MEDIENSPIEGEL 2.3.09
(Online-Archiv: http://www.reitschule.ch/reitschule/mediengruppe/index.html)
Heute im Medienspiegel:
- Reitschule-Kulturtipps (Tojo, DS)
- Rauchverbot: Rauchgegner freuts
- Wagenplätze: Stadtnomaden zügeln
- Pnos-Demo: SP beunruhigt
- Pnos Langenthal: nationalrevolutionärer Abend
- Razzia ZH: Bundesgericht stoppt Zürcher Amok-Haftrichter
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REITSCHULE
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PROGRAMM:
So 01.03.09
20.00 Uhr - Frauenraum - Sex am
Sonntag (mit Barbetrieb ab 19.00 Uhr): JE T'AIME, MOI NON PLUS.
Von Serge Gainsbourg, F. 1976
Mi 04.03.09
19.00 Uhr - SousLePont - Balkan
Spezialitäten
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde
Insel, Küche: Eventmakers mit Texten von Grazia Pergoletti
"FEVER"
20.30 Uhr - Tojo - Rock and Roll ist
hier zum stehn, von Kumpane. Beyeler/Beyeler.
Do 05.03.09
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde
Insel, Küche: Eventmakers mit Texten von Grazia Pergoletti
"FEVER"
19.30 Uhr - Kino - Filmreihe
Intersexualität: Einführung
zum Thema Intersexualität durch die Sozialwissenschafterin
Kathrin Zehnder danach: Die Katze
wäre eher ein Vogel ..., M. Jilg, Deutschland 2007. Mit
anschliessender Diskussion
Fr 06.03.09
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde
Insel, Küche: Eventmakers mit Texten von Grazia Pergoletti
"FEVER"
20.30 Uhr - Tojo - Rock and Roll ist
hier zum stehn, von Kumpane. Beyeler/Beyeler.
21.00 Uhr - Kino - Filmreihe
Intersexualität: Das verordnete Geschlecht, O. Tolmein und
B. Rothermund, Deutschland 2001
22.15 Uhr - Kino - Filmreihe
Intersexualität: Die Katze wäre eher ein Vogel ..., M.
Jilg, Deutschland 2007
23.00 Uhr - Dachstock - Exploited
Label-Tour feat. Shir Khan, Malente, Dex aka Daniel Dexter (DE)
Krunked up/Banging Bastard-Electro-House-Techno
Sa 07.03.09
14.00 Uhr - Frauenraum - AMIE -
Frauenkleidertauschbörse
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde
Insel, Küche: Eventmakers mit Texten von Grazia Pergoletti
"FEVER"
20.30 Uhr - Tojo - Rock and Roll ist
hier zum stehn, von Kumpane. Beyeler/Beyeler.
21.00 Uhr - Kino - Filmreihe
Intersexualität: Erik(A) - Der Mann der Weltmeisterin wurde,
K. Mayer, Österreich 2005
22.00 Uhr - SousLePont - T.V. Smith
(GB) & DJ‘s - Punkrock
23.00 Uhr - Dachstock - Diskoquake: Yo! Majesty (US), Support: Dels
(GB) & DJ's Radiorifle -Club/Rap/Elektro
So 08.03.09
20.00 Uhr - Frauenraum - Sex
am
Sonntag (mit Barbetrieb ab 19.00 Uhr): THE NAKED FEMINIST von Louisa
Achille, USA, 2004; one night stand von Emily Jouvet, F. 2006
Infos: www.reitschule.ch
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kulturstattbern.derbund.ch
2.3.09
Kulturbeutel 10/09
Von Grazia Pergoletti um 07:07 [ Daten & Termine ]
Signora Pergoletti empfiehlt:
Die Tanztheaterproduktion Rock and Roll ist hier zum stehen von
Kumpane. Weil die Kombination Tina Beyeler, Andri Beyeler und Tomas
Schweigen durchaus Grund genug ist, es wieder einmal mit Tanztheater zu
versuchen! Mittwoch, Freitag und Samstag um 20.30 Uhr im Tojo.
