MEDIENSPIEGEL 2.4.09
(Online-Archiv: http://www.reitschule.ch/reitschule/mediengruppe/index.html)
Heute im Medienspiegel:
- Reitschule-Kulturtipps (DS)
- (St)Reitschule: Gemeinderat + Reitschule-Verkaufs-Initiative
- Selbstverwaltungskongress Basel
- RaBe-Info 2.4.09
- Rauchverbot BE: Ausführungsbestimmungen da
- Stadt lobt Pinto über den grünen Klee hinaus
- Bundesgericht zum Demoreglement Thun
- Regierungsrat BE zur Migrationspolitik
- PNOS: Geschwür-Spruch bleibt ungestraft
- Buch zum Fall Paul Grüninger
- Auf den Spuren der PartisanInnen
- Big Brother Sport: Sportfichen in Zürich; Videokameras in
Grenchen
- Uni von unten gegen Vasella + Co.
- Gassenküche Solothurn
- Hausbesetzung Biberist: BesetzerInnen melden sich
- Wohnungs-Besetzung in Basel
- Waffenhändlerin Ruag steigert Umsatz
- No Nato: Volxküche Le Sabot immer noch an Grenze
- G-20: Banker im T-Shirt, 1 Toter
- Anti-Atom: Atomwandern an der Aare
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REITSCHULE
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Do 02.04.09
20.30 Uhr - Tojo - Endgame,
Theatergruppe Englisches Departement Uni Bern
20.30 Uhr - Kino - Tango, C.
Saura, ARG 1997, OV/df, 115min, 35mm
22.00 Uhr - Rössli-Bar - Friends
with Displays CH - Nu-Rave Electro
Fr 03.04.09
20.30 Uhr - Tojo - Endgame,
Theatergruppe Englisches Departement Uni Bern
21.00 Uhr - Kino - Je ne suis pas
là pour être aimé, S. Brizé, F 2005,
OV/d, 93min, 35mm
22.00 Uhr - Frauenraum - frauendisco
popshop mit Anouk Amok & Madame Léa - Women only
22.00 Uhr - Dachstock - Groovebox:
Kollektiv Turmstrasse live Connaisseur/Ostwind Records/MGF/Diynamic
Music, Hamburg Tigerskin aka Dub Taylor live Organic Domain
Rec./Opossum/Mood Music, Berlin Fa_Bien beam rec, be -
Minimal/House/Elektro
Sa 04.04.09
19.00 Uhr - SousLePont - Afrika
Spezialitäten
20.30 Uhr - Tojo - Endgame,
Theatergruppe Englisches Departement Uni Bern
21.00 Uhr - Kino - Màs Tango,
A. Hannsmann, S. Schnabel, D/Arg 2006, OV/d, 56min, dvd
22.00 Uhr - SousLePont - One Love Jam:
Isaac Biaas & the Soul Babimbi Afro Swing Aftershow mit DJ‘s Side
by Cyde, Angle by Fall Sound System, Jonas Selecta, Zion Sound Int.
22.00 Uhr - Frauenraum - Antifafestival presents: SICK GIRLS Berlin
22.00 Uhr - Dachstock - Little Axe,
Skip McDonald, Doug Wimbish, Keith LeBlanc feat. Bernard Fowler USA/UK
- Blues/Funk/Rock
So 05.04.09
09.00 Uhr - Grosse Halle - Flohmarkt
und Brunch im Sous le Pont
18.00 Uhr - Rössli - Piano-Bar
Infos: www.reitschule.ch
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Bund 2.4.09
Little Axe
Blues plus Dub
Unerhört: Der Gitarrist Little Axe alias Skip McDonald werkelt
seit den
Neunzigerjahren zusammen mit seinen Mitstreitern Dough Wimbish und
Keith LeBlanc an einer Neudefinition des Blues, indem er ihm den
Jammer, die Sehnsucht und die Geschichte raubt und ihn dafür mit
der
Schlurfigkeit des Dub, mit Jazz, Hip-Hop und Rock zu einem
wunderlich-wunderbaren Musikbastard kreuzt. Als Gastsolist amtiert
Bernard Fowler, der auch schon den Rolling Stones sein Vokalorgan lieh.
(reg)
Reitschule Dachstock
Samstag, 4. April, 22 Uhr.
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(ST)REITSCHULE
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bern.ch 2.4.09
Kurznachrichten des Gemeinderats
Ferner hat der Gemeinderat
(...)
* vom Zustandekommen der Initiative "Schliessung und Verkauf der
Reitschule!" Kenntnis genommen. 5081 Personen haben das Begehen
innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten gültig
unterzeichnet. Die Initiative ist als einfache Anregung formuliert. Sie
verlangt den Verkauf der Berner Reitschule im Baurecht (Baurechtsdauer
99 Jahre) auf den 31. März 2012 an den Meistbietenden. Die
Präsidialdirektion wird beauftragt, innert Jahresfrist eine
Stadtratsvorlage auszuarbeiten.
(...)
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SELBSTVERWALTUNG
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WoZ 2.4.09
Kongress
Selbstverwaltung
Das "Hirschi" hat Geburtstag: Die alternative Beiz in Kleinbasel wird
am 1. Mai dreissig Jahre alt. Seit seinen Anfängen ist das Team
des
Hirschenecks als selbstverwaltetes Kollektiv organisiert, es gibt
keinen Chef und keine Angestellten. Im Rahmen des dreissigjährigen
Jubiläums organisiert das Hirschi einen zweitägigen Kongress
zum Thema
Selbstverwaltung, an dem über neue Gesellschaftsformen, Macht und
Hierarchie, Kollektiv und Individuum referiert und diskutiert wird.
An der Selbsverwaltungskongress-Afterparty ist zudem ein "One Man
Musical" mit dem Titel "Alien Proletarian Anarchist" zu sehen. In dem
skurrilen Stück geht es um UFOs, Anarchismus, private
Sicherheitsdienste und Business-Krieger. Als einsamer Klon von Bertolt
Brecht 2012 in Chicago oder als Alien, das ein paar Wochen nach dem
Angriff auf Pearl Harbor 1941 in Los Angeles landet, versucht ein
österreichischer Alleinunterhalter die Welt zu retten. süs
Selbstverwaltungskongress in: Basel Kollegiengebäude der
Universität, Sa, 4. April ab 10.30 Uhr, So, 5. April, ab 10 Uhr. http://www.selbstverwaltung.hirscheneck.ch
"Alien Proletarian Anarchist": One-Man Musical in: Basel Hirscheneck,
Sa, 4. April, 21 Uhr. http://www.hirscheneck.ch
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rabe.ch 2.4.09
http://www.freie-radios.net/mp3/20090401-selbstverwal-27193.mp3
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RABE-INFO 2.4.09
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RaBe-Info 02.April 2009
- Proteste in Strassburg gegen das NATO Jubiläum
- Kongress in Basel für selbstverwaltete Betriebe
http://www.freie-radios.net/mp3/20090401-selbstverwal-27193.mp3
- Freiwilligenarbeit in der Schweiz für den Lebenslauf
http://www.rabe.ch/pod/index.php?id=28
http://www.rabe.ch/pod/get.php?web=RaBe-Info-2009-04-02-53694.mp3
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RAUCHVERBOT
http://www.be.ch/rauchen
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be.ch 2.4.09
Medienmitteilung des Kantons Bern
Schutz vor Passivrauchen: Regierungsrat genehmigt die
Ausführungsbestimmungen (02.04.2009)
Ab dem 1. Juli 2009 sind öffentlich zugängliche
Innenräume im Kanton
Bern rauchfrei. Nun hat der Regierungsrat auch die
Ausführungsbestimmungen verabschiedet. Diese legen fest, wie ein
Fumoir
ausgestaltet sein muss, damit dort weiter geraucht werden kann.
Die Volkswirtschaftsdirektion hatte zum Entwurf der Vorschriften eine
Konsultation durchgeführt. Gestützt auf die Ergebnisse wurden
die
Bestimmungen punktuell überarbeitet. Dies wird für den
Vollzug mehr
Klarheit schaffen. Dagegen ist weder eine weitere Verschärfung
angebracht noch kann auf einzelne Beschränkungen verzichtet
werden.
Insbesondere ist keine weitere Lockerung der Vorschriften möglich,
weil
damit der Auftrag des Grossen Rats nicht umgesetzt würde, im
Kanton
Bern keine Raucherbetriebe zuzulassen.
Die wichtigsten Bestimmungen sind:
* Ein Fumoir ist ein abgeschlossener Raum mit eigener Lüftung.
Nicht
notwendig ist eine eigenständige, vollständige
Lüftungsanlage. Es ist
aber darauf zu achten, dass die verrauchte Luft nicht in die anderen
Räume des Betriebs gelangt. In Räumen ohne mechanische
Lüftung genügt
eine Luftreinigung mit einem HEPA Filter.
* Das Fumoir darf nicht mehr als einen Drittel der Bodenfläche
aufweisen.
* Ausserhalb der Fumoirs ist das Rauchen nicht mehr gestattet. Dies
gilt auch für Treppen und Gänge sowie die WC Anlagen. Keinen
Einschränkungen unterliegt das Rauchen im Freien.
* Der Zutritt zu Fumoirs ist erst ab dem Alter von 18 Jahren gestattet.
Damit wird der Jugendschutz weitergeführt, der 2007 mit dem
Werbeverbot
für Tabak und dem Verbot des Verkaufs an Personen unter 18 Jahren
eingeführt worden ist.
* Der Schutz vor Passivrauchen ist in allen Betrieben zu
gewährleisten,
auch in Vereinslokalen und bei Festwirtschaften. Im Gastgewerbe ist ein
Fumoir in der Regel auf 60 m2 begrenzt. Den Vorschriften für alle
Ausschankräume entsprechend, muss bei Ausbauten eine mechanische
Lüftung mit Zu- und Abluft eingebaut werden.
* Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im
übrigen
Betrieb nicht erhältlich sind. Dies gilt während den ganzen
Öffnungszeiten und schliesst aus, nur im Fumoir zu bedienen.
* Im Gastgewerbe darf die Gaststube nicht das Fumoir sein. Im Fumoir
sind weder Bar noch Buffet zugelassen. Bei bestehenden Räumen
müssen
sie nicht zurückgebaut, aber definitiv ausser Betrieb genommen
werden.
Den Betrieben bleiben nun drei Monate Zeit, die Umstellung
vorzubereiten und die Bewilligung für das Fumoir einzuholen. Im
Gastgewerbe werden in Zusammenarbeit mit den
Regierungsstatthalterämtern alle Betriebe angeschrieben. Die
Gemeinden
werden mit der systematischen Information für Gemeinden anfangs
Mai
orientiert. Im Internet orientiert die Volkswirtschaftsdirektion unter
www.be.ch/rauchen
über das
Thema.
--
http://www.be.ch/rauchen
Schutz vor dem Passivrauchen
Die Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen
gelten ab dem 1. Juli 2009. Von diesem Zeitpunkt an sind
öffentlich
zugängliche Innenräume konsequent rauchfrei. Das Rauchen ist
nur noch
in Fumoirs gestattet. Diese müssen abgeschlossen und gelüftet
sein.
Damit gehört der Kanton Bern zu jenen Kantonen, welche die
Bevölkerung
früher und besser vor dem Passivrauchen schützen, als es die
Bundeslösung vorsieht.
Nicht nur in den Gastgewerbebetrieben, sondern auch in allen anderen
Gebäuden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, darf
nur noch in
Fumoirs geraucht werden. Beispielsweise in Einkaufszentren,
Konzertlokalen, Kinos oder Theatern, in Verwaltungsgebäuden oder
Spitälern werden die Besucherinnen und Besucher vor den
schädlichen
Folgen des Passivrauchens geschützt.
Die Betreiberinnen und Betreiber sind dafür verantwortlich, dass
die
neuen Vorschriften umgesetzt werden. Dazu müssen sie Folgendes
vorkehren:
* Die Innenräume rauchfrei einrichten und Aschenbecher entfernen
* Über das Rauchverbot informieren, beispielsweise mit
Hinweisschildern
* Benutzerinnen und Benutzer anhalten, das Rauchen zu unterlassen
* Nötigenfalls Personen weg weisen, die das Verbot missachten
In Fumoirs bleibt das Rauchen gestattet. Fumoirs sind abgeschlossene
Räume mit einer Lüftung. In Gastgewerbebetrieben dürfen
sie bedient
sein.
* Vortrag zur Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen und zur
Änderung der Gastgewerbeverordnung (PDF, 61 KB)
http://www.vol.be.ch/site/beco-publ-schpg-vortrag.pdf
* Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (PDF, 31 KB)
http://www.vol.be.ch/site/beco-publ-schpg-verordnung.pdf
* Merkblatt Schutz vor Passivrauchen (PDF, 73 KB)
http://www.vol.be.ch/site/beco-publ-schpg-merkblattrst.pdf
* Gesetz vom 10. September 2008 zum Schutz vor Passivrauchen
http://www.sta.be.ch/belex/d/BAG-pdf/BAG_09-26.pdf
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PINTO
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bern.ch 2.4.09
Projekt für Prävention, Intervention und Toleranz
erfüllt Erwartungen
PINTO hat sich etabliert
Das Projekt für Prävention, Intervention und Toleranz PINTO
läuft gut.
Das zeigt ein Bericht des Gemeinderats. Die Teams schaffen die
Gratwanderung zwischen Hilfe leisten und verbindliche Anweisungen
erteilen. Sie arbeiten eng mit sozialen und Sicherheits-Organisationen
zusammen.
Fast 5400 Stunden waren die Mitarbeitenden von PINTO im Jahr 2008 im
öffentlichen Raum präsent. Ob Probleme vor der Reitschule, in
der
Aarbergergasse oder rund um den Gaskessel, ob Schwierigkeiten mit
Drogenabhängigen, mit Jugendlichen im Ausgang oder Obdachlosen -
das
PINTO-Team hat geschlichtet oder beraten. Laut Bericht des
Gemeinderates hat es über 4700 Mal soziale oder medizinische
Interventionen durchgeführt. Über 5000 Mal ist es bei
Konflikten
ordnungsdienstlich eingeschritten.
