.8.08
20.00 Los Fastidios (Italien)
- Streetpunk - pünktlicher Beginn!!!
21.00 Nur Sound (Bern) -
Dubstep, Jungle, Drum'n'Bass, Elektro, Hiphop
Vorplatz-Belebungs-Bar: Di-Sa
ab 16 Uhr
Vorplatz-Belebungs-Kultur-Imbiss: Do-Sa
ab 19.30 Uhr
Vorplatz-Belebungs-Infos: http://www.vorplatz.ch
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BZ 30.7.08
Förderverein ohne Mozsa
GFL-Stadtrat Erik Mozsa tritt aus dem Vorstand des
Fördervereins
Reitschule aus, wie "Der Bund" gestern berichtet hat. Mozsa forderte
jüngst in einem Vorstoss Leistungskürzungen für die
Reitschule, falls
die Sicherheitsvereinbarung mit der Stadt weiterhin missachtet werde.
Die Stadt brauche eine griffige Handhabe, um gegen die
überhandnehmende
Gewalt vor und in der Reitschule vorgehen zu können, argumentierte
Mozsa. Der Vorstand des Vereins hat den Vorstoss danach in Abwesenheit
Mozsas einstimmig verurteilt. azu
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KOKAIN
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10vor10 24.07.08
http://www.sf.tv/sf1/10vor10/index.php?docid=20080724
Kokain-Boom
Heute veröffentlichte das Bundesamt für Polizei die
neueste
Kriminalstatistik. Auffallend daran: Es wird in der Schweiz mehr
gekokst. Zum dritten Mal in Folge ist mehr Kokain sichergestellt
worden; ein historischer Höchststand von 404 Kilogramm. Dieser
Trend
ist auch auf den Notfallstationen spürbar. Immer mehr junge
Menschen
erleiden einen Herzinfarkt - häufig wegen Kokain.
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BOMBEN-STORY
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nzz.ch 30.7.08
Linksaktivistin im Visier der Bundesanwaltschaft
Beteiligung an Sprengstoffanschlägen
(ap) Eine bekannte Zürcher Linksaktivistin ist wegen
Sprengstoffanschlägen ins Visier der Bundesanwaltschaft (BA)
geraten.
Sie wird verdächtigt, an sieben Anschlägen in der Zeit
zwischen
September 2002 und Juli 2006 beteiligt gewesen zu sein, wie aus einem
Entscheid des Bundesstrafgerichts hervorgeht. Die Richter in Bellinzona
hiessen ein Gesuch der BA um Entsiegelung von Dokumenten und
elektronischen Datenträgern gut, die am vergangenen 6. Mai bei
einer
Hausdurchsuchung sichergestellt worden waren. Das am Dienstag
veröffentlichte Urteil ist anonymisiert, doch wird die
Beschuldigte als
langjährige Aktivistin und als mutmassliches Führungsmitglied
einer
Organisation bezeichnet. Dabei handelt es sich um den
Revolutionären
Aufbau, wie der Zusammenhang deutlich macht.
Der Rechtsanwalt der Beschuldigten wollte sich auf Anfrage
vorerst
nicht zu den Vorwürfen der BA äussern. Gemäss dem
Entscheid aus
Bellinzona geht es um die Beteiligung an sieben Anschlägen, die
mit
umgebauten Feuerwerkskörpern verübt worden waren.
Pyrotechnisches
Material sei auch bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden. Die
Ermittlungen der Bundesanwaltschaft stützen sich auch auf
DNA-Spuren
sowie auf den E-Mail-Ausdruck eines Bekennerschreibens, das bei einer
Durchsuchung der gleichen Wohnung am 12. Februar 2007 sichergestellt
worden war. Damals ging es um den Vollzug eines italienischen
Rechtshilfegesuchs. Die italienische Justiz verdächtigte die
Linksaktivistin der Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung,
wie ihr Anwalt damals erklärte. Die Bundesanwaltschaft
bestätigte
damals lediglich den Vollzug des italienischen Rechtshilfegesuchs.
Für das damals sichergestellte Material interessiert sich
inzwischen
offenbar auch Belgien, wie einer Mitteilung der Organisation
Revolutionärer Aufbau Schweiz zu entnehmen ist. Am 22. Juli habe
die
Bundesanwaltschaft eine Zwischenverfügung erlassen, um die im
Februar
2007 beschlagnahmten Unterlagen nach Belgien weiterzuleiten. Für
den
Revolutionären Aufbau beweisen die jüngsten Aktivitäten,
dass der
Staatsschutz umtriebiger denn je sei. Es handle sich um eng
koordinierte Aktionen mit den belgischen und italienischen
Behörden.
