MEDIENSPIEGEL 2.3.09
(Online-Archiv: http://www.reitschule.ch/reitschule/mediengruppe/index.html)

Heute im Medienspiegel:
- Reitschule-Kulturtipps (Tojo, DS)
- Rauchverbot: Rauchgegner freuts
- Wagenplätze: Stadtnomaden zügeln
- Pnos-Demo: SP beunruhigt
- Pnos Langenthal: nationalrevolutionärer Abend
- Razzia ZH: Bundesgericht stoppt Zürcher Amok-Haftrichter

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REITSCHULE
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PROGRAMM:

So 01.03.09
20.00 Uhr - Frauenraum - Sex am Sonntag (mit Barbetrieb ab 19.00 Uhr): JE T'AIME, MOI NON PLUS. Von Serge Gainsbourg, F. 1976

Mi 04.03.09
19.00 Uhr - SousLePont - Balkan Spezialitäten
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde Insel, Küche: Eventmakers mit Texten von Grazia Pergoletti "FEVER"
20.30 Uhr - Tojo - Rock and Roll ist hier zum stehn, von Kumpane. Beyeler/Beyeler.

Do 05.03.09
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde Insel, Küche: Eventmakers mit Texten von Grazia Pergoletti "FEVER"
19.30 Uhr - Kino - Filmreihe Intersexualität: Einführung zum Thema Intersexualität durch die Sozialwissenschafterin Kathrin Zehnder danach: Die Katze wäre eher ein Vogel ..., M. Jilg, Deutschland 2007. Mit anschliessender Diskussion

Fr 06.03.09
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde Insel, Küche: Eventmakers mit Texten von Grazia Pergoletti "FEVER"
20.30 Uhr - Tojo - Rock and Roll ist hier zum stehn, von Kumpane. Beyeler/Beyeler.
21.00 Uhr - Kino - Filmreihe Intersexualität: Das verordnete Geschlecht, O. Tolmein und B. Rothermund, Deutschland 2001
22.15 Uhr - Kino - Filmreihe Intersexualität: Die Katze wäre eher ein Vogel ..., M. Jilg, Deutschland 2007
23.00 Uhr - Dachstock - Exploited Label-Tour feat. Shir Khan, Malente, Dex aka Daniel Dexter (DE) Krunked up/Banging Bastard-Electro-House-Techno

Sa 07.03.09
14.00 Uhr - Frauenraum - AMIE - Frauenkleidertauschbörse
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde Insel, Küche: Eventmakers mit Texten von Grazia Pergoletti "FEVER"
20.30 Uhr - Tojo - Rock and Roll ist hier zum stehn, von Kumpane. Beyeler/Beyeler.
21.00 Uhr - Kino - Filmreihe Intersexualität: Erik(A) - Der Mann der Weltmeisterin wurde, K. Mayer, Österreich 2005
22.00 Uhr - SousLePont - T.V. Smith (GB) & DJ‘s - Punkrock
23.00 Uhr - Dachstock - Diskoquake: Yo! Majesty (US), Support: Dels (GB) & DJ's Radiorifle -Club/Rap/Elektro

So 08.03.09
20.00 Uhr - Frauenraum - Sex am Sonntag (mit Barbetrieb ab 19.00 Uhr): THE NAKED FEMINIST von Louisa Achille, USA, 2004; one night stand von Emily Jouvet, F. 2006

Infos: www.reitschule.ch

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kulturstattbern.derbund.ch 2.3.09

Kulturbeutel 10/09

Von Grazia Pergoletti um 07:07    [ Daten & Termine ]

Signora Pergoletti empfiehlt:
Die Tanztheaterproduktion Rock and Roll ist hier zum stehen von Kumpane. Weil die Kombination Tina Beyeler, Andri Beyeler und Tomas Schweigen durchaus Grund genug ist, es wieder einmal mit Tanztheater zu versuchen! Mittwoch, Freitag und Samstag um 20.30 Uhr im Tojo.

(...)

Benedikt Sartorius empfiehlt:
Yo! Majesty im Dachstock am Samstag. Weit entfernt von der Komfortzone tanzen und rappen sich die beiden Lesben und Christinnen Shunda K und Jwl. B. den Teufel aus dem Leib. Furchtlos und lustvoll.