Arbeit nimmt zu
Das Aufgabengebiet von PINTO ist im letzten Jahr deutlich gewachsen.
Grund dafür ist PINTOs wachsende Bekanntheit, aber auch sein guter
Ruf.
Zudem steigt die Zahl der Beschwerden aus der Bevölkerung und dem
Gewerbe, und die Einsätze in Aussenquartieren und bei
Institutionen
nehmen zu. Für PINTO wird es deshalb immer schwieriger, das
Kerngeschäft - eine möglichst hohe Präsenz in der
Innenstadt - zu
erfüllen.
PINTO-Team stösst an Grenzen
Angesichts neuer sozialer Brennpunkte in den Stadtteilen (Bahnhofplatz,
Westside, Kleefeld etc.) und steigender Probleme im Zusammenhang mit
dem Ausgehverhalten von Jugendlichen (z.B. Botellòn) ist es
wichtig,
dass Pinto schnell reagiert und schon bei ersten Anzeichen eines neuen,
möglichen Brennpunktes präsent ist. Zusätzliche
Einsätze in
Aussenquartieren oder an Wochenenden sind mangels Personal aber nicht
möglich.
Informationsdienst
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DEMO THUN
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bernerzeitung.ch 2.4.09
Verschärfte Kundgebungsbestimmungen sind verfassungskonform
Die verschärften Bestimmungen zu Kundgebungen in der Stadt Thun
sind
verfassungskonform. Das hat das Bundesgericht festgehalten und dreizehn
Beschwerden - unter anderem des Gewerkschaftsbunds Thun -
vollumfänglich abgewiesen.
Demzufolge verletzt das totalrevidierte Ortspolizeireglement der Stadt
Thun die Grundrechte nicht, wenn in Thun künftig die Teilnahme an
einer
unbewilligten Kundgebung untersagt ist. Auch bezeichnet das
Bundesgericht die Meldepflicht von Spontankundgebungen gemäss
neuer
Regelung als verhältnismässig.
Das Bundesgericht stützt damit in seinem am Donnerstag
veröffentlichten
Urteil Entscheide des Thuner Regierungsstathalters und des bernischen
Regierungsrats.
Wie beim Baurecht
Beschwerde erhoben hatten nebst dem Gewerkschaftsbund Thun auch die
Demokratischen Juristinnen und Juristen und die Grüne Partei Bern
sowie
zehn Private.
Die Kritik lautete, die neue Regelung werde beispielsweise einen
unplanbaren Protestmarsch erzürnter Arbeitnehmer nach
Ankündigung einer
Massenentlassung verunmöglichen. Die Bestimmung, wonach die
Teilnahme
an einer unbewilligten Demo strafbar sei, verletze die Meinungsfreiheit.
Im ersten Punkt weist das Bundesgericht darauf hin, dass das vom Thuner
Stadtrat im November 2006 verabschiedete neue Ortspolizeireglement die
Teilnahme an unbewilligten Demos nur dann unter Strafe stellt, wenn die
Kundgebung nicht friedlich verläuft.
Der bernische Regierungsrat habe diese Frage bei der
Überprüfung des
Reglements wie beim Baurecht betrachtet, wo ohne Bewilligung erbaute
Gebäude nur dann abgebrochen werden müssen, wenn sie sich im
Nachhinein
als unzulässig erwiesen.
Unbewilligte Demos würden also im Nachhinein einer summarischen
Prüfung
unterzogen. Verlaufe sie friedlich, passiere nichts. Komme es zu
Ausschreitungen, könne man sie formell und auch materiell als
rechtswidrig betrachten.
Ganz spontane und halb spontane Demos
Zur Meldepflicht bei Spontandemos heisst es, es sei ein Ausgleich zu
finden zwischen den behördlichen Bedürfnissen und der
Ermöglichung von
Spontankundgebungen. Der Regierungsrat habe in seinem Entscheid von
Februar 2008 aufgezeigt, dass es echte Spontandemos gebe und solche,
die doch einen gewissen Grad an Organisiertheit aufwiesen.
Diese Differenzierung sei geeignet, unter Wahrung der öffentlichen
Interessen Spontankundgebungen zu ermöglichen, die Pflichten der
Organisatoren "sachgerecht zu begrenzen" und die Strafbarkeit
einzugrenzen.(Urteil 1C_140/2008 vom 17.3.2009; keine BGE-Publikation)
(sda)
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bger.ch 2.4.09
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.03.2009_1C_140/2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C_140/2008
Urteil vom 17. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.
1. Parteien
Demokratische Juristinnen und Juristen DJB, handelnd durch Gerhard
Hauser,
2. Grüne Partei Bern - Demokratische Alternative GPB-DA, handelnd
durch Luzius Theiler,
3. Gewerkschaftsbund Thun, handelnd durch
Udo Michel und Adrian Durtschi,
4. Calogero Mirabile,
5. Martin von Allmen,
6. Daniel Rieder,
7. Rahel Rieder,
8. Christa Steiner-Hardegger,
9. David Steiner,
10. Tobias Steiner,
11. Gabriela Bernet-Moser,
12. Georg Meyer,
13. Adrian Durtschi,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher
Dr. Michel Heinzmann,
gegen
Stadt Thun, Abteilung Sicherheit, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145,
3602 Thun.
Gegenstand
Teilrevision des Ortspolizeireglements der Stadt Thun,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Februar 2008 des Regierungsrats
des Kantons Bern.
Sachverhalt:
A.
Der Stadtrat von Thun (Gemeindeparlament) verabschiedete am 2. November
2006 eine Teilrevision des Ortspolizeireglementes der Stadt Thun vom
27. Juli 2002 (OPR). Die Revision ergänzte das Reglement u.a. mit
Bestimmungen über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Art.
11b-11f
OPR) und entsprechenden Strafbestimmungen (Art. 31 Abs. 1 OPR).
Diese neuen Bestimmungen des Ortspolizeireglementes haben folgenden
Wortlaut:
Art. 11b - Kundgebungen auf öffentlichem Grund, 1.
Bewilligungspflicht
1 Als Kundgebungen (wie z.B. Umzüge, Demonstrationen und
Versammlungen)
gelten Veranstaltungen mit ideellem Inhalt und einer Appellwirkung,
welche von mehreren Personen getragen wird.
2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund sind nur mit einer
vorgängigen
Bewilligung des zuständigen Organs erlaubt. Vorbehalten bleibt
Art. 11d.
3 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der
Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung von andern Benutzern
und
Benutzerinnen des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint.
4 Die Bewilligung ist mit geeigneten Auflagen wie z.B. betreffend
Zeitpunkt und Dauer, Route, Ansprechperson, Ordnungs- und
Sicherheitsdienst zu verbinden.
Art. 11c - 2. Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Datum der Kundgebung,
b) Art der Kundgebung,
c) Thema der Kundgebung,
d) Veranstaltende Organisation(en),
e) Erwartete Anzahl Teilnehmer und Teilnehmerinnen,
f) Besammlungsort,
g) Umzugsroute,
h) Zeitlicher Ablauf,
i) Infrastruktur (Mittel, Einrichtungen),
j) Personalien der verantwortlichen Person.
2 Formulare werden von der zuständigen Abteilung zur
Verfügung gestellt.
Art. 11d - 3. Meldepflicht für spontane Kundgebungen
1 Kundgebungen sind spontan, wenn sie als unmittelbare Reaktion auf ein
unvorhergesehenes Ereignis spätestens am zweiten Tag nach
Bekanntwerden
dieses Ereignisses durchgeführt werden.
2 Sie müssen nicht bewilligt werden, sind aber meldepflichtig. Die
Meldung muss alle Informationen nach Art. 11c Abs. 1 enthalten.
Art. 11e - 4. Pflichten der Organisierenden
1 Die Organisierenden von bewilligungspflichtigen Kundgebungen
a) holen vorgängig die Bewilligung nach Art. 11b ein und halten
diese während der Kundgebung ein,
b) sind vom Einreichen des Gesuchs bis zum Ende der Kundgebung
Ansprechpersonen für das zuständige Organ und halten den
Kontakt mit
diesem aufrecht,
c) stellen mit einem Organisationsdienst die Einhaltung der Bewilligung
inklusive der Auflagen sicher.
2 Die Organisierenden von spontanen Kundgebungen
a) melden diese dem zuständigen Organ gleichzeitig mit dem Aufruf
zur Kundgebung,
b) sind vom Einreichen der Meldung bis zum Ende der Kundgebung
Ansprechpersonen für das zuständige Organ und halten den
Kontakt mit
diesem aufrecht,
c) stellen soweit wie möglich mit dem Organisationsdienst oder auf
andere Weise einen geordneten Ablauf der Veranstaltung sicher.
Art. 11f - 5. Verhalten der teilnehmenden Personen
1 Die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung nach Art. 11b ist
untersagt. Das Erscheinen am Besammlungsort gilt bereits als Teilnahme.
2 Die Teilnehmenden bleiben straffrei, wenn die Kundgebung friedlich
verläuft, wenn sie sich freiwillig von der Kundgebung entfernen
oder
wenn sie einer Aufforderung nach Abs. 3 folge leisten.
3 An einer Kundgebung teilnehmende Personen haben sich
unverzüglich zu
entfernen, wenn sie von den Polizeiorganen dazu aufgefordert werden.
Art. 11g - 6. Orientierung des Gemeinderates
Das für die Bewilligung zuständige Organ orientiert den
Gemeinderat insbesondere rechtzeitig
a) über nicht bewilligungspflichtige Kundgebungen,
b) über seine allfällige Absicht, eine Bewilligung zu
verweigern, eine
Spontankundgebung zu verbieten oder das Kundgebungsrecht zeitlich und
örtlich zu beschränken.
Ausserdem revidierte der Stadtrat Art. 31 Abs. 1 des
Ortspolizeireglementes und ergänzte die Bestimmungen, deren
Verletzung
unter Strafe steht, mit den neu beschlossenen Art. 11a, Art. 11e Abs. 1
und Abs. 2 lit. a und b sowie Art. 11f Abs. 1 und 3.
Dieser Stadtratsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 9. November 2006
publiziert. Er unterstand dem fakultativen Referendum.
B.
Diesen Beschluss des Stadtrates fochten der Gewerkschaftsbund Thun und
ein Mitbeteiligter beim Regierungsstatthalter Thun mit
Gemeindebeschwerde an, mit dem Antrag auf gänzliche Aufhebung.
Parallel
dazu führten die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern DJB
und
weitere Mitbeteiligte beim Regierungsstatthalter Gemeindebeschwerde und
verlangten im Wesentlichen die Aufhebung von Art. 11f Abs. 1 und 3 des
Ortspolizeireglementes. Der Regierungsstatthalter von Thun wies die
vereinigten Rechtsmittel am 23. Mai 2007 ab.
Die Beschwerdeführer gelangten mit getrennten Beschwerden und
entsprechenden Anträgen an den Regierungsrat des Kantons Bern.
Dieser
fasste beide Beschwerden zusammen und wies sie mit Entscheid vom 13.
Februar 2008 ab.
Er hielt im Wesentlichen fest, dass Art. 11b OPR im Einklang mit Art.
19 der Berner Kantonsverfassung stehe und die nach Art. 11c OPR
geforderten Angaben erforderlich seien zur Beurteilung eines Ersuchens
und für die Planung allfälliger begleitender Massnahmen. Mit
Art. 11d
OPR würden die Voraussetzungen für spontane Demonstrationen
geschaffen.
Eine Differenzierung zwischen eigentlichen Grossdemonstrationen und
kleineren Umzügen sei entbehrlich. Unzulässig seien
Demonstrationen
gleichermassen, wenn eine Bewilligung verweigert oder gar nicht um eine
solche ersucht wird, was zu einem behördlichen Handeln und zu
allfälliger Verhinderung der Manifestation führen könne.
Eine
Verhinderung einer Kundgebung allein wegen der Umgehung der
Bewilligungspflicht sei indes unverhältnismässig; diesfalls
müssten die
Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich geprüft werden. Dies
wirke
sich auf die Strafbarkeit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen von
unbewilligten Kundgebungen aus; die Strafbarkeit entfalle, wenn die
Kundgebung tatsächlich friedlich verläuft und sich die
Teilnehmenden
freiwillig oder auf Aufforderung der Polizei hin von der Kundgebung
entfernen. Zur Durchsetzung der Regelung dürfe sich die Stadt Thun
des
Strafrechts bedienen. Dabei lasse sich der Begriff der Teilnahme in
hinreichender Weise von zufälliger Anwesenheit abgrenzen. Den
Kantonen
und Gemeinden bleibe nach Art. 335 Abs. 1 StGB die Gesetzgebung
über
das Übertretungsstrafrecht vorbehalten. Dem stehe Art. 292 StGB
nicht
entgegen. Die Tatbestandsumschreibung im Ortspolizeireglement sei
hinreichend klar umschrieben und lasse eine verfassungskonforme
Handhabung zu.
C.
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben die Demokratischen
Juristinnen und Juristen DJB und die weitern Mitbeteiligten sowie der
Gewerkschaftsbund Thun und ein weiterer Mitbeteiligter in einer
gemeinsamen Eingabe vom 31. März 2008 beim Bundesgericht
Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie ersuchen um
Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides des Regierungsrates,
der Bestimmungen von Art. 11d, Art. 11e Abs. 2 und Art. 11f des
Ortspolizeireglementes sowie der entsprechenden Passagen in Art. 31 des
Ortspolizeireglementes. Sie rügen hinsichtlich der
Strafbestimmungen
mit Blick auf Art. 260 StGB eine Verletzung des Vorrangs von
Bundesrecht gemäss Art. 49 Abs. 1 BV. Die Gemeindeautonomie
erachten
sie als verletzt, weil den Gemeinden die Kompetenz zum Erlass von
Strafbestimmungen fehle. Ferner rügen sie Verletzungen der
Meinungsfreiheit gemäss Art. 19 Abs. 2 der Berner
Kantonsverfassung.