(...)
Benedikt Sartorius empfiehlt:
Yo! Majesty im Dachstock am Samstag. Weit entfernt von der Komfortzone
tanzen und rappen sich die beiden Lesben und Christinnen Shunda K und
Jwl. B. den Teufel aus dem Leib. Furchtlos und lustvoll.
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RAUCHVERBOT
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Bund 28.2.09
Schutz vor Passivrauchen: Nach den Wirten melden sich nun auch die
Rauchgegner zu Wort
Unterdruck im Fumoir
Schutz vor Passivrauchen: Nach den Wirten melden sich nun auch die
Rauchgegner zu Wort
Die letzte Möglichkeit, sich zur Fumoirfrage zu äussern, wird
rege
genutzt: Für Lungen- und Krebsliga sind Ausschankvorrichtungen in
den
Raucherräumen inakzeptabel.
Die Lungenliga Bern und die Bernische Krebsliga begrüssen die
Verordnung zum Passivrauchschutz im Grundsatz. Wie sie in einer
gemeinsamen Mitteilung schreiben, besteht aber noch
Verbesserungsbedarf. Nachdem der Grosse Rat bediente Fumoirs zugelassen
habe, sei es nun wichtig, dass im Vollzug "keine Unsicherheit und
Ungerechtigkeit" entstehe. Insbesondere bei der Frage der
Belüftung von
Fumoirs sowie bei deren maximal zulässigen Grösse seien
klärende
Änderungen notwendig. Begrüsst wird von den beiden Ligen,
dass eigene
Ausschankvorrichtungen wie Bars oder Buffets in Fumoirs nicht
zugelassen sind. Diese Vorkehrung sei für einen minimalen Schutz
des
Personals notwendig.
Die Grösse eines Fumoirs sollte nicht mehr als 40 Quadratmeter
betragen, schreiben die beiden Ligen. Der Kanton sieht 60 Quadratmeter
vor und erlaubt in gewissen Fällen gar grössere Flächen.
So etwa in
Betrieben, die oft Konzerte veranstalten. In den Pausen könnte es
zu
Engpässen im Fumoir kommen. Diese Ausnahme ist aus Sicht der
beiden
Ligen "nicht akzeptabel"; sie würde die gesamte Verordnung
untergraben.
Zu wenig weit gehen den beiden Interessengruppen auch die Bestimmungen
zu den Lüftungen; minimal sollte vorgeschrieben sein, dass in den
Fumoirs Unterdruck herrschen müsse.
Dem Druck nicht nachgeben
Zu Wort gemeldet hat sich auch EVP-Grossrat Ruedi Löffel, der mit
seinen Vorstössen am Anfang des Rauchverbots im Kanton Bern steht.
Auch
er unterstreicht, wie wichtig das Verbot von Ausschankvorrichtungen in
Fumoirs sei. Dem Druck der Gastroverbände dürfe "auf keinem
Fall
nachgegeben werden". Löffel ist ebenfalls gegen
Ausnahmeregelungen. Im
Vollzug würde sonst genau das entstehen, wovor der Grosse Rat
stets
gewarnt habe: Ungleichbehandlung, Unsicherheiten und Ungerechtigkeiten.
Im Februar hatte der Kanton die Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung
zum Schutz vor Passivrauchen in eine letzte Konsultation geschickt. In
Kraft treten soll das Rauchverbot in öffentlich zugänglichen
Gebäuden
und in Restaurants am 1. Juli ("Bund" vom 18. Februar). Die
Konsultation dauert noch bis am Montag. Anfang April soll die
Verordnung erlassen werden. Die Bestimmungen sind eng gefasst: Der
Kanton hält fest, die Gaststube dürfe nicht das Fumoir sein;
dessen
maximale Fläche betrage 60 Quadratmeter (bzw. nicht mehr als ein
Drittel der Betriebsfläche).