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RAUCHVERBOT
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Bund 28.2.09

Schutz vor Passivrauchen: Nach den Wirten melden sich nun auch die Rauchgegner zu Wort

Unterdruck im Fumoir

Schutz vor Passivrauchen: Nach den Wirten melden sich nun auch die Rauchgegner zu Wort

Die letzte Möglichkeit, sich zur Fumoirfrage zu äussern, wird rege genutzt: Für Lungen- und Krebsliga sind Ausschankvorrichtungen in den Raucherräumen inakzeptabel.

Die Lungenliga Bern und die Bernische Krebsliga begrüssen die Verordnung zum Passivrauchschutz im Grundsatz. Wie sie in einer gemeinsamen Mitteilung schreiben, besteht aber noch Verbesserungsbedarf. Nachdem der Grosse Rat bediente Fumoirs zugelassen habe, sei es nun wichtig, dass im Vollzug "keine Unsicherheit und Ungerechtigkeit" entstehe. Insbesondere bei der Frage der Belüftung von Fumoirs sowie bei deren maximal zulässigen Grösse seien klärende Änderungen notwendig. Begrüsst wird von den beiden Ligen, dass eigene Ausschankvorrichtungen wie Bars oder Buffets in Fumoirs nicht zugelassen sind. Diese Vorkehrung sei für einen minimalen Schutz des Personals notwendig.

Die Grösse eines Fumoirs sollte nicht mehr als 40 Quadratmeter betragen, schreiben die beiden Ligen. Der Kanton sieht 60 Quadratmeter vor und erlaubt in gewissen Fällen gar grössere Flächen. So etwa in Betrieben, die oft Konzerte veranstalten. In den Pausen könnte es zu Engpässen im Fumoir kommen. Diese Ausnahme ist aus Sicht der beiden Ligen "nicht akzeptabel"; sie würde die gesamte Verordnung untergraben. Zu wenig weit gehen den beiden Interessengruppen auch die Bestimmungen zu den Lüftungen; minimal sollte vorgeschrieben sein, dass in den Fumoirs Unterdruck herrschen müsse.

Dem Druck nicht nachgeben

Zu Wort gemeldet hat sich auch EVP-Grossrat Ruedi Löffel, der mit seinen Vorstössen am Anfang des Rauchverbots im Kanton Bern steht. Auch er unterstreicht, wie wichtig das Verbot von Ausschankvorrichtungen in Fumoirs sei. Dem Druck der Gastroverbände dürfe "auf keinem Fall nachgegeben werden". Löffel ist ebenfalls gegen Ausnahmeregelungen. Im Vollzug würde sonst genau das entstehen, wovor der Grosse Rat stets gewarnt habe: Ungleichbehandlung, Unsicherheiten und Ungerechtigkeiten.

Im Februar hatte der Kanton die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen in eine letzte Konsultation geschickt. In Kraft treten soll das Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Gebäuden und in Restaurants am 1. Juli ("Bund" vom 18. Februar). Die Konsultation dauert noch bis am Montag. Anfang April soll die Verordnung erlassen werden. Die Bestimmungen sind eng gefasst: Der Kanton hält fest, die Gaststube dürfe nicht das Fumoir sein; dessen maximale Fläche betrage 60 Quadratmeter (bzw. nicht mehr als ein Drittel der Betriebsfläche).

Bereits eingebracht haben sich die Wirte. Im Fumoir Ausschankvorrichtungen zu verbieten, sei realitätsfremd. Gastro Bern hat angekündigt, diese Auflage mit "allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen". (db)

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WAGENPLÄTZE
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Bund 2.3.09

Stadtnomaden ziehen um

Stadt Bern Die Stadtnomaden haben übers Wochenende begonnen, ihre Wohnwagen innerhalb des Viererfelds zu verschieben. Ihr vorübergehendes Domizil befindet sich auf der Waldstrasse oberhalb der Schrebergärten. Dort haben die Bewohner der alternativen Siedlung bereits einmal einige Monate gelebt. Mit Oberförster Franz Weibel haben sie abgemacht, dass sie bis zum 7. Juni auf dem Gelände der Burgergemeinde bleiben. Kürzlich haben sich Stadt, Burgergemeinde und Kanton an einem runden Tisch geeinigt, dass sich die Nomaden jeweils für drei Monate an einem Standort aufhalten dürfen. (ruk)

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PNOS
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sp-burgdorf.ch 26.2.09

SP ist beunruhigt über bewilligte Demonstration in Burgdorf

Medienmitteilung vom 26.02.2009

Wie den Medien zu entnehmen ist, soll in der Burgdorfer Oberstadt eine Demonstration gegen das Antirassismusgesetz stattfinden. Zur Kundgebung rufen Kreise auf, welche in den vergangenen Jahren in Burgdorf mehrmals für negative Schlagzeilen gesorgt haben.