Diese erblicken sie einerseits im Umstand, dass bloss Teilnehmende in
unverhältnismässiger Weise mit Strafe belegt werden
könnten.
Andererseits bemängeln sie, dass mit der vorgesehenen Meldepflicht
spontane Kundgebungen verunmöglicht würden und sich die
"Organisierenden" aufgrund der unverhältnismässigen
Meldepflicht
strafbar machten.
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern für
den
Regierungsrat und die Stadt Thun beantragen die Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerdeführer stellen im Verfahren der abstrakten
Normenkontrolle gemäss Art. 82 lit. b BGG die
Verfassungsmässigkeit der
Revision des Thuner Ortspolizeireglementes (ORP) in Frage. Soweit
dieses kommunale Recht, wie im vorliegenden Fall, einem kantonalen
Rechtsmittel untersteht, werden die Kantone nach Art. 87 Abs. 2 i.V.m.
Art. 86 Abs. 2 BGG als Vorinstanz des Bundesgerichts wohl eine obere
gerichtliche Instanz einzusetzen haben. Die Voraussetzungen von Art. 86
Abs. 3 BGG, wonach die Kantone für Entscheide mit vorwiegend
politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde
als
unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen können,
dürften
nicht erfüllt sein (Heinz Aemisegger/Karin Scherrer, in: Basler
Kommentar zum BGG, Art. 87 N. 3 f., mit Hinweisen auf zustimmende und
abweichende Lehrmeinungen; vgl. überdies Yves Donzallaz, Loi sur
le
Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 3021). Das
Bundesgerichtsgesetz räumt
den Kantonen mit Art. 130 Abs. 3 eine Übergangsfrist von zwei
Jahren
für den Erlass von entsprechenden Bestimmungen ein (vgl. nunmehr
Art.
74 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Bern in der auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzten Fassung,
welcher für die Anfechtung von kommunalen Erlassen anstelle des
Regierungsrates das Verwaltungsgericht als zuständige Behörde
vorsieht). Damit erweist sich die gegen den Entscheid des
Regierungsrates gerichtete Beschwerde als zulässig.
Zur Anfechtung eines kantonalen oder kommunalen Erlasses ist
gemäss
Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG legitimiert, wer durch den Erlass
aktuell oder virtuell besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat; das
schutzwürdige
Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 133
I 286
E. 2.2 S. 289). Die Legitimation der Beschwerdeführer, die am
Verfahren
vor dem Regierungsrat teilgenommen haben, ist im Grundsatz zu bejahen,
ohne dass sie in Bezug auf jede einzelne Partei näher zu
prüfen wäre.
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates ist teils am 15. Februar
2008, teils erst später in Empfang genommen worden. Damit erweist
sich
die Beschwerde vom 31. März 2008 als rechtzeitig.
1.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und
von
kantonalem Recht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als eine solche
Rüge vorgebracht und begründet wird. Es ist im jeweiligen
Sachzusammenhang zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift diesen
Anforderungen genügt.
2.
Die Beschwerdeführer rügen hinsichtlich der im
Ortspolizeireglement
enthaltenen Strafbestimmungen eine Verletzung der Gemeindeautonomie.
Hierfür verweisen sie zum einen auf Art. 19 Abs. 2 der bernischen
Kantonsverfassung (KV/BE), wonach Kundgebungen auf öffentlichem
Grund
durch Gesetz bewilligungspflichtig erklärt werden können und
zu
gestatten sind, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die
Beeinträchtigung der andern Benutzer zumutbar erscheint; zum
andern auf
Art. 58 Abs. 1 des bernischen Gemeindegesetzes (GG; BSV 170.11),
welcher den Gemeinden erlaubt, zur Durchsetzung ihrer Erlasse Bussen
anzudrohen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale
Strafvorschriften entgegenstehen. Mit diesen blossen Hinweisen und
mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Regierungsrates,
wonach die kommunalen Strafnormen mit Blick auf Art. 335 und Art. 292
StGB zulässig erscheinen (E. 9), begründen die
Beschwerdeführer die
Autonomierüge nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG
genügenden Weise. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie ist
überdies
nicht ersichtlich, nachdem die im Reglement enthaltenen Strafnormen von
den kantonalen Behörden nicht beanstandet worden sind. Demnach ist
die
Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen, soweit darauf überhaupt
einzutreten ist.
3.
Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Erlasses im
Rahmen der
abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend, ob der
betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen
werden kann, der sie mit den angerufenen Verfassungs- oder
EMRK-Garantien vereinbaren lässt. Das Bundesgericht hebt eine
kantonale
(oder kommunale) Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungs-
und konventionskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie
einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt. Dabei wird
auf
die Tragweite des Grundrechtseingriffs, die Möglichkeit, bei einer
späteren Normkontrolle einen hinreichenden verfassungsrechtlichen
Schutz zu erhalten, die konkreten Umstände, unter denen die Norm
zur
Anwendung kommt, sowie die Möglichkeit einer Korrektur und die
Auswirkungen auf die Rechtssicherheit abgestellt. Der blosse Umstand,
dass die angefochtene Norm in einzelnen Fällen auf eine
verfassungswidrige Weise angewendet werden könnte, führt
für sich
allein noch nicht zu deren Aufhebung (BGE 133 I 77 E. 2 S. 79; 130 I 26
E. 2.1 S. 31; 128 I 327 E. 3.1 S. 334). Wie es sich damit verhält,
ist
nach Prüfung der vorgebrachten Rügen zu beurteilen (vgl. BGE
109 la 273
E. 2a S. 277).
4.
Die Beschwerdeführer rügen vorerst hinsichtlich der im
Ortspolizeireglement enthaltenen Strafbestimmungen eine Verletzung des
Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV. Sie machen geltend,
der Straftatbestand des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB
lasse
der Stadt Thun keinen Raum zum Erlass von Strafbestimmungen im
Zusammenhang mit (nicht friedlichen) Kundgebungen.
Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV
schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend
regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die
das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur
solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des
Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen
oder
vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
kann als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden. Das
Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die kantonale Norm
mit dem
Bundesrecht in Einklang steht (BGE 134 I 125 E. 2.1 S. 128; 133 I 286
E. 3.1 S. 290, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 123 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des
Strafrechts Sache des Bundes. Der Bundesgesetzgeber ermächtigt
indes
die Kantone, aufgrund von Art. 335 StGB eigene strafrechtliche
Bestimmungen zu erlassen. Der Regierungsrat hat dargelegt, dass die
Stadt Thun unter dem Gesichtswinkel von Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
und in Anbetracht der Delegation in Art. 58 GG grundsätzlich
befugt
ist, zur Durchsetzung des kommunalen Verwaltungsrechts
Strafbestimmungen zu erlassen (vgl. hierzu BGE 129 IV 276 E. 2.1 S.
279; 117 Ia 472 E. 2b S. 476; 115 Ia 234 E. 12c/cc S. 274). Die
Beschwerdeführer stellen diese Auffassung nicht in Frage. Demnach
ist
von der grundsätzlichen Befugnis der Stadt Thun zum Erlass von
Strafnormen auszugehen und daher einzig zu prüfen, ob die
kommunalen
Strafbestimmungen spezifisch im Widerspruch zu Art. 260 StGB stehen.
Der Regierungsrat (E. 9) hat, wie auch schon der Regierungsstatthalter
(E. 15), dargelegt, dass die eidgenössische Ordnung im
Strafgesetzbuch
die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung (Art. 258
-
Art. 264) nicht abschliessend ordnet. Dies trifft nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch auf Art. 260 StGB zu (BGE 117
Ia 472 E. 2b S. 475). Daher wird Bundesrecht nicht verletzt, wenn
Verstösse gegen das Ortspolizeireglement im Allgemeinen unter
Strafe
gestellt werden.
Nach dem Tatbestand des Landfriedesbruchs gemäss Art. 260 StGB
wird
bestraft, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei
der
mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen
Gewalttätigkeiten
begangen werden; die Teilnehmer bleiben straffrei, wenn sie sich auf
behördliche Aufforderung hin entfernen und nicht selbst Gewalt
anwenden
oder zur Gewaltanwendung auffordern. Der Straftatbestand erfordert eine
öffentliche Zusammenrottung und mit vereinten Kräften gegen
Menschen
und Sachen begangene Gewalttätigkeiten (BGE 124 IV 269 E. 2b S.
270,
mit Hinweisen).
Demgegenüber stellt Art. 31 Abs. 1 OPR zum einen Verletzungen von
Art.
11e Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b OPR durch die Organisatoren unter
Strafe. Zum andern ahndet Art. 31 Abs. 1 OPR Missachtungen von Art. 11f
Abs. 1 und 3 OPR, wonach die Teilnahme an einer unbewilligten
Kundgebung und das Erscheinen am Besammlungsort untersagt sind sowie
die Teilnehmer auf polizeiliche Aufforderung hin zur Entfernung
verpflichtet sind. Diese Pflichten und die Ahndung von Verletzungen
weisen keinen spezifischen Zusammenhang mit Art. 260 StGB auf. Sie
dienen in allgemeiner Weise der Durchsetzung der im
Ortspolizeireglement enthaltenen Vorschriften über
öffentliche
Kundgebungen. Es soll die Durchführung von nicht bewilligten
Kundgebungen verhindert werden (Art. 11f Abs. 1 und 3 OPR), und den
Ordnungskräften soll die Möglichkeit eingeräumt werden,
mit
Entferungsaufforderungen - bei unbewilligten Kundgebungen
gleichermassen wie bei bewilligten - die öffentliche Ordnung und
Sicherheit aufrechtzuerhalten. Damit greifen die entsprechenden
Strafnormen des Ortspolizeireglementes nicht in den Straftatbestand des
Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB ein.
Demnach ist die Rüge der Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV bzw. von
Art. 260 StGB abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführer berufen sich in der Hauptsache in allgemeiner
Weise auf die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit, ohne
im
Einzelnen darzutun, ob sie sich auf die Garantien von Art. 16 und Art.
22 BV stützen oder aber auf Art. 19 der Kantonsverfassung des
Kantons
Bern (KV/BE). Demgegenüber hat der Regierungsrat im angefochtenen
Entscheid dargelegt, dass das Bundesverfassungsrecht mit den genannten
Bestimmungen keine ausdrückliche Garantie der
Demonstrationsfreiheit
enthalte, hingegen Art. 19 Abs. 2 KV/BE einen bedingten Anspruch auf
Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Kundgebungen auf
öffentlichem Grund vermittle und daher gegenüber der
Bundesverfassung
weiter gehe und einen eigenständigen Gehalt aufweise.
Unter dem Titel Versammlungs- und Vereinsfreiheit hält Art. 19
Abs. 2
KV/BE fest, dass Kundgebungen auf öffentlichem Grund durch Gesetz
einer
Bewilligungspflicht unterstellt werden können und dass solche zu
gestatten sind, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die
Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar
erscheint. Daraus folgt, dass bei gegebenen Voraussetzungen ein
Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Kundgebung besteht. Die
Behörden
haben zur effektiven Ermöglichung von Kundgebungen beizutragen und
auch
für den Schutz von Demonstrationen zu sorgen (vgl. Urs Bolz, in:
Kälin/Bolz (Hrsg.), Handbuch des bernischen Verfassungsrechts,
Bern
1995, S. 282 f.).
Das Bundesgericht hat sich in der neueren Rechtsprechung unter dem
Gesichtswinkel von Art. 16 und Art. 22 BV eingehend zu Kundgebungen auf
öffentlichem Grund geäussert. Es hat festgehalten, dass die
Meinungs-
und Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit Demonstrationen einen
über
reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter erhalten und ein gewisses
Leistungselement aufweisen. Die angesprochenen Grundrechte gebieten in
Grenzen, dass für Kundgebungen öffentlicher Grund zur
Verfügung
gestellt wird oder unter Umständen anderes als das in Aussicht
genommene Areal bereit gestellt wird, das dem
Publizitätsbedürfnis der
Veranstalter Rechnung trägt. Ferner sind die Behörden
verpflichtet,
durch geeignete Massnahmen wie etwa durch Gewährung eines
ausreichenden
Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass öffentliche
Kundgebungen
tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische
Kreise
gestört oder verhindert werden. Im Bewilligungsverfahren darf die
Behörde die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen
Gründe, die
zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im
Interesse
der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung
verursachte Beeinträchtigung von Freiheitsrechten unbeteiligter
Dritter
mitberücksichtigen. In diesem Sinne besteht gestützt auf die
Meinungs-
und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch,
für
Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu
benützen. Im
Bewilligungsverfahren sind nicht nur Zulässigkeit bzw.
Unzulässigkeit
einer Kundgebung, sondern ebenso sehr die Randbedingungen,
allfällige
Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen (BGE 132 I 256 E. 3
S.
258; 127 I 164 E. 3b und 3c S. 168).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung mag fraglich sein, kann
indessen im vorliegenden Fall offen bleiben, ob Art. 19 Abs. 2 KV/BE
tatsächlich weiter reicht als die Meinungs- und
Versammlungsfreiheit
gemäss Art. 16 und Art. 22 BV und ob die kantonale Bestimmung
gegenüber
dem Bundesverfassungsrecht (noch) eine eigenständige Bedeutung
entfaltet. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen sind
daher im
Lichte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu prüfen, wie sie
sich
aus Art. 19 Abs. 2 KV/BE sowie aus Art. 16 und Art. 22 BV ergeben.
6.
Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen der Verletzung
der
Meinungs- und Versammlungsfreiheit richten sich im Wesentlichen gegen
zwei Aspekte des Ortspolizeireglementes: Zum einen beanstanden die
Beschwerdeführer die Regelung der Durchführung von nicht
bewilligten
Kundgebungen und die Einführung von entsprechenden Strafnormen.