Bereits eingebracht haben sich die Wirte. Im Fumoir
Ausschankvorrichtungen zu verbieten, sei realitätsfremd. Gastro
Bern
hat angekündigt, diese Auflage mit "allen zur Verfügung
stehenden
Mitteln zu bekämpfen". (db)
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WAGENPLÄTZE
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Bund 2.3.09
Stadtnomaden ziehen um
Stadt Bern Die Stadtnomaden haben übers Wochenende begonnen, ihre
Wohnwagen innerhalb des Viererfelds zu verschieben. Ihr
vorübergehendes
Domizil befindet sich auf der Waldstrasse oberhalb der
Schrebergärten.
Dort haben die Bewohner der alternativen Siedlung bereits einmal einige
Monate gelebt. Mit Oberförster Franz Weibel haben sie abgemacht,
dass
sie bis zum 7. Juni auf dem Gelände der Burgergemeinde bleiben.
Kürzlich haben sich Stadt, Burgergemeinde und Kanton an einem
runden
Tisch geeinigt, dass sich die Nomaden jeweils für drei Monate an
einem
Standort aufhalten dürfen. (ruk)
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PNOS
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sp-burgdorf.ch 26.2.09
SP ist beunruhigt über bewilligte Demonstration in Burgdorf
Medienmitteilung vom 26.02.2009
Wie den Medien zu entnehmen ist, soll in der Burgdorfer Oberstadt eine
Demonstration gegen das Antirassismusgesetz stattfinden. Zur Kundgebung
rufen Kreise auf, welche in den vergangenen Jahren in Burgdorf mehrmals
für negative Schlagzeilen gesorgt haben.
Die SP Burgdorf nimmt mit Befremden von der Bewilligung für einen
Umzug
der politisch Rechtsaussen durch die Burgdorfer Oberstadt Kenntnis. Sie
macht sich Sorgen, dass Burgdorf wieder einmal mehr durch Rechtsextreme
in ein schiefes Licht gesetzt wird. Schlägereien an einer
Solennität,
tätliche Angriffe auf eine Musikerfamilie und unter
unverfänglichen
Angaben organisierte Konzerte sind bekannte Vorkommnisse in Burgdorf.
Dass sich die Rechtsextremen jetzt mit einer Demonstration gegen das
Antirassismusgesetz in Burgdorf breit machen wollen, ist wohl
juristisch (Regierungstatthalter) und amtlich (Gemeinderat) nicht zu
verhindern. Dass Leute, welche zum Teil auch schon wegen Verstoss gegen
das Antirassismusgesetz verurteilt worden sind, dieses abschaffen
möchten, ist nachvollziehbar.
Die SP Burgdorf steht für die Meinungsfreiheit ein, sie wehrt sich
aber
gegen ausländerfeindliche, rassistische und menschenverachtende
Ideologien. Dass wir in der heutigen Zeit mit Rassismus nicht weit
kommen, sollte eigentlich (fast) allen klar sein! Leider haben aber
noch nicht alle aus der Geschichte gelernt!
Klaus Gfeller, Co-Präsident SP Burgdorf
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NATIONALREVOLUTIONÄR
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pnos.ch 8.2.09
Vortrag von Bernd Rabehl (08.02.2009)
http://langenthal.pnos.ch/?seite=meldungen_detail.php&sprache=37&meldungid=748
Am Sonntag, den 8. Februar, organisierte die Ortsgruppe Langenthal und
Umgebung einen Vortrag mit Bernd Rabehl. Das Referat zog ca. 60
Personen an. Bernd Rabehl wurde 1938 in Berlin geboren. Er war eines
der bekanntesten Mitglieder des Sozialistischen Deutschen
Studentenbunds (SDS). Er referierte über die RAF und die
Entstehung der
68er Bewegung.