Die SP Burgdorf nimmt mit Befremden von der Bewilligung für einen Umzug der politisch Rechtsaussen durch die Burgdorfer Oberstadt Kenntnis. Sie macht sich Sorgen, dass Burgdorf wieder einmal mehr durch Rechtsextreme in ein schiefes Licht gesetzt wird. Schlägereien an einer Solennität, tätliche Angriffe auf eine Musikerfamilie und unter unverfänglichen Angaben organisierte Konzerte sind bekannte Vorkommnisse in Burgdorf.

Dass sich die Rechtsextremen jetzt mit einer Demonstration gegen das Antirassismusgesetz in Burgdorf breit machen wollen, ist wohl juristisch (Regierungstatthalter) und amtlich (Gemeinderat) nicht zu verhindern. Dass Leute, welche zum Teil auch schon wegen Verstoss gegen das Antirassismusgesetz verurteilt worden sind, dieses abschaffen möchten, ist nachvollziehbar.

Die SP Burgdorf steht für die Meinungsfreiheit ein, sie wehrt sich aber gegen ausländerfeindliche, rassistische und menschenverachtende Ideologien. Dass wir in der heutigen Zeit mit Rassismus nicht weit kommen, sollte eigentlich (fast) allen klar sein! Leider haben aber noch nicht alle aus der Geschichte gelernt!

Klaus Gfeller, Co-Präsident SP Burgdorf

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NATIONALREVOLUTIONÄR
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pnos.ch 8.2.09

Vortrag von Bernd Rabehl  (08.02.2009)
http://langenthal.pnos.ch/?seite=meldungen_detail.php&sprache=37&meldungid=748

Am Sonntag, den 8. Februar, organisierte die Ortsgruppe Langenthal und Umgebung einen Vortrag mit Bernd Rabehl. Das Referat zog ca. 60 Personen an. Bernd Rabehl wurde 1938 in Berlin geboren. Er war eines der bekanntesten Mitglieder des Sozialistischen Deutschen Studentenbunds (SDS). Er referierte über die RAF und die Entstehung der 68er Bewegung.

Ein langjähriges Mitglied der PNOS eröffnete den interessanten und lehrreichen Nachmittag. Er stellte kurz den Referenten vor und übergab dann das Wort an Herrn Rabehl. Das Referat ging ca. 1 Stunde. Er versuchte uns, die 68er Bewegung etwas näher zu bringen. Ebenfalls referierte er über die RAF und über viele Weggefährten, welche teilweise gar im Kampf ihr Leben liessen, beziehungsweise vom Staat hingerichtet wurden. Es gibt nichts Lehrreicheres, als wenn Zeitzeugen die Möglichkeit gegeben wird, über solch geschichtsträchtige Ereignisse zu sprechen. Die anwesenden Personen im Saal hörten aufmerksam und gespannt den Ausführungen Rabehls zu. Nach einer kurzen Pause gab es noch eine Fragerunde. Fragen über Fragen, die allesamt fachkundig beantwortet wurden. Über den Inhalt des Vortrages wollen wir hier nicht näher eingehen, da ein Video des Referats erstellt wurde, welches hier in Kürze erscheinen wird.

Vielen Dank an die Besucher und an die Kameraden, welche uns die Räumlichkeit zur Verfügung gestellt haben. Der grösste Dank geht an Bernd Rabehl selbst, der es geschafft hat, Teile seines Wissens und seiner revolutionären Ansichten zu uns in der Schweiz zu tragen.

Dominic Lüthard
Vorsitzender Langenthal

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Apo-Opa Rabehl - Vom Linksaussen zum Rechtsdraussen
Spiegel 27.5.05
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,357397,00.html

Dokumentation der Fachschaft am Otto Suhr Institut der FU-Berlin zu Bernd Rabehl
http://www.polwiss.fu-berlin.de/fsi/bernie/index.htm

Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Bernd_Rabehl

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RAZZIA ZH
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Sonntagszeitung 1.3.09

Rüge für Haftrichter

U-Haft für Linksaktivist war ungesetzlich

Zürich Ein Zürcher Linksaktivist ist rechtswidrig in Untersuchungshaft gesteckt worden. Nach einer Intervention des Bundesgerichts musste der Mann am Donnerstag freigelassen werden.