Zum
andern kritisieren sie den Bereich der spontanen Kundgebungen und
rügen
insbesondere die Pflicht zur Anmeldung von Spontankundgebungen und zur
Meldung der im Einzelnen vorgesehenen Informationen sowie die
entsprechenden Strafnormen. Für die Behandlung dieser beiden
Bereiche
rechtfertigt es sich, vorerst die Grundzüge des
Ortspolizeireglementes
nachzuzeichnen.
Das Ortspolizeireglement unterscheidet grundsätzlich zwischen
bewilligungspflichtigen Kundgebungen einerseits und Spontankundgebungen
andererseits. Damit trägt es unter dem Gesichtswinkel der
Meinungs- und
Versammlungsfreiheit dem Umstand Rechnung, dass im Voraus organisierte
und einem Bewilligungsverfahren unterliegende Kundgebungen ebenso
möglich sein müssen wie spontane Kundgebungen, für die
aus zeitlichen
Gründen keine Bewilligung eingeholt werden kann und muss. Die
Unterscheidung führt dazu, dass für die beiden Bereiche
unterschiedliche Normen gelten.
Ausgangspunkt der Regelung im Ortspolizeireglement bilden die
ordentlichen Kundgebungen: Kundgebungen auf öffentlichem Grund
unterliegen der Bewilligungspflicht; eine Bewilligung wird unter den
genannten Voraussetzungen erteilt und unter Umständen an Auflagen
geknüpft (Art. 11b). Es werden die Anforderungen an Gesuche sowie
die
Pflichten der Organisatoren umschrieben (Art. 11c und Art. 11e Abs. 1).
Die Teilnahme an einer in diesem Sinne unbewilligten Kundgebung wird
verboten und unter Strafe gestellt (Art. 11f Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1).
Spontankundgebungen unterliegen keiner eigentlichen
Bewilligungspflicht, indessen einer Meldepflicht. Die Anforderungen an
die Meldung sowie die Pflichten der Organisierenden werden im Einzelnen
umschrieben (Art. 11d und Art. 11e Abs. 2). Deren Verletzung ist unter
Strafe gestellt (Art. 31 Abs. 1).
Allgemein wird festgehalten, dass die an einer Kundgebung Teilnehmenden
straffrei bleiben, wenn die Manifestation friedlich verläuft oder
sich
die Teilnehmer freiwillig oder auf polizeiliche Anordnung hin
entfernen; an einer Kundgebung Teilnehmende haben sich
unverzüglich zu
entfernen, wenn sie von den Polizeiorganen dazu aufgefordert werden
(Art. 11f Abs. 2 und 3).
7.
Die Beschwerdeführer machen vorerst insoweit Verletzungen der
Meinungs-
und Versammlungsfreiheit geltend, als die Teilnahme an nicht
bewilligten Kundgebungen unter Strafe gestellt wird. Sie bringen vor,
dass die Bestimmungen im Ortspolizeireglement zum Erfordernis einer
Bewilligung für Kundgebungen blosse Ordnungsvorschriften
darstellten.
Durch die blosse Tatsache, dass keine Bewilligung vorliegt, werde keine
konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
geschaffen,
welche ein polizeiliches Eingreifen und eine strafrechtliche Ahndung
der Teilnahme an solchen rechtfertigen würde. Zudem genüge
die
Umschreibung der Teilnahme an solchen Kundgebungen in den
Strafbestimmungen den verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitserfordernissen (Art. 36 BV) nicht.
7.1 Ordentliche Kundgebungen unterliegen - anders als die sog.
Spontankundgebungen, die separat geregelt und nachfolgend zu
prüfen
sind - einer Bewilligungspflicht, was von den Beschwerdeführern zu
Recht nicht in Frage gestellt wird. Zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist im Bewilligungsverfahren
die
Vereinbarkeit von Kundgebungen mit entgegenstehenden polizeilichen
Gründen und Interessen Dritter zu prüfen. Die
Durchführung und die
Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung sind deshalb untersagt
und unterliegen grundsätzlich den vorgesehenen Strafbestimmungen.
Hinsichtlich der Teilnahme an nicht bewilligten Kundgebungen
unterscheidet der Regierungsrat zu Recht zwischen solchen, die in
Abweisung von entsprechenden Gesuchen nicht bewilligt worden sind, und
solchen, für die gar kein Gesuch gestellt worden ist. In Bezug auf
die
Ersteren stellen die Beschwerdeführer das Verbot der
Durchführung und
der Teilnahme sowie die entsprechenden Strafbestimmungen nicht in
Frage. Insoweit handelt es sich um Kundgebungen, die - mittels
anfechtbarem Entscheid in Abwägung der einander
gegenüberstehenden
Interessen - als unzulässig befunden worden sind. Es ist nicht zu
beanstanden, dass diesfalls die Polizei nicht nur zum Handeln
berechtigt ist, sondern dass darüber hinaus das Verhalten der
Kundgebungsteilnehmer unter Strafe gestellt wird. Wie nachfolgend
auszuführen ist, erfordern die Meinungs- und Versammlungsfreiheit
auch
in dieser Hinsicht ein verhältnismässiges Vorgehen und
unterliegt die
Strafbarkeit der Teilnahme gewissen Einschränkungen.
7.2 Zu prüfen sind die vorgebrachten Rügen daher in erster
Linie
hinsichtlich der zweiten Konstellation, also für Kundgebungen,
für
welche - in Missachtung der Bewilligungspflicht - gar nicht um
Bewilligung ersucht worden ist. Mit dem Regierungsrat kann davon
ausgegangen werden, dass auch diesfalls die Kundgebung nicht
rechtmässig ist. Dabei ist nicht entscheidend, welcher Natur der
Regelverstoss ist und ob eine Widerhandlung gegen eine blosse
Ordnungsvorschrift vorliegt. Auch auf die in der Lehre geführte
Kontroverse braucht nicht näher eingegangen zu werden.
Entscheidend ist
vielmehr, welche Folgerungen bei Vorliegen einer nicht bewilligten
Kundgebung gestützt auf das Ortspolizeireglement und nach der
Auslegung
durch den Regierungsrat vor dem Hintergrund der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit gezogen werden dürfen.
Bei dieser Prüfung ist der Regierungsrat von der Unterscheidung
zwischen formeller und materieller Rechtswidrigkeit ausgegangen und hat
Bezug genommen auf die im Baurecht bekannte Konstellation, dass eine
Baute, welche ohne Baubewilligung erstellt wird, nur beseitigt werden
muss, wenn sie sich in einem nachträglichen Verfahren als
materiell
rechtswidrig erweist und die Beseitigung vor dem Verfassungsrecht
standhält. Diese Betrachtung führt dazu, dass eine
Kundgebung, für
welche nicht förmlich um Bewilligung ersucht worden ist, nunmehr
nachträglich einer summarischen Prüfung unterzogen wird. Es
gilt
diesfalls abzuklären, ob die Kundgebung, so wie sie
durchgeführt wird,
als bewilligungsfähig betrachtet werden kann oder ob -
gewissermassen
im Sinne einer Beseitigung - dagegen vorgegangen werden darf. Diese
Abklärung ist vor dem Hintergrund des Verfassungsrechts
vorzunehmen.
Das Ortspolizeireglement zeigt hierfür den Weg auf. Nach Art. 11f
Abs.
1 bleiben die Teilnehmer straffrei, wenn die Kundgebung friedlich
verläuft. Insoweit wird die Kundgebung einer nachträglichen
Prüfung auf
deren Friedlichkeit hin unterzogen. Daraus hat der Regierungsrat
geschlossen, dass eine derartige, nicht im Voraus bewilligte, indessen
friedlich verlaufende Kundgebung sinngemäss nachträglich
bewilligt
werden müsse bzw. eben nicht aufgelöst werden dürfe. Er
hat das
Ortspolizeireglement verfassungsgemäss ausgelegt. Seine Auslegung
bringt zum Ausdruck, dass eine friedlich verlaufende Kundgebung nicht
allein wegen des Umstandes aufgelöst werden darf, dass
hierfür keine
Bewilligung eingeholt worden ist. Zudem hat der Regierungsrat in
verfassungskonformer Auslegung festgehalten, dass die Teilnahme an
derartigen Kundgebungen nicht nur im Sinne von Art. 11f Abs. 1 OPR
straffrei sei, sondern diesfalls die Strafbarkeit grundsätzlich
entfalle. Mit dieser Auslegung hat der Regierungsrat - in einer
für die
Stadt Thun verbindlichen Weise - der Meinungs- und Versammlungsfreiheit
sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit tatsächlich
Rechnung
getragen (vgl. Urteil EGMR Bukta und Mitbeteiligte gegen Ungarn vom 17.
Juli 2007, Ziff. 31 ff.). Die Kritik der Beschwerdeführer, die von
der
Auslegung durch den Regierungsrat nicht Kenntnis nehmen, zielt daher
ins Leere.
Dies bedeutet umgekehrt, dass eine Kundgebung, für die keine
Bewilligung eingeholt worden ist, im Falle eines unfriedlichen Verlaufs
sowohl formell als auch materiell als rechtswidrig betrachtet werden
kann, mit der Folge, dass die Polizeiorgane dagegen einschreiten
können
und sich die Teilnehmer grundsätzlich strafbar machen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich das Ortspolizeiregelement auf
diese
Weise verfassungsgemäss auslegen und anwenden. Damit erweist sich
die
Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet.
7.3 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Strafbestimmungen
hinsichtlich
der Teilnahme an nicht bewilligten Kundgebungen den
verfassungsmässigen
Anforderungen an die Normbestimmtheit nicht genügten. Sie
beanstanden
insbesondere, dass der Begriff der Teilnahme nicht klar sei, auch
zufällig anwesende Personen einschliesse und mit dem Einbezug des
Erscheinens am Besammlungsort (Art. 11f Abs. 1 Satz 2 OPR) zu weit sei.
Das Gebot hinreichender Normenbestimmtheit ergibt sich für
Einschränkungen von Grundrechten aus Art. 36 Abs. 1 BV (vgl. BGE
132 I
49 E. 6.2 S. 58 mit Hinweisen). Das allgemeine Legalitätsprinzip
gemäss
Art. 5 Abs. 1 BV findet im Strafrecht Ausdruck im Grundsatz "nulla
poena sine lege", welcher seinerseits eine hinreichend präzise
Umschreibung der Straftatbestände verlangt. Soweit kantonales
Recht in
Frage steht, für das Art. 1 StGB nicht zur Anwendung kommt, wird
der
genannte Grundsatz unterschiedlichen Verfassungsbestimmungen, etwa Art.
9, 29 oder 32 BV, zugeordnet (vgl. Urteil 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008
E. 3, mit zahlreichen Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller,
Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl. 2008, Rz. 829; Regina Kiener, ZBJV 138/2002
S. 664 f.; Popp/Levante, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Art. 1
N. 8). Die Zuordnung im Einzelnen kann im vorliegenden Fall offen
bleiben.
Der Regierungsrat hat ausführlich dargelegt, dass der Begriff der
Teilnahme eine hinreichende Bestimmtheit aufweise. Art. 11f Abs. 1 OPR
untersagt die Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen und
präzisiert in
Satz 2, dass als Teilnahme bereits das Erscheinen am Besammlungsort
gelte. Der Begriff der Teilnahme ist im Strafrecht allgemein
gebräuchlich. Dass er im vorliegenden Zusammenhang ausgelegt
werden
muss, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann nicht
gesagt werden, Art. 11f Abs. 1 OPR lasse sich im Einzelfall nicht
verfassungskonform auslegen und verunmögliche es, die
strafwürdige
Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung von unbeabsichtigter und
zufälliger Anwesenheit abzugrenzen. Es gilt die Bestimmung von
Art. 11
Abs. 1 OPR vor dem Hintergrund von Art. 11f Abs. 2 und 3 OPR und den
Ausführungen des Regierungsrates zu verstehen. Danach ist die
Teilnahme
an einer Kundgebung nicht strafbar und entfällt die Grundlage
für die
Anwendung der entsprechenden Strafbestimmung, wenn die - nicht
bewilligte - Kundgebung friedlich verläuft, die Teilnehmer sich
freiwillig von der Kundgebung oder auf polizeiliche Aufforderung hin
entfernen. Soweit die nicht bewilligte Kundgebung friedlich
verläuft,
entfällt die Strafbarkeit von nur zufällig Anwesenden oder
Zuschauern
von vornherein. Insoweit erweist sich der Hinweis der
Beschwerdeführer
auf einen bei unterschiedlicher rechtlicher Grundlage getroffenen
Entscheid des Gerichtspräsidenten 16 von Bern-Laupen als
unerheblich.
Verläuft eine nicht bewilligte Kundgebung indessen nicht
friedlich,
weshalb die Teilnahme untersagt ist, und fordern die Polizeiorgane zur
Entfernung auf, erweist sich der Begriff der Teilnahme gemäss Art.
11f
Abs. 1 OPR im Hinblick auf eine konkrete Beurteilung im Einzelfall als
hinreichend bestimmt. Diesfalls ist kaum ersichtlich, dass die
Strafnorm auf Personen angewendet werden könnte, die sich nur ganz
zufällig im Umkreis einer nicht bewilligten, nicht friedlich
verlaufenden Kundgebung aufhalten.
Im Lichte dieser Auslegung kann entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer nicht gesagt werden, die Strafbestimmungen seien
insgesamt unverhältnismässig und daher verfassungswidrig. Der
kommunale
Gesetzgeber ist nicht gehalten, sich auf die Auflösung von
Kundgebungen, die entweder nicht bewilligt sind und nunmehr nicht
friedlich verlaufen oder für die eine Bewilligung verweigert
worden
ist, zu beschränken und vom Erlass von Strafnormen abzusehen. Es
kann
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht gesagt
werden, die
Bestimmung von Art. 11f Abs. 3 OPR setze die Teilnehmer von
Kundgebungen polizeilicher Willkür aus. Der Regierungsrat hat dazu
ausgeführt, diese Norm trage zur Beurteilung bei, wann eine nicht
bewilligte Kundgebung noch als friedlich betrachtet werden könne
und
wann nicht mehr. Im Übrigen weist diese Bestimmung einen
eigenständigen
Gehalt auf und ist bei jeder Kundgebung und somit auch bei bewilligten
zu beachten.
Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als
unbegründet.
8.
Im Weitern erheben die Beschwerdeführer verschiedene Rügen im
Zusammenhang mit den sog. Spontankundgebungen, die im Wesentlichen in
Art. 11d und Art. 11e Abs. 2 OPR sowie den entsprechenden Strafnormen
geregelt sind. Sie beanstanden, dass die blosse Meldepflicht
tatsächlich auf eine verfassungswidrige Bewilligungspflicht
hinauslaufe
und dass die den Organisatoren auferlegten Pflichten
unverhältnismässig
seien.
8.1
Wie oben dargetan (E. 5), lässt das Ortspolizeireglement sog.
Spontankundgebungen zu und trägt damit der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit Rechnung, wonach auch unmittelbare Reaktionen auf
besondere Ereignisse sollen öffentlich zum Ausdruck gebracht
werden
können, ohne ein Bewilligungsverfahren zu durchlaufen (vgl.
Christoph
Rohner, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art.
22 N. 23; Jörg P. Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4.
Aufl. 2008, S. 433). Solche Kundgebungen unterliegen nach Art. 11d OPR
einer Meldepflicht. Die Meldung muss die gemäss Art. 11c OPR
umschriebenen Informationen enthalten und die Organisatoren haben die
Pflichten gemäss Art. 11e Abs. 2 OPR einzuhalten.
8.2 Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, dass die
Pflicht zur Anmeldung von Spontankundgebungen für sich gegen die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit verstossen würde. In Anbetracht
der
Benützung von öffentlichem Grund und der Möglichkeit der
Beeinträchtigung von Rechten Dritter besteht ein gewichtiges
Interesse
daran, dass die Behörden über die Durchführung einer
Spontankundgebung
informiert werden und allenfalls situationsbezogen entsprechende
Massnahmen treffen können. Umstritten ist indes das Ausmass von
Informationen, welche gemeldet werden müssen, sowie die Pflichten
der
Organisatoren von Spontankundgebungen.
Hierfür ist ein Ausgleich zu finden zwischen den behördlichen
Bedürfnissen einerseits und der Ermöglichung von
Spontankundgebungen
andererseits. Die Behörden haben ein gewichtiges Interesse daran,
möglichst genau über die Art und Weise und den Ablauf einer
Spontankundgebung informiert zu werden. Dies ermöglicht es ihr,
die
erforderlichen polizeilichen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von
Drittinteressen sowie der Kundgebung selber adäquat anzuordnen.
Umgekehrt wird die Information zuhanden der Behörden umso
schwieriger,
je spontaner die Kundgebung unmittelbar zustande kommt und nicht schon
am Vortag (vgl. Art. 11d Abs. 1 OPR) in die Wege geleitet wird.
Daraus folgt, dass die Informationspflicht und dessen Ausmass im
Einzelfall von den konkreten Gegebenheiten abhängt bzw.
abhängig
gemacht wird. Dem trägt der Regierungsrat mit dem angefochtenen
Entscheid Rechnung. Er unterscheidet zwischen Spontankundgebungen, die
in irgendeiner Weise organisiert werden, auf der einen Seite und
Spontankundgebungen, die unvermittelt als Reaktion auf ein bestimmtes
Ereignis zustande kommen, auf der andern Seite. In Bezug auf die
Ersteren ist eine Meldung der von Art. 11c Abs. 1 OPR vorgesehenen
Angaben im Grundsatz möglich und auch durchaus zumutbar. Dazu
gehören
namentlich die näheren Umstände der Kundgebung (wie etwa
Thema, Art
oder Örtlichkeiten). Daran ändert der Umstand nichts, dass
einzelne
Angaben nur vage erteilt werden und weitere Angaben möglicherweise
gar
nicht erteilt werden können. Die Liste der Angaben in Art. 11c
Abs. 1
OPR, auf welche Art. 11d Abs. 2 OPR verweist, weist insoweit keinen
zwingenden Charakter auf. Dies gilt erst recht bei Spontankundgebungen,
welche ohne minimale Organisationsvorkehren unmittelbar auf ein
Ergebnis hin zustande kommen. Der Regierungsrat nennt als Beispiel
Reaktionen der Bevölkerung auf dem Bundesplatz auf Entscheidungen
in
den Eidg. Räten. Diesfalls entfällt, wie der Regierungsrat
festhält,
von vornherein eine Meldepflicht. Die Bestimmung von Art. 11d Abs. 2
OPR kann keine Wirkung entfalten, wenn keine verantwortlichen Personen
oder Organisatoren auftreten. Das Ortspolizeireglement ist demnach
hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 11d und Art. 11c wie auch in
Bezug auf die Strafbestimmungen von Art. 31 Abs. 1 OPR in diesem Sinne
auszulegen und anzuwenden.
8.3 Mit dieser Sichtweise hat der Regierungsrat zum Ausdruck gebracht,
wie das Ortspolizeireglement konkret zu verstehen und anzuwenden ist,
um mit Blick auf mögliche Gegebenheiten und differenzierte
Konstellationen vor der Meinungs- und Versammlungsfreiheit
standzuhalten. Es fragt sich, ob diese Betrachtungsweise im Rahmen der
verfassungskonformen Auslegung vorgenommen werden kann oder aber deren
Grenzen sprengt, wie die Beschwerdeführer meinen.
Wie in E. 3 dargelegt, ist im Verfahren der abstrakten Normkontrolle
massgeblich, ob der beanstandeten Norm nach anerkannten
Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit den
angerufenen Verfassungs- oder EMRK-Garantien vereinbaren lässt;
eine
Norm wird nur aufgehoben, wenn sie sich jeglicher verfassungs- und
konventionskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer
solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist. Dabei ist
grundsätzlich
vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung auszugehen und deren Sinn nach den
überkommenen Auslegungsmethoden zu bestimmen. Eine verfassungs-
und
konventionskonforme Auslegung ist namentlich zulässig, wenn der
Normtext lückenhaft, zweideutig oder unklar ist (BGE 109 Ia 273 E.
12c
S. 301; 111 Ia 23 E. 2 S. 25; 123 I 112 E. 2a S. 116). Der klare und
eindeutige Wortsinn darf indes nicht durch eine verfassungskonforme
Interpretation beiseite geschoben werden (BGE 109 Ia 273 E. 12c S. 301;
123 I 112 E. 2a S. 116; 131 ll 697 E. 4.1 S. 703; vgl. zur Praxis etwa
BGE 109 la 279 E. 12c S. 302 f.; 119 la 460 E. 11b S. 497 und E. 12e S.
502; vgl. zum Ganzen Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 148 ff.
und 154
ff.).
Das Ortspolizeireglement sieht in Art. 11d die sog. spontanen
Kundgebungen vor, welche aus zeitlichen Gründen keiner
Bewilligungspflicht, sondern einer blossen Meldepflicht unterstehen.
Dazu gehören nach dem Wortlaut von Art. 11d Abs. 1
Manifestationen, die
als Reaktion auf ein besonderes Ereignis innert zwei Tagen
durchgeführt
werden, sich damit in bestimmtem Ausmasse organisieren lassen und
dementsprechend gemeldet werden können. Je kürzer der
Zeitraum zwischen
dem Ereignis und der Kundgebung ausfällt, je weniger kann von
einer
meldepflichtigen Kundgebung gesprochen werden. Wie es sich im Falle
einer unmittelbaren Spontankundgebung verhält, lässt das
Ortspolizeireglement offen. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden,
dass der Regierungsrat das Ortspolizeireglement auf diese Konstellation
ausgerichtet verfassungskonform auslegte und damit zwischen
eigentlichen Spontankundgebungen und in minimaler Form organisierten
und organisierbaren Spontankundgebungen unterschied. Die
Differenzierung ist geeignet, unter Wahrung der öffentlichen
Interessen
im Sinne von Art. 16 und 22 BV sowie Art. 19 Abs. 2 KV/BE
verschiedenartige Formen von Spontankundgebungen zu ermöglichen,
die
Pflichten der Organisatoren sachgerecht zu begrenzen und die
Strafbarkeit einzugrenzen.
8.4 Damit erweist sich die Kritik der Beschwerdeführer als
unbegründet.
Insbesondere kann in Anbetracht der dargelegten
verfassungsmässigen
Auslegung nicht gesagt werden, die blosse Meldepflicht von
Spontankundgebungen laufe auf eine eigentliche Bewilligungspflicht
hinaus und die allfälligen Organisatoren unterstünden einer
unverhältnismässigen Mitteilungspflicht.
9.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Stadt Thun und dem
Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Steinmann
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MIGRATIONSPOLITIK BE
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be.ch 2.4.09
Medienmitteilung des Kantons Bern
Kurzinformation aus dem Regierungsrat (02.04.2009)
Ausschaffungsinitiative: Ja zu indirektem Gegenvorschlag des Bundes
Der Regierungsrat begrüsst die Absicht des Bundes, der
Ausschaffungsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in Form einer
Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer
gegenüberzustellen. Der Gegenvorschlag nimmt die Anliegen der
Initiantinnen und Initianten auf, ohne die bestehenden Grundrechte der
Bundesverfassung und des Völkerrechts zu verletzen.
Ausländerrechtliche
Bewilligungen sollen bei schwerwiegenden Straftaten konsequent
widerrufen werden. Zudem ist die Niederlassungsbewilligung nur bei
einer erfolgreichen Integration zu erteilen.
Der Regierungsrat nimmt befriedigt zur Kenntnis, dass die Vorlage die
Bedeutung der Integration stark betont. Er erachtet es als sinnvoll,
dass der Staat und die Gesellschaft eine erfolgreiche Integration
würdigen und bei der Frage nach einem verlängerten Aufenthalt
in der
Schweiz entsprechend gewichten.
Asylgesetz: Regierungsrat befürwortet Beschleunigung der
Asylverfahren
Der Regierungsrat des Kantons Bern begrüsst grundsätzlich die
vom Bund
vorgeschlagene Änderung des Asylgesetzes, die effizientere und
raschere
Asylverfahren ermöglichen und Missbrauch verhindern soll. Ein
rasches
Verfahren sei im Interesse der betroffenen Asylsuchenden. Zudem
würden
die Kantone dadurch finanziell entlastet. Der Regierungsrat
äussert
jedoch gewisse Zweifel an der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen. Zudem
bedauert er, dass diese erneut als "Verschärfungen im Asylbereich"
kommuniziert wurden. Dadurch könne der Ruf der Schweiz als Staat
mit
humanitärer Tradition Schaden nehmen, hält er in seiner
Vernehmlassungsantwort an den Bund fest.
(...)
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PNOS
------------
20min.ch 2.4.09
Freispruch
Toyloy ungestraft "Geschwür" genannt
Pnos-Führer Dominic Lüthard bezeichnete Miss Schweiz Whitney
Toyloy im
Oktober 2008 als Geschwür. Er musste sich wegen Verstoss gegen das
Anti-Rassismusgesetz vor dem Kadi verantworten. Dieser hat ihn nun
freigesprochen.
"Sie verkörpern nur das Geschwür, welches die freie,
unabhängige
Eidgenossenschaft bereits am Auffressen ist": Mit diesen Worten
beschimpfte Dominic Lüthard im vergangenen Oktober Miss Schweiz
Whitney
Toyloy und Vize-Miss Rekka Datta. Nun sprach ihn das zuständige
Gericht
IV Aarwangen-Wangen in erster Instanz vom Vorwurf des Verstosses gegen
das Anti-Rassismusgesetz frei.
Die Pnos feiert den Freispruch auf ihrer Webseite als "moralischen Sieg
im Kampf für die Meinungsfreiheit".
"Klarer Justizirrtum"
Was die Miss Schweiz zum Urteil sagt, war vorerst nicht zu erfahren.
"Kein Kommentar", heisst es auch seitens der Miss-Schweiz-Organisation.
Für Anwalt Daniel Kettiger, der in anderer Sache schon gegen die
Pnos
prozessiert hat, ist das Urteil ein Skandal. "Ein klarer Justizirrtum",
sagt er. Für den Freispruch gebe es keine vernünftige
Argumentation -
Lüthard habe seine Äusserungen und Absichten ja nie
abgestritten.
Untersuchungsrichter verhängte Geldstrafe
Der Staatsanwalt kann innert 10 Tagen Rekurs gegen das erstinstanzliche
Urteil einlegen. Im Februar noch wurde Lüthard vom
Untersuchungsrichter
wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 15
Tagessätzen à 110 Franken verknurrt. Dazu kam eine Busse
von 500
Franken und Verfahrenskosten in der Höhe von 300 Franken.
(am)
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PAUL GRÜNINGER
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WoZ 2.4.09
Paul Grüninger-Ein Historiker enthüllt, wie die St. Galler
Regierung
die Rehabilitierung des Flüchtlingshelfers hintertrieben hat.
Warum Grüninger so lange ein Fall blieb
Von Ralph Hug
Die Rehabilitierung von Polizeihauptmann Paul Grüninger, der 1938
und
1939 Hunderten von jüdischen Flüchtlingen das Leben gerettet
hat und
deshalb entlassen und verurteilt wurde, war ein jahrzehntelanger
Eiertanz. Erst 1995, im zehnten Anlauf, wurde Grüninger
nachträglich
freigesprochen. Dies auf Betreiben von Tochter Ruth Roduner, WOZ-Autor
und Historiker Stefan Keller und SP-Nationalrat Paul Rechsteiner und
dem Verein "Gerechtigkeit für Paul Grüninger".