Ein langjähriges Mitglied der PNOS eröffnete den
interessanten und
lehrreichen Nachmittag. Er stellte kurz den Referenten vor und
übergab
dann das Wort an Herrn Rabehl. Das Referat ging ca. 1 Stunde. Er
versuchte uns, die 68er Bewegung etwas näher zu bringen. Ebenfalls
referierte er über die RAF und über viele Weggefährten,
welche
teilweise gar im Kampf ihr Leben liessen, beziehungsweise vom Staat
hingerichtet wurden. Es gibt nichts Lehrreicheres, als wenn Zeitzeugen
die Möglichkeit gegeben wird, über solch
geschichtsträchtige Ereignisse
zu sprechen. Die anwesenden Personen im Saal hörten aufmerksam und
gespannt den Ausführungen Rabehls zu. Nach einer kurzen Pause gab
es
noch eine Fragerunde. Fragen über Fragen, die allesamt fachkundig
beantwortet wurden. Über den Inhalt des Vortrages wollen wir hier
nicht
näher eingehen, da ein Video des Referats erstellt wurde, welches
hier
in Kürze erscheinen wird.
Vielen Dank an die Besucher und an die Kameraden, welche uns die
Räumlichkeit zur Verfügung gestellt haben. Der grösste
Dank geht an
Bernd Rabehl selbst, der es geschafft hat, Teile seines Wissens und
seiner revolutionären Ansichten zu uns in der Schweiz zu tragen.
Dominic Lüthard
Vorsitzender Langenthal
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Apo-Opa Rabehl - Vom Linksaussen zum Rechtsdraussen
Spiegel 27.5.05
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,357397,00.html
Dokumentation der Fachschaft am Otto Suhr Institut der FU-Berlin zu
Bernd Rabehl
http://www.polwiss.fu-berlin.de/fsi/bernie/index.htm
Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Bernd_Rabehl
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RAZZIA ZH
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Sonntagszeitung 1.3.09
Rüge für Haftrichter
U-Haft für Linksaktivist war ungesetzlich
Zürich Ein Zürcher Linksaktivist ist rechtswidrig in
Untersuchungshaft
gesteckt worden. Nach einer Intervention des Bundesgerichts musste der
Mann am Donnerstag freigelassen werden.
Seit einem Jahr ermittelt die Bundesanwaltschaft (BA) gegen den
linksautonomen Revolutionären Aufbau. Zwei Frauen werden
verdächtigt,
sieben Sprengstoffanschläge verübt zu haben.
Nach Razzien in Italien gegen die "neuen Roten Brigaden" verübten
Unbekannte 2007 Brandanschläge auf Zürcher Garagen. In diesem
Zusammenhang liess die BA am 20. Januar in Zürich Wohnungen
durchsuchen. Dabei wurden in Zürich-Wiedikon Brandsätze
beschlagnahmt,
"gleichsam bereit zum Gebrauch", wie es in den Akten heisst.
Ohne Akteneinsicht und rechtliches Gehör zu gewähren,
verhafteten
Zürichs Behörden nach den Durchsuchungen einen
Linksaktivisten. Auf
Anweisung des Bundesgerichts musste das Haftverfahren repetiert werden.
Da der Verdacht auch nach 38 Tagen U-Haft nicht erhärtet ist,
verfügte
der Zürcher Haftrichter nun die Freilassung. Martin Stoll
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http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.02.2009_1B_23/2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_23/2009
Urteil vom 16. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel
Bosonnet,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach,
8026 Zürich.
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2009 des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird dringend verdächtigt, beabsichtigt zu haben, an
unbekannten Orten in der Schweiz politisch motivierte
Brandanschläge zu
verüben. Zudem wird er dringend verdächtigt, in den Jahren
2007 und
2008 diverse Brandanschläge, allenfalls zusammen mit weiteren
Tätern,
bereits verübt zu haben.
Am 20. Januar 2009 wurde X.________ festgenommen und am 22. Januar 2009
fand vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Hafteinvernahme
statt.
Am 23. Januar 2009 ordnete der Haftrichter des Bezirksgerichts
Zürich
die Untersuchungshaft an. In der Haftverfügung wurde vermerkt,
dass der
Beschwerdeführer auf eine persönliche Anhörung vor dem
Haftrichter
ausdrücklich verzichtet und auch sein Verteidiger bei der
Hafteinvernahme keine solche verlangt habe.