Im jüngsten Bericht des Bundesamts für Polizei
über die innere
Sicherheit heisst es, der Verdacht auf die Verstrickung des
Revolutionären Aufbaus Zürich in linksterroristische Umtriebe
habe sich
erhärtet, als im Februar 2007 auf Rechtshilfeersuchen der
Mailänder
Staatsanwaltschaft im Umfeld des Revolutionären Aufbaus
Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien. Die Durchsuchungen
seien
im Zusammenhang mit einer Operation der italienischen Polizei gegen die
Roten Brigaden gestanden. Zu den untersuchten Anschlägen, die sich
unter anderem gegen das Davoser Weltwirtschaftsforum und gegen
öffentliche Einrichtungen gerichtet hatten, bekannte sich jeweils
die
Gruppe "Für eine revolutionäre Perspektive" in
Bekennerschreiben. Sie
wird vom Staatsschutz dem Umfeld des Revolutionären Aufbaus
Zürich
zugerechnet.
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aufbau.org 26.7.08
Der Staatsschutz ist umtriebiger denn
Abhören, fichieren, ermitteln
Erklärung des Revolutionären Aufbaus Schweiz zu den
jüngsten Umtrieben des Staatsschutzes.
Mit einer sogennanten Zwischenverfügung teilte die
Schweizerische
Bundesanwaltschaft am 22. Juli 2007 einer Genossin des
Revolutionären
Aufbau - sie ist auch Mitglied des internationalen Sekretariats der
Roten Hilfe International RHI - mit, die belgische Staatsanwaltschaft
habe bereits am 26. November 2007 ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz
gestellt. Konkret verlangen die belgischen Staatsschutzbehörden,
sämtliche bei der im Rahmen der international koordinierten
Grossrazzia
vom 12.2.07 beschlagnahmten Dokumente einzusehen und für die in
Belgien
geführten Strafverfahren zu nutzen. Um die in Belgien laufenden
Ermittlungen nicht zu gefährden, verlangten die belgischen
Behörden die
Nichtinformation der betroffenen Personen hier in der Schweiz. Diesem
Ansinnen kamen die Schweizer KollegInnen in Bern selbstredend nach und
öffneten den im Frühjahr 08 angereisten belgischen
StaatsschützerInnen
bereitwillig alle Dossiers. Die belgischen Untersuchungsbeamten
hinterliessen eine lange Wunschliste von auszuliefernden Unterlagen.
Mit der Zwischenverfügung vom 22. Juli entspricht die
Bundesanwaltschaft den belgischen Wünschen und will zahlreiche bei
unserer Genossin beschlagnahmte Unterlagen nach Belgien weiterleiten.
Die Bundesanwaltschaft ihrerseits blieb nicht untätig und
führte am 6.
Mai 2008 in Zürich massive Hausdurchsuchungen bei der
erwähnten
Genossin und einem weiteren Genossen unserer Organisation durch. Ueber
die wahren Gründe für diese grossangelegte Polizeiaktion
hielt sich die
Bundesanwaltschaft bedeckt. Mit der bundesanwaltschaftlichen
Zwischenverfügung sind die letzten Zweifel beseitigt: Die Aktion
fand
in enger Zusammenarbeit mit den belgischen und italienischen
Behörden
statt. Am 5. Juni verhaftet die belgische Polizei die 4 GenossInnen,
drei sind inzwischen wieder auf freiem Fuss. Der Vorwand für die
Verhaftung: Die angebliche Unterstützung einer "terroristischen
Vereinigung", der italienischen PC p-m. Bertrand Sassoye wird von der
Staatsanwältin nach wie vor im Gefängnis festgehalten, obwohl
der
Haftrichter seine Freilassung für den 23. Juli verfügt hat.
Freiheit für Bertrand Sassoye!
Solidarität mit allen von der international koordinierten
Staatsschutzaktion Betroffenen in Italien, Belgien und der Schweiz!
Internationale Klassensolidarität aufbauen und verteidigen!
Revolutionärer Aufbau Schweiz / 26. Juli 2007
---
Bundesstrafgericht 1.7.08
http://bstger.weblaw.ch/docs/BE_2008_6+7.pdf
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2008.6 und BE.2008.7
Entscheid vom 1. Juli 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchstellerin
gegen
1. A., 2. B., Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit insgesamt sieben zwischen dem 29.
September 2002
und dem 4. Juli 2006 in Z. und Y. verübten
Sprengstoffanschlägen führt
die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch
Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 ff StGB; vgl. act. 1
S. 1 f). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens nahm die
Bundeskriminalpolizei im Auftrag der Bundesanwaltschaft am 6. Mai 2008
in der gemeinsam von A. und B. bewohnten Wohnung in Y. eine
Hausdurchsuchung vor und stellte hierbei umfangreiches Material sicher
(vgl. im Einzelnen das Editions- und Hausdurchsuchungsprotokoll vom 6.