Die St. Galler Regierung hat Grüningers Rehabilitierung lange Zeit
verhindert. "Sie gab nur dann nach, wenn es sich nicht mehr vermeiden
liess", schreibt der Historiker Wulff Bickenbach in seiner eben
erschienenen Dissertation. Dies aus politischen Gründen: Die
Regierung
wollte partout keine Fehler ihrer Vorgänger eingestehen. Und in
den
Aktivitäten des Vereins erblickte sie einen Angriff von Linken auf
die
offizielle Asylpolitik, den es abzuwehren galt.
Bickenbach schildert minutiös diesen zähen, letztlich aber
erfolglosen
Kleinkrieg machtgewohnter Magistraten mit veraltetem Geschichtsbild,
von dem sie nicht ablassen konnten. Bis Mitte der achtziger Jahre habe
man sich hinter dem Argument verschanzt, man könne keine Urteile
aufheben, weil das sankt-gallische Recht den Begriff der
Rehabilitierung nicht kenne. Gleichzeitig habe die Regierung den
kursierenden Gerüchten über Grüningers angebliches
Fehlverhalten nicht
nur nicht widersprochen, sondern diese sogar noch geschürt.
Bickenbach
belegt dies anhand diverser Ablehnungsbescheide nach Grüningers
Tod im
Jahr 1972.
Die ganze Sache aussitzen
Selbst nach Erscheinen von Stefan Kellers Buch "Grüningers Fall",
in
dem mit diesen Gerüchten gründlich aufgeräumt wurde,
habe die
Staatskanzlei weiterhin versucht, Grüninger zu verunglimpfen und
Beweise zu manipulieren. Staatsschreiber Dieter J. Niedermann (CVP)
hielt daran fest, dass "Fragen offen" blieben und dass "fünfzig
Jahre
später keine Gewissheit mehr erreichbar" sei. Bickenbach
zählt auch den
damaligen Chef des Amtes für Kultur, Walter Lendi (CVP), zu den
Verhinde rern. Dieser führte in einem Schreiben aus, dass der Fall
Grüninger "von Paul Rechsteiner und Konsorten" politisch
missbraucht
werde. Noch als der öffentliche Druck derart anwuchs, dass der
Prozess
zur Rehabilitierung Grüningers unvermeidlich wurde, riet der
Beamte in
einem Schreiben an den Regierungsrat, die ganze Sache auszusitzen.
Dieser blieb denn auch passiv und rührte für die rechtliche
Rehabilitierung keinen Finger.
Ein Feldweg sollte reichen
Wulff Bickenbachs Enthüllungen machen klar, warum die
Lokalbehörden bis
auf den heutigen Tag Mühe mit dem Fall Grüninger bekunden. Zu
sehr
hatten sie sich auf die offensiv agierenden Verfechter Grüningers
eingeschossen, als dass sie noch hätten über ihren Schatten
springen
können. Stets machtgewohnt, sahen sie sich plötzlich an die
Wand
gespielt und reagierten mit Verweigerung. Es gab Krach um die Stiftung,
man versuchte zu verhindern, dass die Geschichte Paul Grüningers
in
Schulbüchern angemessen dargestellt wird.
In St. Gallen wurde zunächst nur ein unscheinbarer Feldweg in
Grüninger-Weg umbenannt, bis es dann doch zum Grüninger-Platz
kam. Und
die Umbe nennung des Stadions Krontal in PaulGrüninger-Stadion war
ein
ähnliches Trauerspiel. Auch hier agierten im Hinter grund
altgediente
CVP-Magistraten. Professor Jacques Picard von der Universität
Basel
spricht von einer "knirschenden Anerkennung" in der Heimat,
während
Grüninger sonst in aller Welt geehrt wurde.
Bickenbachs Buch bringt unbequeme Wahrheiten ans Licht. Es ist ein
Stück historische Aufklärung im besten Sinne.
Wulff Bickenbach: "Gerechtigkeit für Paul Grüninger.
Verurteilung und
Rehabilitierung eines Schweizer Fluchthelfers (1938-1998)".
Böhlau-Verlag. Köln 2009. 363 Seiten. Fr. 67.90.
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PARTISANiNNEN
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WoZ 2.4.09
Dossier Orte des Erinnerns, Orte zum Vergessen
Auf alten Partisanenpfaden
WOZ-Leserinnen-Reise-Stadtspaziergänge unter kundiger
Führung,
Gespräche mit ZeitzeugInnen, Wanderung in den Bergen der Emilia
Romagna, Informationen über die Genossenschaftsbewegung und die
aktuellen Entwicklungen in der Hochburg der italienischen Linken - all
das bietet WOZ Unterwegs.
Kastanien- und Buchenwälder, so weit das Auge reicht,
abgeschiedene
kleine Bergdörfer und, wenn man die Gipfel der Berge um Ligonchio
besteigt, sogar freie Sicht aufs Mittelmeer! Mit etwas Wetterglück
kann
man - mit den Dolomiten im Rücken - über die Apuanischen
Alpen hinweg
bis zum Golf von La Spezia blicken.
Als die PartisanInnen von Reggio Emilia sich im Herbst 1943 hierhin
zurückzogen, war das nicht der schönen Aussicht wegen. Sie
hatten genug
von Faschismus, von Wehrmacht, SS und Deportationen - und wollten ihre
Zukunft selbst in die Hand nehmen. Einige Wochen zuvor hatte es gar
nicht so schlecht ausgesehen: Ende Juli 1943 zitierte der König
den
Diktator Benito Mussolini zu sich und setzte den glücklosen
Duce
kurzerhand ab. Nach zwanzig Jahren Diktatur war die faschistische
Partei verboten und eine neue Regierung eingesetzt worden. Jubelnd
strömten die Leute auf die Strassen und feierten bereits das Ende
des
Krieges.
Adolf Hitler dachte jedoch nicht daran, das faschistische Bruderland
kampflos aufzugeben, und befahl der Wehrmacht, Mittel- und Norditalien
zu besetzen (der Süden war bereits verloren). Als nach der
Verkündung
des Waffenstillstands zwischen Italien und den Alliierten die deutsche
Armee auch noch Rom okkupierte, flohen König und Regierung und
hinterliessen ein Machtvakuum. In Rom fanden sich ChristdemokratInnen,
Liberale und KommunistInnen zum Komitee der Nationalen Befreiung CLN
zusammen. Und während am Gardasee unter deutscher Direktive ein
neuer
faschistischer Staat ausgerufen wurde - die Repubblica Sociale Italiana
von Salò, die nur von wenigen Staaten wie etwa San Marino, dem
Vatikan
und der Schweiz anerkannt wurde -, formierte sich in den Bergen der
Emilia Romagna der Widerstand. Über zwanzig lange Monate hinweg
fanden
hier die zentralen Kämpfe zwischen italienischen FaschistInnen,
deutschen Besatzern und einer ständig anwachsenden
PartisanInnenbewegung statt.
Einer von denen, die damals in die Berge zogen, ist Fernando Cavazzini.
1923 geboren und unter dem Mussolini-Regime gross geworden, schloss er
sich im Herbst 1943 der 26. Brigade Garibaldi "Enzo Bagnoli" an,
verminte Brücken, sprengte Bahngleise. Mit dabei war auch Giacomo
Notari, der 1943 als Fünfzehnjähriger die Exekutionskommandos
der
italienischen Faschisten miterleben musste - und dar auf, ebenfalls
für
Sabotage zuständig, in der 145. Brigade Garibaldi "Franco Casoli"
unterkam. Anita Malavasi, Jahrgang 1921, war zunächst, wie so
viele
Frauen der Region, als sogenannte Stafettenläuferin unterwegs. Sie
sorgte dafür, dass die Waffen der desertierten italienischen
Soldaten
zu den Partisan Innen in die Berge gelangten. Später kämpfte
sie selbst
mit dem Gewehr in der Hand in der 144. Brigade Garibaldi "Antonio
Gramsci" und wurde eine der wenigen Partisanenkommandeurinnen jener
Zeit.
Will man aus direkter Quelle etwas über jene Zeit erfahren, wird
die
Zeit knapp: Die damaligen KämpferInnen sind heute über
achtzig Jahre
alt. "Toni", "Willi" und "Laila", so die Decknamen der drei ehemaligen
PartisanInnen, die die TeilnehmerInnen der WOZ-Reise treffen werden,
haben viel zu erzählen. Sie können Auskunft darüber
geben, wie wichtig
zum Beispiel Frauen im Widerstand waren oder welche Rolle die
Partisanenrepublik Montefiorino spielte. Sie können schildern, wie
die
PartisanInnen die harten Winter überlebten, was sie - die ja
nichts
anderes als Faschismus kannten - in den Widerstand trieb, welche
Hoffnungen sie damals hegten, wer sie unterstützte und wie sie mit
der
Gewalt umgingen. Und nicht nur sie geben Auskunft. Francesco Pirini,
einer der letzten Überlebenden des Massakers von Marzabotto
(1944),
wird ebenfalls Rede und Antwort stehen.
Der aktive Widerstand gegen Faschismus und Besatzung hat die Emilia
Romagna nachhaltig geprägt. In der Nachkriegszeit wurde die Region
zur
Hochburg der italienischen Genossenschaftsbewegung. Noch heute ist ein
grosser Teil der lokalen Wirtschaft von Kooperativen bestimmt.
Nirgendwo hat Silvio Berlusconi so viel Mühe wie hier (die Stadt
und
die Provinz Reggio Emilia sind mit grosser Mehrheit
Mitte-links-regiert), nirgendwo sind seine Truppen so weit von der
Macht entfernt. Aber was bedeutet das?
Auch darüber werden wir aus kompetenter Quelle informiert. Die WOZ
plant diese Reise in Kooperation mit dem Istoreco, dem Institut
für die
Geschichte der Resistenza in Reggio Emilia. Das Istoreco, 1965
gegründet, gehört zu einem Netz von sechzig italienischen
Geschichtsinstituten, die über die Themen Faschismus, Zweiter
Weltkrieg, Antifaschismus und Resistenza forschen - und die, da bis vor
kurzem das 20. Jahrhundert nicht auf den italienischen
Schullehrplänen
stand, eine wichtige Anlaufstelle für die LehrerInnenweiterbildung
sind. Das Istoreco organisiert Bildungsreisen zur italienischen
Genossenschaftsbewegung, zur Antiglobalisierungsbewegung, zur Neuen
Linken nach 1968 und engagiert sich in der Jugendarbeit gegen den
Rassismus: Es ist Mitorganisator der Mondiali Antirazzisti, einem seit
1997 jährlich ausgetragenen Fussballturnier für
Solidarität und gegen
Rassismus (siehe WOZ Nr. 28/05).
Deutschsprachige Istoreco-MitarbeiterInnen werden die Reise begleiten,
die Gespräche dolmetschen und viele Fragen beantworten können
- auch
die nach dem aktuellen Kulturangebot, nach guten Restaurants, nach dem
bes ten Wein. brm
Das Programm
Termin: Sonntag, 20. September, bis Samstag, 26. September 2009
1. Tag: Frühmorgens: Anreise aus der Schweiz mit dem Zug.
Nachmittags:
Ankunft in der Stadt Reggio nell' Emilia. Anschliessend Spaziergang
durch die Geschichte der Stadt.
2. Tag: Einführung in die Geschichte der Emilia Romagna: die
sozialistische Bewegung in der roten Provinz, der italienische
Faschismus, die deutsche Besatzung, die Resistenza und der heutige
Umgang mit der Geschichte. Nachmittags: Fahrt nach Parma und
Führung
durch das Stadtviertel Oltretorrente. Im Herbst 1922 hatten die
Squadristi, faschistische Schlägertrupps, die Städte Mailand,
Genua,
Livorno, Bozen und Trient besetzt. Nur in Parma, wo ArbeiterInnen
Barrikaden errichteten, erlitten sie einen Rückschlag.
3. Tag: Besuch des Museo Cervi in Campegine, das in Erinnerung an die
Brüder Cervi - eine der ersten Resistenzagruppen in Reggio Emilia
-
errichtet wurde. Gespräch mit einem der Kinder der
Cervi-Brüder.
Nachmittags: Gespräch mit dem Partisanenkommandanten Fernando
"Toni"
Cavazzini.
4. Tag: Besuch von Marzabotto, wo die deutschen Truppen 1944 ein
Massaker an über 770 italienischen Zivilist Innen verübten.
Tour durch
die Ruinen von Marzabotto mit Francesco Pirini.
5. Tag: Frühmorgens: Abfahrt in das Bergstädtchen Ligonchio
im Apennin.
Nach einem Gespräch mit Giacomo "Willi" Notari, dem Vorsitzenden
des
Partisanenverbandes der Provinz Reggio Emilia, Aufstieg auf
Guerillapfaden zum Rifugio Battisti.
6. Tag: Aufstieg zum Aussichtspunkt "Freie Sicht aufs Mittelmeer"
(fakultativ). Abstieg auf Partisanenwegen nach Civago. Begrüssung
durch
den Bürgermeister und Gespräch mit der Partisanin Anita
"Laila"
Malavasi über die Rolle der Frauen in der Resistenza.
Rückfahrt nach
Reggio Emilia.
7. Tag: "Rechtsruck in Italien" - Gesprächsrunde zu aktuellen
politischen und sozialen Entwicklungen in der Emilia mit Massimo
Storchi vom Isto reco und Renato Moschetti, Redakteur der Zeitschrift
"Pollicino". Nachmittags: Heimreise.
Nähere Informationen erhalten Sie auf Anfrage. Wo immer
möglich, reisen wir mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Leistungen und Preise
Im Reisepreis inbegriffen sind: Hin- und Rückreise mit dem Zug ab
und
bis Bahnhof Chiasso, Organisation, Reiseleitung, Übersetzung durch
MitarbeiterInnen des Istoreco, Begleitung durch einen Bergführer,
Unterkunft und Verpflegung im Rifugio Battisti, die Fahrten in der
Region und die Übernachtungen in Reggio Emilia.