B.
X.________ hat gegen die haftrichterliche Verfügung beim
Bundesgericht
Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass Art. 31 Abs. 2 und
3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 2 und 3 und Art. 6 Ziff. 1
EMRK verletzt worden seien, und er sei unverzüglich aus der Haft
zu
entlassen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren.
C.
Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die zuständige
Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt
die
Abweisung der Beschwerde, soweit sie die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl
betreffe. Dem Beschwerdeführer ist die Frist zur Replik abgenommen
worden.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78
ff. BGG) sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Das
Rechtsmittel ist
deshalb nicht als Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG), sondern
als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen und zu behandeln.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung
des
rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, vor Erlass der
Haftverfügung vom
23. Januar 2009 habe er in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 31
Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie § 61 der Strafprozessordnung
des
Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO; LS 321) keine Gelegenheit
gehabt,
sich zum Haftantrag der Staatsanwältin zu äussern und
Einsicht in die
Akten zu nehmen.
2.2 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat
gestützt
auf Art. 31 Abs. 3 BV Anspruch darauf, unverzüglich einer
Richterin
oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der
Richter
entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen
wird. Aus Art. 31 Abs. 3 BV (Art. 5 Ziff. 3 EMRK) fliesst das Recht des
Beschuldigten auf persönlichen Anhörung im
Haftanordnungsverfahren. A
maiore minus ergibt sich daraus auch ein Anspruch auf schriftliche
Stellungnahme vor dem Haftrichter. Ein Anspruch auf schriftliche
Stellungnahme vor dem Haftrichter und Einsicht in die Haftakten ergibt
sich überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2
BV). Das kantonale Recht kann über diese verfassungsrechtlichen
Minimalgarantien hinausgehen (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161).
Nach Zürcher Strafprozessrecht gibt der Haftrichter dem
Angeschuldigten
und seinem Verteidiger Gelegenheit, sich zu den Vorbringen der
Untersuchungsbehörde zu äussern. Er gewährt ihnen
Einsicht in die vom
Untersuchungsbeamten unterbreiteten Akten. Der Angeschuldigte ist auf
sein Verlangen persönlich anzuhören (§ 61 Abs. 1 StPO).
Diese
Vorschrift beinhaltet somit ebenfalls drei Teilgehalte: das Recht auf
schriftliche Stellungnahme, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht
auf persönliche Anhörung (vgl. ANDREAS DONATSCH, in:
Donatsch/Schmid
(Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,
1996, N.
7 zu § 61). Der Angeschuldigte kann auf diese Rechte verzichten
(vgl.
DONATSCH, a.a.O., N. 9 zu § 61 StPO). Jedoch bedeutet der Verzicht
auf
einen Teilgehalt von § 61 StPO, etwa der Verzicht auf
persönliche
Anhörung vor dem Haftrichter, nicht notwendigerweise auch ein
Verzicht
auf Einsicht in die Haftakten und auf schriftliche Stellungnahme zum
Haftantrag der Staatsanwaltschaft.
2.3 Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers schildert den
Verfahrensablauf wie folgt: Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 22. Januar 2009 habe die für den Fall
zuständige
Staatsanwältin angekündigt, dass sie einen Antrag auf
Anordnung der
Untersuchungshaft beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
einreichen werde. Als Anwalt des Beschwerdeführers sei er bei der
Einvernahme ebenfalls anwesend gewesen. Dabei sei ihm in Aussicht
gestellt worden, dass er beim Haftrichter Akteneinsicht nehmen
könne.
Der Beschwerdeführer habe zuerst beantragt, durch den Haftrichter
angehört zu werden. Als ihm jedoch erklärt worden sei, dass
sein
Rechtsanwalt beim Haftrichter schriftlich zum Haftantrag Stellung
nehmen könne, habe der Beschwerdeführer auf eine
persönliche Anhörung
verzichtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch er als sein
Rechtsanwalt hätten angekündigt, dass er bei Vorliegen des
staatsanwaltschaftlichen Haftantrags und nach Einsicht in die Akten zum
betreffenden Antrag Stellung nehmen würde.