Mai 2008, act. 1.1). Auf Einsprache von A. und B. hin wurden die
gesamten Papiere, elektronischen Datenträger und die vor Ort
erstellten
Image-Files versiegelt (vgl. act. 1.8, Ziff. 3.1.1). A. und B. machten
hierbei keine Aussagen zum Inhalt der sichergestellten
Schriftstücke
bzw. Datenträger und IT-Daten.
B. Mit Gesuch vom 6. Juni 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft
an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt
(act. 1):
1. Die am 6. Mai 2008 in der gemeinsamen Wohnung der A. und B.
in Y.
sichergestellten und versiegelten Papiere, elektronischen
Datenträger
und Image-Files (auf Datenträgern der Bundeskriminalpolizei)
gemäss
Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände seien zu entsiegeln
und zu
durchsuchen.
2. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den
Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen.
In ihrer Eingabe vom 16. Juni 2008 ersuchte A. die I.
Beschwerdekammer
lediglich, an sie adressierte Postsendungen künftig an ihre
Postfachadresse zu senden (act. 4), liess sich jedoch innerhalb der ihr
anberaumten Frist zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort
nicht weiter zum Verfahren vernehmen.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2008 liess B. der I. Beschwerdekammer
eine
Kopie ihres Schreibens (act. 5) an die Bundesanwaltschaft vom selben
Tage, mit welchem sie ihren Siegelungsantrag zurückzog, zugehen
(act.
5.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten
Akten wird,
soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so
ist dem
Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der
Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die
Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt.
In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der
Durchsuchung bis
zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der
Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das
solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde
nicht über die
Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet
darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs
oder das
öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu
werten ist
(vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl., Basel 2005, S. 353 f N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).
1.2 Die Gesuchsgegnerinnen sind Inhaberinnen der
sichergestellten
Papiere und elektronischen Daten und waren somit berechtigt,
anlässlich
der Hausdurchsuchung Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben.
Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die
Zulässigkeit
der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist
demnach einzutreten.
2. Die Gesuchsgegnerin 2 hat sich im Verlaufe des Verfahrens mit
der
Durchsuchung der sie betreffenden Gegenstände einverstanden
erklärt und
ihre hiergegen erhobene Einsprache zurückgezogen (act. 5). In
diesem
Umfange kann das vorliegende Verfahren demzufolge als erledigt
abgeschrieben werden. Die Gesuchstellerin ist deshalb ermächtigt,
die
am 6. Mai 2008 sichergestellten und die Gesuchsgegnerin 2 betreffenden
Unterlagen zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden
diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin
unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der
Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und
keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Sie wird
danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden
haben, welche
Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen
will
(vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar
2008).
3. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer
entscheidet diese
bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung
im Grundsatz zulässig ist und - bejahendenfalls in einem zweiten
Schritt - ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung
erfüllt sind.
Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine
strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn
Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt
oder ihre
Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre
Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu
den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig,
wenn
ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter
den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von
Bedeutung
sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit
respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit
grösster
Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses
im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl.
zum
Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7.
Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2,
jeweils m.w.H.).
4.
4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein
hinreichender
Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier
Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert
umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls
auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts
überhaupt
nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen
ausreichende
Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen
Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der
hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder
Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit
einer
Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit
Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum
dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss
gelten
muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und
dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer
wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten
einer umso strengeren Überprüfung, "je weiter das Verfahren
fortgeschritten ist". Allerdings ist festzuhalten, dass die
diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden
dürfen (vgl. zum
Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).
4.2 Den Ausführungen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen,
dass seit
insgesamt zehn Jahren durch eine bisher unbekannte Täterschaft in
unregelmässigen Zeitabständen Anschläge mit zu
unkonventionellen
Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) umfunktionierter Pyrotechnik
erfolgen. Diese Anschläge würden immer mit politischen
Zielen,
Forderungen, Solidaritätsund Sympathiebekennungen verbunden.
Gemeinsamkeit der Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu
Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Telefonkabinen via
Teleguide
an ausgewählte Redaktionen verschickt werden. Anlässlich der
Durchsuchung der Wohnung in Y. vom 12. Februar 2007 - in
Ausführung
eines italienischen Rechtshilfeersuchens - sei der E-Mail-Ausdruck
eines Bekennerschreibens betreffend einen der Gegenstand der
Untersuchung bildenden Sprengstoffanschläge sichergestellt worden
(act.
1.2). Sowohl Inhalte der Bekennerschreiben wie auch die
Veröffentlichungen auf einschlägigen Internetplattformen
liessen
vermuten, dass die Täterschaft im Umfeld des C. bzw. D. zu suchen
sei.