Bei Unterkunft im Doppelzimmer eines Dreisternehotels kostet die Reise
pro Person 1975 Franken, bei Übernachtung im Mehrbettzimmer einer
Jugendherberge 1575 Franken. Die Zahl der TeilnehmerInnen ist begrenzt.
Reservieren Sie bis spätestens 30. April per E-Mail:
reisen@woz.ch,
oder per Post: WOZ Reisen, Hardturmstrasse 66, 8031 Zürich. Ob die
Reise stattfindet, wird je nach TeilnehmerInnenzahl entschieden.
Wir erteilen auch gerne telefonisch Auskunft: 044 448 14 54.
Detaillierte Unterlagen zur Reise auf Anfrage.
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BIG BROTHER SPORT
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WoZ 2.4.09
Sportfichen
"Gamma"
Die Zürcher Polizei interessiert sich für Sportfans. Welchen
"Gassennamen" oder "Nickname" tragen die Fans? Mit wem sind sie
befreundet? Mit welchen Fahrzeugen sind sie unterwegs? Die Antworten
sollen künftig in der städtischen Datenbank "Gamma" landen,
zusammen
mit Fotos und Videoaufnahmen von "Gewalt suchenden" Personen.
"Dieser Begriff ist eine Neuschöpfung", sagt Fan-Anwältin
Manuela
Schiller. Was genau darunter falle, sei noch höchst ungewiss.
"Klar ist
aber, dass so eine reine Präventivdatenbank entstehen soll. Ihr
Ziel
ist es, möglichst viele Personen zu deanonymisieren, etwa wenn sie
mit
sogenannt gewaltbereiten Fans befreundet sind." Für letztere gibt
es
bereits eine Datenbank: die nationale "Hoogan", eingeführt im
Vorfeld
der Fussball-EM 2008. Noch ist "Gamma" aber nicht beschlossene Sache.
Im Gemeinderat gibt es Widerstand seitens der Alternativen Liste, der
Grünen, der SVP und Teilen der SP. Und ein überparteiliches
Komitee
plant, wenn nötig, das Referendum zu ergreifen. Bis es so weit
ist,
sammelt es auf dem Internet Unterschriften für eine Petition gegen
die
"Zuschauerfichen". dg
http://www.zuschauerfichen-nein.ch
---
NZZ 2.4.09
Sitzung des Zürcher Gemeinderats
Die Stadtzürcher Hooligan-Datenbank "Gamma" kommt vors Volk
Der Rat sagt Ja zur Verordnung - Behördenreferendum von AL und
Grünen zustande gekommen
Soll die Zürcher Stadtpolizei Daten von "gewaltbereiten" und
"Gewalt
suchenden" Sportfans erfassen dürfen, auch wenn diese noch keine
Straftat begangen haben? Der Gemeinderat hat der Verordnung klar
zugestimmt, welche die Grundlage für die Hooligan-Datenbank
"Gamma"
bildet. Der endgültige Entscheid liegt beim Stimmvolk.
rib. Der Entscheid des Gemeinderats war klar: Mit 74 Ja- zu 46
Nein-Stimmen hat er am Mittwochabend der Verordnung über eine
städtische Hooligan-Datenbank zugestimmt. Dass damit nicht das
letzte
Wort gesprochen sein würde, stand allerdings schon vorher fest.
Bereits
bei der ersten Beratung im November des vergangenen Jahres hatten AL
und Grüne nämlich ein Behördenreferendum
angekündigt für den Fall, dass
die Vorlage eine Mehrheit finden sollte. Wie Balthasar Glättli
(gp.)
nach der Abstimmung bekanntgab, haben 46 Gemeinderätinnen und
Gemeinderäte das Referendum unterzeichnet; um die Vorlage an die
Urne
zu bringen, hätten 42 Unterschriften gereicht. Die
Stadtzürcher
Stimmberechtigten werden nun also darüber entscheiden können,
nach
welchen Richtlinien die Stadtpolizei das elektronische
Datenbearbeitungs- und Informationssystem "Gamma" betreiben darf.
Kritik an unklaren Formulierungen
Die Opposition gegen die Vorlage, der sich neben Grünen, AL
und Teilen
der SP auch die SVP anschloss, zielt vor allem auf einen Punkt ab: Die
Verordnung sieht vor, dass Besucher von Sportveranstaltungen, die als
gewaltbereit oder "Gewalt suchend" auffallen, damit rechen müssen,
von
der Polizei erfasst und in der Datenbank registriert zu werden - auch
dann, wenn sie keine strafbare Handlung begangen haben. Dies, sagte
Niklaus Scherr (al.), öffne der Willkür Tür und Tor,
zumal die
Verordnung sehr unklar abgefasst sei. Als "Gewalt suchend" gilt laut
dem Text der Verordnung beispielsweise, wer sich bei einem Sportanlass
oder in der Nähe des Austragungsorts über einen längeren
Zeitraum
Ansammlungen anschliesst, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen,
oder
wer eine "Bedrohungslage gegenüber Personen oder Eigentum" schafft.
Sorge um Freiheitsrechte
Abgesehen davon, dass diese Formulierungen unscharf seien, sagte
Scherr, bleibe offen, ob es neben diesen beiden Tatbeständen noch
weitere gebe, welche die Überprüfung einer Person durch die
Polizei
rechtfertigten. In einer Verordnung, die Rechtssicherheit schaffen
solle, so der Grüne Balthasar Glättli, könne das nicht
hingenommen
werden. Die Bedenken der Gegner gehen allerdings über Kritik am
Wortlaut und an einzelnen "Gummiparagrafen" hinaus, obwohl die
Ratsdebatte streckenweise fast zu einem sprachwissenschaftlichen
Seminar über die Bedeutung des Wortes "oder" ausartete. Die Gegner
sehen grundsätzlichere Probleme und wehren sich in Sorge um die
Freiheitsrechte gegen die Vorlage. Zudem sind sie der Ansicht, die
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und vor allem die nationale
Hooligan-Datenbank "Hoogan" böten eine ausreichende Grundlage, um
das
Problem Hooliganismus wirksam zu bekämpfen.
---
Aargauer Zeitung 2.4.09
Schon wer negativ auffällt, darf registriert werden
Der Stadtzürcher Gemeinderat heisst eine Datenbank zu bekannten
oder
vermuteten Hooligans gut, das letzte Wort hat aber das Stimmvolk
Das Stadtparlament von Zürich erlaubt der Polizei, eine Datenbank
zu
bekannten oder vermuteten Hooligans aus der Fussball- und
Eishockeyszene zu führen. Weil erfolgreich das Referendum
ergriffen
wurde, hat das Zürcher Stimmvolk das letzte Wort.
Alfred Borter
Die Zürcher Stadtpolizei soll ihre Aufzeichnungen über
bekannte oder
auch bloss vermutete gewaltbereite Besucher von Fussball- und
Eishockeyspielen in eine elektronische Datenbank überführen
und weiter
ausbauen können. Das Stadtparlament gab gestern mit 74 zu 46
Stimmen
sein Einverständnis. Allerdings haben die Gegner der neuen
Verordnung
bereits erfolgreich das Behördenreferendum ergriffen, indem mehr
als 42
Ratsmitglieder eine Volksabstimmung verlangt haben.
Nicht nur die bekannten Raufbolde
Die Datenbank der Stadtpolizei geht weiter als die auf
eidgenössischer
Ebene eingerichtete Datenbank Hoogan (siehe Kasten). Sie heisst
gemäss
dem Willen des Gemeinderats "polizeiliche Datenbank Gamma zu
Sportveranstaltungen in der Stadt Zürich". Warum so kompliziert?
Weil
darin nicht allein zweifelsfrei als Raufbolde bekannte Leute
verzeichnet sind, sondern auch Personen, von denen man dies erst
vermutet respektive von Leuten, die sich in Gewalt suchenden Pulks
aufgehalten haben, ohne selber als Schläger in Aktion getreten und
erkannt worden zu sein. Durch die Identifikation solcher Personen, die
negativ aufgefallen sind, erhofft sich die Polizei, dass sich diese
dann eher zurückhalten.
Die Informationen dürfen nicht aus anderen Quellen stammen als von
der
Stadtpolizei selber; Denunziantentum soll so ausgeschaltet werden. Die
Daten werden gelöscht, wenn während zwei Jahren keine neuen
Einträge zu
einer Person erfolgt sind. Eine Löschung der Daten erfolgt auf
jeden
Fall fünf Jahre nach dem Eintrag. Erfassung und Löschung
werden einer
betroffenen Person mitgeteilt. Finden sich unrichtige Daten in der
Datenbank, kann deren Berichtigung verlangt werden.
Zugriff haben nur die Mitglieder der Fachgruppe Hooliganismus der
Stadtpolizei und deren Vorgesetzte. Die
Geschäftsprüfungskommission des
Gemeinderats ist befugt, die Datensammlung zu überprüfen. Die
Verordnung gilt vorerst bis Ende 2010.
Auch diese gegenüber früher restriktiv formulierten
Vorschriften gingen
den Grünen, den Alternativen und einem halben Dutzend
SP-Mitgliedern zu
weit. Auch die SVP hält die Verordnung für unnötig, aber
aus anderen
Gründen: Wer etwas angestellt habe, solle gebüsst werden
statt fichiert.
Informationssystem Hoogan
Im Hoogan werden Daten von Personen erfasst, gegen die ein Stadion-
oder Rayonverbot verhängt worden ist. Hoogan wird vom Bundesamt
für
Polizei betrieben; es ist für die Euro 08 in Betrieb genommen
worden
und bis Ende 2009 befristet, wird aber im Rahmen eines Konkordats
weitergeführt. Im Dezember 2008 enthielt die Datenbank 567
Einträge ›
565 Männer und 2 Frauen. Dem FC Basel wurden 83 Hooligans
zugeordnet,
dem FC Luzern 65, dem FC St. Gallen 45, den Zürcher Grasshoppers
34,
dem FC Zürich 26, dem EV Zug 23, den ZSC Lions 16 und dem HC
Lugano 15.
(abr.)
---
Solothurner Tagblatt 2.4.09
Uhrencup
Mit Kameras gegen Chaoten
Die Organisatoren des Grenchner Uhrencups haben nach den unschönen
Vorfällen im letzten Jahr eines gelernt: Wenn sie gegen
Randalierer
oder Fackelwerfer juristisch vorgehen wollen, brauchen sie hieb- und
stichfeste Beweise. Deshalb wurde entschieden, die Fans am
nächsten
Uhrencup mit Videokameras zu überwachen. Turnierdirektor Sascha
Ruefer
sagt dazu: "Die Chaoten haben uns einmal die lange Nase gezeigt, ein
zweites Mal werden sie dies aber nicht tun." Ruefer kündigt an,
dass
man mit allen juristischen Mitteln gegen Straftäter vorgehen
werde. pam
Seite 27
--
Uhrencup
"Big Brother" im Stadion Brühl
"Wenn wir Straftäter überführen wollen, müssen wir
ihre Taten
festhalten", sagt Turnierdirektor Sascha Ruefer. Deshalb haben die
Organisatoren entschieden, die Fans am Uhrencup mit Videokameras zu
überwachen.
"Wir haben letztes Jahr viel Lehrgeld bezahlt", spricht Turnierdirektor
Sascha Ruefer die unschönen Szenen des sonst gelungenen Uhrencups
2008
an. Da waren zum einen die Fackel-Werfer aus dem Fanblock von Borussia
Dortmund. Diese fünf Fussball-Anhänger wurden von "ihrem"
Club mit
einem sechsmonatigen Stadionverbot und jeweils 60 Sozialstunden beim
BVB-Fanprojekt belegt (wir berichteten). "Die haben ihre Strafe
erhalten", freut sich Ruefer.
Bei Schweizer Vereinen vermisst er aber diese Konsequenz. So konnten am
letzten Uhrencup dank Video- und Bildaufnahmen zwar zwei Fans des
FC Basel als Rädelsführer der Scharmützel mit Fans von
Borussia
Dortmund identifiziert werden, das bei der Swiss Football League
beantragte Stadtionverbot wurde aber nicht ausgesprochen. Denn das
Uhrencup-OK hat nicht die Befugnis, ein landesweites Stadionverbot zu
beantragen, dieses muss vom Club aus kommen - in diesem Fall hat der FC
Basel dieses aber nie beantragt.
Mit allen juristen Mitteln
Gegen dieses Regelwerk kann Ruefer zwar nicht vorgehen, trotzdem sagt
er: "Die Chaoten haben uns einmal die lange Nase gezeigt, ein zweites
Mal werden sie dies aber nicht tun." Man wolle die Verfolgung von
Straftätern forcieren und mit allen juristischen Mitteln gegen
diese
vorgehen. Dafür brauche es aber eindeutige Beweise, erklärt
der
Turnierdirektor: "Wenn wir einen sehen, der zum Beispiel eine Fackel
aufs Spielfeld wirft, wir davon aber kein Bildmaterial haben, kann man
ihn dafür nicht belangen." Deshalb hat das Organisationskomitee
des
Uhrencups entschieden, die Fans am nächsten Turnier mit
Videokameras zu
überwachen. Und zwar alle. Denn von der Überwachung wird die
Sitzplatztribüne nicht ausgeschlossen sein. Ruefer erklärt:
"Die
Ermittlungen aufgrund von Vorkomnissen im letzten Jahr haben gezeigt,
dass ein Teil der Aktionen von Leuten auf der Sitzplatztribüne aus
koordiniert wurden."
Sicher kein Gitterkäfig
Der Turnierdirektor gibt sich kämpferisch: "Wenn am Uhrencup 2009
einer
eine Fackel wirft, oder nur anzündet, wird er zur Rechenschaft
gezogen.
Das garantiere ich." Die Organisatoren hoffen natürlich, solche
Vorkomnisse ganz verhindern zu können. Für das
Sicherheitskonzept
arbeite man deshalb intensiv mit der Solothurner Kantonspolizei
zusammen, so Ruefer. Dass neue Massnahmen getroffen werden müssen,
steht für ihn fest, wie diese aber konkret aussehen, kann Ruefer
noch
nicht sagen. Klar ist, dass die Eingangskontrollen verschärft
werden.