Noch am gleichen Tag habe er als Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers
das Haftrichteramt angerufen und erklärt, dass er Einsicht in die
Akten
wünsche. Da die zuständige juristische Sekretärin
abwesend gewesen sei,
habe man ihm versprochen, Abklärungen zu treffen und ihn
telefonisch zu
unterrichten. Eine solche Information sei am 22. Januar 2009 aber nicht
erfolgt.
Am folgenden Tag, dem 23. Januar 2009, habe er sich beim Haftrichteramt
erneut telefonisch erkundigt, ob er als Verteidiger Akteneinsicht
nehmen könne. Die zuständige juristische Sekretärin habe
ihm daraufhin
erklärt, der Haftrichter habe den Entscheid bereits gefällt,
er könne
keine Akteneinsicht mehr nehmen und solle sich für die
Akteneinsicht an
die zuständige Staatsanwältin wenden. Erst am 26. Januar 2009
sei ihm
die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt worden.
Diese Sachverhaltsdarstellung wird weder von der Staatsanwaltschaft
noch vom Haftrichter in Frage gestellt. Aktenwidrig ist aber die
Behauptung des Rechtsvertreters, er habe erst nach dem 26. Januar 2009
vom schriftlich begründeten Antrag auf Anordnung der
Untersuchungshaft
Kenntnis nehmen können (vgl. Beschwerde S. 9). Der vom 22. Januar
2009
datierende, schriftlich begründete Haftantrag enthält auf
Seite 3 die
Unterschrift des Beschwerdeführers, womit dieser einerseits auf
persönliche Anhörung vor dem Haftrichter verzichtete und
andererseits
bestätigte, ein gleichlautendes Doppel des Haftantrags erhalten zu
haben. Die Unterschrift des Beschwerdeführers datiert ebenfalls
vom 22.
Januar 2009. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers war, wie oben
erwähnt, an der Hafteinvernahme vom 22. Januar 2009 anwesend.
2.4 Dem Gesagten zufolge verzichtete der Beschwerdeführer
unterschriftlich auf persönliche Anhörung vor dem
Haftrichter. Dieser
Verzicht beinhaltete aber nicht auch den Verzicht auf schriftliche
Stellungnahme und Einsicht in die Haftakten durch den Rechtsverteidiger
des Beschwerdeführers. Ein solcher Verzicht liesse sich aus der
Formulierung des Verzichts auf Seite 3 des Haftantrags ("Ich verzichte
ausdrücklich auf eine Anhörung durch den Haftrichter.")
jedenfalls
nicht ableiten. Im Gegenteil äusserte sich der Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers gemäss unbestritten gebliebenen
Behauptungen mehrmals
dahingehend, zum Haftantrag schriftlich Stellung nehmen und
vorgängig
Akteneinsicht nehmen zu wollen. Der Haftrichter hätte den
Entscheid
über die Anordnung der Untersuchungshaft deshalb nicht treffen
dürfen,
ohne dem Beschwerdeführer resp. seinem Rechtsvertreter
vorgängig die
Gelegenheit eingeräumt zu haben, sich zum Haftantrag der
Staatsanwaltschaft schriftlich zu äussern und Einsicht in die
Haftakten
zu nehmen. Aufgrund dieser Unterlassung hat der Haftrichter die Rechte
des Angeschuldigten aus § 61 Abs. 1 StPO resp. dessen Anspruchs
auf
rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die
Prüfung der
weiteren Rügen erübrigt sich.
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Gesuch um sofortige Haftentlassung ist
abzuweisen.
Ausgangsgemäss werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
und
4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für
das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68
Abs. 1
und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 23. Januar
2009 des
Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich aufgehoben und die Sache
zu
neuem Entscheid an den Haftrichter zurückgewiesen.
3.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Schoder