Seit einem Jahr ermittelt die Bundesanwaltschaft (BA) gegen den linksautonomen Revolutionären Aufbau. Zwei Frauen werden verdächtigt, sieben Sprengstoffanschläge verübt zu haben.

Nach Razzien in Italien gegen die "neuen Roten Brigaden" verübten Unbekannte 2007 Brandanschläge auf Zürcher Garagen. In diesem Zusammenhang liess die BA am 20. Januar in Zürich Wohnungen durchsuchen. Dabei wurden in Zürich-Wiedikon Brandsätze beschlagnahmt, "gleichsam bereit zum Gebrauch", wie es in den Akten heisst.

Ohne Akteneinsicht und rechtliches Gehör zu gewähren, verhafteten Zürichs Behörden nach den Durchsuchungen einen Linksaktivisten. Auf Anweisung des Bundesgerichts musste das Haftverfahren repetiert werden. Da der Verdacht auch nach 38 Tagen U-Haft nicht erhärtet ist, verfügte der Zürcher Haftrichter nun die Freilassung. Martin Stoll

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http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.02.2009_1B_23/2009

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
1B_23/2009
 
Urteil vom 16. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2009 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
 
A.
X.________ wird dringend verdächtigt, beabsichtigt zu haben, an unbekannten Orten in der Schweiz politisch motivierte Brandanschläge zu verüben. Zudem wird er dringend verdächtigt, in den Jahren 2007 und 2008 diverse Brandanschläge, allenfalls zusammen mit weiteren Tätern, bereits verübt zu haben.
 
Am 20. Januar 2009 wurde X.________ festgenommen und am 22. Januar 2009 fand vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Hafteinvernahme statt. Am 23. Januar 2009 ordnete der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Untersuchungshaft an. In der Haftverfügung wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf eine persönliche Anhörung vor dem Haftrichter ausdrücklich verzichtet und auch sein Verteidiger bei der Hafteinvernahme keine solche verlangt habe.
 
B.
X.________ hat gegen die haftrichterliche Verfügung beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass Art. 31 Abs. 2 und 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 2 und 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden seien, und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren.
 
C.
Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit sie die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffe. Dem Beschwerdeführer ist die Frist zur Replik abgenommen worden.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Das Rechtsmittel ist deshalb nicht als Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG), sondern als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen und zu behandeln.
 
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, vor Erlass der Haftverfügung vom 23. Januar 2009 habe er in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie § 61 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO; LS 321) keine Gelegenheit gehabt, sich zum Haftantrag der Staatsanwältin zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen.
 
2.2 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BV Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Aus Art. 31 Abs. 3 BV (Art. 5 Ziff. 3 EMRK) fliesst das Recht des Beschuldigten auf persönlichen Anhörung im Haftanordnungsverfahren. A maiore minus ergibt sich daraus auch ein Anspruch auf schriftliche Stellungnahme vor dem Haftrichter. Ein Anspruch auf schriftliche Stellungnahme vor dem Haftrichter und Einsicht in die Haftakten ergibt sich überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das kantonale Recht kann über diese verfassungsrechtlichen Minimalgarantien hinausgehen (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161).
 
Nach Zürcher Strafprozessrecht gibt der Haftrichter dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit, sich zu den Vorbringen der Untersuchungsbehörde zu äussern. Er gewährt ihnen Einsicht in die vom Untersuchungsbeamten unterbreiteten Akten. Der Angeschuldigte ist auf sein Verlangen persönlich anzuhören (§ 61 Abs. 1 StPO). Diese Vorschrift beinhaltet somit ebenfalls drei Teilgehalte: das Recht auf schriftliche Stellungnahme, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf persönliche Anhörung (vgl. ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N. 7 zu § 61). Der Angeschuldigte kann auf diese Rechte verzichten (vgl. DONATSCH, a.a.O., N. 9 zu § 61 StPO). Jedoch bedeutet der Verzicht auf einen Teilgehalt von § 61 StPO, etwa der Verzicht auf persönliche Anhörung vor dem Haftrichter, nicht notwendigerweise auch ein Verzicht auf Einsicht in die Haftakten und auf schriftliche Stellungnahme zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft.
 