DNA-Spuren auf Tatmitteln bei einigen der fraglichen
Sprengstoffanschläge wiesen zudem konkret auf eine Tatbeteiligung
der
Gesuchsgegnerin 1 hin. So hätten bei zwei Anschlägen in Y.
sichergestellte DNA-Spuren der Gesuchsgegnerin 1, einer
langjährigen
Aktivistin und einem mutmasslichen Führungsmitglied des C./D.
zugeordnet werden können. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse
bestehe
der Verdacht, dass die Gesuchsgegnerin 1 an allen Gegenstand der
Strafuntersuchung bildenden Sprengstoffanschlägen beteiligt sei
(vgl.
zum Ganzen act. 1 S. 2 f). Anlässlich der nun erfolgten
Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2008 konnte in der von der Gesuchsgegnerin
1 mitbewohnten Wohnung zudem pyrotechnisches Material sichergestellt
werden, was den gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 bestehenden
Verdacht
der Beteiligung an den fraglichen Sprengstoffanschlägen weiter
verstärkt (vgl. hierzu act. 1 S. 3 f sowie act. 1.1).
Die Gesuchsgegnerin 1 hat anlässlich ihrer Einvernahme vom
6. Mai 2008
jede Aussage verweigert (act. 1.7) und liess sich auch im Rahmen dieses
Entsiegelungsverfahrens nicht zu den ihr gegenüber erhobenen
Vorwürfen
vernehmen. Aufgrund der somit unbestritten gebliebenen
Ausführungen der
Gesuchstellerin sowie der eingereichten Akten ergibt sich ein
hinreichender Tatverdacht, wonach die Gesuchsgegnerin 1 an den
fraglichen Sprengstoffanschlägen beteiligt war. Anhand der
gemachten
Ausführungen ist es zudem wahrscheinlich, dass sich bei den
sichergestellten Papieren und Datenträgern Beweisgegenstände
oder
weitere Spuren zu den abzuklärenden Straftaten befinden. Die
Durchsuchung der sichergestellten und nun versiegelten Papiere und
Datenträger ist daher grundsätzlich zulässig.
5. Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung
der
Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von
Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die
Gesuchsgegnerin 1
hat anlässlich der Hausdurchsuchung und der Sicherstellung ihr
gehörender Papiere und Datenträger zwar die Siegelung
verlangt, sich
jedoch nicht über deren Inhalt ausgesprochen. Ebenso unterliess
sie es,
im vorliegenden Gesuchsverfahren irgendwelche Ausführungen zum
Inhalt
der sichergestellten Schriftstücke bzw. Datenträger und
IT-Daten zu
machen. Die Gesuchsgegnerin 1 machte somit nicht geltend, dass sich
unter den versiegelten Unterlagen und Datenträgern Dokumente
befinden,
welche Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 77 BStP betreffen.
Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und
Datenträgern
Betroffene die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen geltend macht, hat er die Obliegenheit, die
Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu
unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die
seiner
Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (Urteil des
Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom 6. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu
auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E.
2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere
Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag
dieser
Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Die Untersuchungsbehörde
wird in
diesem Fall die Durchsuchung vornehmen und die allenfalls auftauchenden
Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen
müssen. Auf
jeden Fall zu berücksichtigen sind die absolut geschützten
Berufsgeheimnisse nach Art. 77 BStP.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch hinsichtlich der die
Gesuchsgegnerin 1 betreffenden Papiere und Datenträger
gutzuheissen und
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die bei der Gesuchsgegnerin 1
am 6.
Mai 2008 sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln
und
zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen
Papiere
und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich
zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung
offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in
Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach
mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben,
welche
Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen
will
(vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die
Gesuchsgegnerinnen die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art.
245
Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über
die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und zu
zwei
Dritteln, ausmachend Fr. 1'000.--, der Gesuchsgegnerin 1 bzw. zu einem
Drittel, ausmachend Fr. 500.--, der Gesuchsgegnerin 2 auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende
Gesuchstellerin
ausgerichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird - soweit Papiere und Datenträger der
B.
betreffend - zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch wird - die Papiere und Datenträger der A.
betreffend - gutgeheissen.
3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 6. Mai 2008
sichergestellten und versiegelten Unterlagen zu entsiegeln und zu
durchsuchen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird zu zwei
Dritteln,
ausmachend Fr. 1'000.--, A. und zu einem Drittel, ausmachend Fr.
500.--, B. auferlegt.
Bellinzona, 2. Juli 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft,
- A.
- B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über
Zwangsmassnahmen kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides
nur,
wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet
(Art. 103 BGG).