2.3 Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers schildert den Verfahrensablauf wie folgt: Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2009 habe die für den Fall zuständige Staatsanwältin angekündigt, dass sie einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich einreichen werde. Als Anwalt des Beschwerdeführers sei er bei der Einvernahme ebenfalls anwesend gewesen. Dabei sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er beim Haftrichter Akteneinsicht nehmen könne. Der Beschwerdeführer habe zuerst beantragt, durch den Haftrichter angehört zu werden. Als ihm jedoch erklärt worden sei, dass sein Rechtsanwalt beim Haftrichter schriftlich zum Haftantrag Stellung nehmen könne, habe der Beschwerdeführer auf eine persönliche Anhörung verzichtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch er als sein Rechtsanwalt hätten angekündigt, dass er bei Vorliegen des staatsanwaltschaftlichen Haftantrags und nach Einsicht in die Akten zum betreffenden Antrag Stellung nehmen würde.
 
Noch am gleichen Tag habe er als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Haftrichteramt angerufen und erklärt, dass er Einsicht in die Akten wünsche. Da die zuständige juristische Sekretärin abwesend gewesen sei, habe man ihm versprochen, Abklärungen zu treffen und ihn telefonisch zu unterrichten. Eine solche Information sei am 22. Januar 2009 aber nicht erfolgt.
 
Am folgenden Tag, dem 23. Januar 2009, habe er sich beim Haftrichteramt erneut telefonisch erkundigt, ob er als Verteidiger Akteneinsicht nehmen könne. Die zuständige juristische Sekretärin habe ihm daraufhin erklärt, der Haftrichter habe den Entscheid bereits gefällt, er könne keine Akteneinsicht mehr nehmen und solle sich für die Akteneinsicht an die zuständige Staatsanwältin wenden. Erst am 26. Januar 2009 sei ihm die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt worden.
 
Diese Sachverhaltsdarstellung wird weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Haftrichter in Frage gestellt. Aktenwidrig ist aber die Behauptung des Rechtsvertreters, er habe erst nach dem 26. Januar 2009 vom schriftlich begründeten Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft Kenntnis nehmen können (vgl. Beschwerde S. 9). Der vom 22. Januar 2009 datierende, schriftlich begründete Haftantrag enthält auf Seite 3 die Unterschrift des Beschwerdeführers, womit dieser einerseits auf persönliche Anhörung vor dem Haftrichter verzichtete und andererseits bestätigte, ein gleichlautendes Doppel des Haftantrags erhalten zu haben. Die Unterschrift des Beschwerdeführers datiert ebenfalls vom 22. Januar 2009. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers war, wie oben erwähnt, an der Hafteinvernahme vom 22. Januar 2009 anwesend.
 
2.4 Dem Gesagten zufolge verzichtete der Beschwerdeführer unterschriftlich auf persönliche Anhörung vor dem Haftrichter. Dieser Verzicht beinhaltete aber nicht auch den Verzicht auf schriftliche Stellungnahme und Einsicht in die Haftakten durch den Rechtsverteidiger des Beschwerdeführers. Ein solcher Verzicht liesse sich aus der Formulierung des Verzichts auf Seite 3 des Haftantrags ("Ich verzichte ausdrücklich auf eine Anhörung durch den Haftrichter.") jedenfalls nicht ableiten. Im Gegenteil äusserte sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gemäss unbestritten gebliebenen Behauptungen mehrmals dahingehend, zum Haftantrag schriftlich Stellung nehmen und vorgängig Akteneinsicht nehmen zu wollen. Der Haftrichter hätte den Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft deshalb nicht treffen dürfen, ohne dem Beschwerdeführer resp. seinem Rechtsvertreter vorgängig die Gelegenheit eingeräumt zu haben, sich zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft schriftlich zu äussern und Einsicht in die Haftakten zu nehmen. Aufgrund dieser Unterlassung hat der Haftrichter die Rechte des Angeschuldigten aus § 61 Abs. 1 StPO resp. dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Prüfung der weiteren Rügen erübrigt sich.
 
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um sofortige Haftentlassung ist abzuweisen. Ausgangsgemäss werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
Die Beschwerde wird als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen.
 
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 23. Januar 2009 des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an den Haftrichter zurückgewiesen.
 
3.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
 
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
5.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Féraud Schoder