Weiter wollen die Organisatoren den Bewegungsfluss im Stadion
einschränken. Denkbar wäre die Unterteilung der
Stehplätze in drei
Sektoren. Für Ruefer kämen aus Kostengründen aber nur
mobile
Absperrungen und keine baulichen Massnahmen in Frage - entsprechende
Abklärungen seien am Laufen. Er stellt aber schon jetzt klar, dass
die
Fans bestimmt nicht von allen Seiten eingezäunt werden: "Wegen 15
oder
20 Chaoten bauen wir sicher keinen Hochsicherheitstrakt."
Parzival Meister
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UNI VON UNTEN
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WoZ 2.4.09
Daniel Vasella
Uni von unten?
Die Uni Zürich gibt sich gerne wirtschaftsnah, ebenso das eng mit
ihr
verflochtene Schweizerische Institut für Auslandforschung (Siaf)
mit
illustrer Trägerschaft: UBS, CS, Swiss Re, Nestlé etc.
Für das
Frühlingssemester hat es deshalb Daniel Vasella (Novartis),
Jean-Pierre
Roth (Nationalbank) und Peter Brabeck (Nestlé) zu Vorträgen
in die
Uni-Aula eingeladen. Man will von ihnen wissen, "in welcher Verfassung
sich die Weltwirtschaft nach den schweren Erschütterungen der
Finanzmärkte präsentiert", heisst es auf der Website.
Das Aktionskomitee Uni von unten, das Studierende und Assistierende in
den letzten zwei Wochen auf die Beine stellten, will diesen "Zyklus des
Grauens" verhindern und sich für eine Uni einsetzen, "in der
Bildung in
ihrer ganzen Vielfalt vermittelt wird". Universitäre Bildung soll
nicht
durch breite private Förderung von Forschungsprojekten oder durch
die
Bachelorreform "auf gewinnorientiertes Nützlichkeitsstreben
reduziert
werden".
Einen ersten Erfolg konnte das Komitee am letzten Dienstag bereits
feiern: Aufgrund der angekündigten Proteste der Studierenden hat
das
Siaf den Vortrag von Vasella kurzfristig verschoben. Zweifel an der
Unabhängigkeit der Uni Zürich sind berechtigt: Im
höchsten Gremium, dem
Universitätsrat, sitzen neben CVP-Nationalrätin Kathy Riklin
und der
SVP-Consulterin Myrtha Welti Andreas Steiner von Economiesuisse und
Hans-Ulrich Doerig, CS-Verwaltungsrats-Vize. Gerade wieder finden die
"Career Days" statt, ein Stelldichein der "Headhunter" vieler
Grosskonzerne. Andere Veranstaltungen locken junge Karrierewillige mit
Titeln wie "How can you found your own business?". Nicht nur deswegen
befürchtet das Aktionskomitee eine noch schärfere
"Elitisierung" der
Bildung: Wirtschaftskreise fordern seit längerem eine massive
Erhöhung
der Studiengebühren von 1400 auf bis zu 5000 Franken pro Jahr.
Uni von unten will eine Universität, "die als starke, kritische
Stimme
ihren angemessenen Platz in der Gesellschaft vertritt" und demokratisch
bestimmt wird. Jean-Pierre Roth (6. Mai) und Peter Brabeck (12. Mai)
dürfen auf ihren Empfang gespannt sein. dgr
Kontakt: univonunten@gmx.ch
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GASSENKÜCHE SOLOTHURN
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Solothurner Zeitung 2.4.09
Alles muss sich einspielen
Es wird Mai, bis die Gassenküche im "Adler" eröffnet werden
kann
Der Umzug in den "Adler" passiert zwar einen Monat später als
geplant,
doch für die Betreiber der Gassenküche ist dies kein Problem.
Das gilt
auch für das Rauchverbot, denn geraucht werden darf dort weiterhin.
Regula Bättig
Ein Blick reicht und es ist klar, dass die Eröffnung der neuen
Gassenküche im alten "Adler" nicht in diesen Tagen statt finden
wird:
Das einstige Restaurant steckt noch immer im Korsett der
Baugerüste.
"Wir haben den Start zwar für April angekündet", sagt Roberto
Zanetti,
Geschäftsführer des Vereins Perspektive, der dort
künftig die
Gassenküche betreiben möchte. "Aber bei der Sanierung von
alten Häusern
ist nicht alles planbar." So sei man beim Bau des Liftschachts
plötzlich mit eindringendem Wasser konfrontiert gewesen - und es
habe
eine gewisse Zeit gedauert, bis dieser Schaden behoben gewesen sei.
Doch Adrian Kaiser vom Architekturbüro Bruno Walter, das mit dem
Umbauprojekt betraut ist, mag angesichts des Vorfalls nicht von
"bösen
Überraschungen" sprechen. "Der <Adler> ist ein altes Haus:
Das
weiss man nie so recht, was einen erwartet."
Zieltermin ist der 19. Mai
Vor grosse Probleme stellt die Bauverzögerung den Verein
Perspektive
allerdings nicht: Denn nur die Gassenküche wollte im April
einziehen,
die Drogenanlaufstelle sollte so oder so erst im Mai folgen. "Nun gilt
halt für beide der Termin <Anfang Mai> - wie es die
Architekten
ausdrücken", sagt Zanetti. "Wir haben jedoch das Glück, dass
unser
bisheriger Vermieter sehr kulant ist", sagt Zanetti. Die
Räumlichkeiten
der Gassenküche an der Rathausgasse können daher problemlos
einen Monat
länger genutzt werden. "Im Notfall könnten wir sogar noch
einmal um ein
paar Tage verlängern."
Am 19. Mai aber will Zanetti im "Adler" sein - definitiv: Dann
soll
dort nämlich die Generalversammlung des Vereins Perspektive
abgehalten
werden, verbunden mit einer offiziellen Eröffnungsfeier. "Die
entsprechenden Einladungen werden demnächst verschickt", sagt er.
Und
einen Rückzieher wolle er dann sicher nicht mehr machen.
Kaum Ersatz für Amthausplatz
Prognosen für den Betrieb im "Adler" will Zanetti noch nicht
anstellen.
"Wir zügeln jetzt erst einmal und dann schauen wir", sagt er. Das
gelte
für die Auslastung der 55 Plätze der Gassenküche genauso
wie für die
Regeln im Umgang mit Alkohol. Grundsätzlich soll der Konsum von
Bier,
Wein und Most (nicht aber Schnäpsen) am neuen Standort toleriert
werden. Doch ausschenken wolle man nicht: "Wir müssen jedoch
schauen
wie das funktioniert." Reklamationen - sei es nun weil Betrunkene vor
dem "Adler" rumgrölen oder weil der Weg vom Zentrum her mit
Bierflaschen gesäumt ist - wären für ihn ein Grund, das
Ganze zu
überdenken. Eines ist für Zanetti jedoch klar. "Es ist eine
Illusion zu
glauben, dass mit der Eröffnung des <Adlers> das Problem
Amthausplatz gelöst ist."
Heroin und Nikotin
Immerhin stellt das Rauchverbot die Gassenküche nicht vor
zusätzliche
Herausforderungen. "Eine rauchfreie Gassenküche würde nicht
funktionieren", ist für ihn klar. Seiner Klientel könne man
das Rauchen
nicht verbieten. Zudem wäre dies eine "komplette Absurdität",
findet
er, da die Gassenküche mit der Drogenanlaufstelle kombiniert
betrieben
wird. "Das würde bedeuten, dass dort zwar verbotene Substanzen wie
Heroin oder Kokain konsumiert werden dürfen, die eigentlich
legalen
Zigaretten wären hingegen verboten ... "
Als "Ausnahme" die Ausnahme
Auch die Ausformulierung der geltenden Regeln brachte der
Gassenküche
keine unliebsamen Überraschungen: "Nicht etwa, weil für uns
eine
Sonderregelung gilt", stellt Zanetti klar. "Hier geht es um die strikte
Auslegung des Gesetzestextes." Denn dort ist die Rede von einem
Rauchverbot in "geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit
zugänglich
sind", explizit erwähnt sind "alle Bereiche der Gastronomie". Und
darunter fällt die Gassenküche nicht:
"Verpflegungsstätten für mittel-
und obdachlose Personen" gelten im Gastgewerbegesetz als Ausnahme.
"Auch wenn dies manche Restaurantbesitzer nicht gern sehen."
Felix Gerber
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SQUAT SOLOTHURN
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Solothurner Zeitung 2.4.09
Hausbesetzer wehren sich
Am vergangenen Freitagabend hatten Linksautonome das Gloria-Areal in
Biberist bei der Auffahrt zur Autobahn A5 und zur Westumfahrung
Solothurn besetzt (wir berichteten). Nach ersten Auskünften der
Polizei
waren die Hausbesetzer aufgefordert worden, das Gelände bis
Montagmorgen wieder zu verlassen. Dies bestreitet jedoch die "Autonome
Freiraum Bewegung" (AFB) in einem Communiqué, das gestern dieser
Zeitung zugestellt wurde. "Es wurde seitens der Polizei nie versucht,
mit uns Kontakt aufzunehmen", heisst es in der Mitteilung der AFB. Dies
bestätigte gestern Urs Eggenschwiler, Mediensprecher der
Kantonspolizei, auf Anfrage. "Wir haben keine Aufforderung zum
Verlassen des Geländes gemacht." Man habe die Eigentümerin
des Geländes
nicht erreichen können und eine Strafanzeige sei nicht vorgelegen,
so
Eggenschwiler weiter. Ausgerückt war die Polizei mit mehreren
Patrouillen. Dies nach Meldungen aus der Bevölkerung. "Wir wussten
ja
nicht, wer sich im Gebäude aufhält", erklärt
Eggenschwiler. Weiter
distanziert sich die AFB "ganz klar von den zwei bis drei Vollidioten,
die Sachbeschädigungen begangen haben". Beim benachbarten Neubau
der
Firma Saudan AG sind in der Nacht auf Sonntag fünf Fensterscheiben
eingeschlagen worden. (flu)
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SQUAT BASEL
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Indymedia 2.4.09
Wasserstrasse 37 besezt ::
AutorIn : Lucy Love und Armin
Seit heute, dem 2.4.09, haben wir zwei leerstehende Mietwohnungen an
der Wasserstrasse 37 besetzt.
Parterre links, erster Stock links.
Communiqué
Liebe Freundinnen und Freunde
Seit heute, dem 2.4.09, haben wir zwei leerstehende Mietwohnungen an
der Wasserstrasse 37 besetzt.
Parterre links, erster Stock links.
Die restlichen Wohnungen befinden sich in regulären
Mietverhältnissen.
Warum?
Aufgrund erheblicher Inkompetenzen.
Und:
Wir wollen an der Wassertrasse leben, weil wir die Häuser lieb
haben.
Die Immobilien Basel Stadt sorgt sich aber nicht gut um sie:
Zitat:
"In mehreren Schreiben werden wir um mehr Unterhalt angehalten, dies
aber nur unter der Prämisse, keine wertvermehrenden
Mietzinsanpassungen
vorzunehmen. Wir rufen ihnen in Erinnerung, dass sie in den
Liegenschaften an der Wasserstrasse 31 - 39 ausserordentlich
günstig
wohnen. Investitionen in die Bausubstanz können in diesem Falle
nur mit
folgendem Mietzinsanstieg erfolgen. Weiter befindet sich das Quartier
in einem grossen Umbruch, der die Eigentümerschaft veranlasst hat,
nur
bei gefährdeter Sicherheit zu investieren." (Immobilien Basel
Stadt in
einem Schreiben an die Mieter vom 25. Juni 2008)
Im Gegenteil. Die ImmoBas wollen sie kaputt machen.
Zitat:
"Aussichtsreicher ist das Projekt Volta Ost. Geplant ist der Abriss des
letzten Häuserblocks an der Wasserstrasse, welcher den Pausenplatz
nördlich abschliesst, und der Ersatz durch einen Neubau, welcher
bis an
die Voltastrasse reicht." (Dr. Guy Morin in der Antwort auf die
Interpellation von Andreas Ungricht vom 9. 4. 2008)
Dazu möchte Barbara Schneider aber nichts erzählen. Auch
denen nicht,
die zu diesem Zeitpunkt in den betroffenen Häusern wohnen. Am 26.
September 08 antwortete sie auf eine diesbezügliche Nachfrage
eines
damaligen Mieters.
Zitat:
"Dass sie sich als direkt Betroffener erstaunt zeigen, kann ich
verstehen. Insbesondere dadurch, dass in der
Interpellationsbeantwortung der Abriss der Häuserzeile, in der sie
wohnen, beschrieben wurde.
Ich möchte mich für diese Form der Information entschuldigen.
Diese
Passage hätte in der Beantwortung nicht so vorkommen dürfen.
Entspricht
es doch nicht der Praxis des Regierungsrates kantonsinterne Studien zu
erläutern, bevor diese nicht dem Gesamtgremium vorgelegt und von
diesem
beschlossen wurden.
Wir sehen vor, noch in dieser Legislatur über das Geviert ein
behördenverbindliches Leitkonzept zu verabschieden und in diesem
Zusammenhang näher über das Potential und die
Entwicklungsabsichten des
Gebietes Volta Ost zu berichten."
Interessant irgendwie. Das Gebiet Volta Ost - oder die Menschen, die
dort leben, werden also erst dann über die Entwicklungsabsichten
informiert, wenn sie vom Regierungsrat beschlossen worden sind.
Bestimmt erscheint wieder eine dieser tollen Hochglanzbroschüren,
wo
dann drinsteht, was unumstösslich beschlossen mit einem seinem
Haus
passiert… (Entwicklungsgebiet Volta Ost: teuer, neu, modern, für
richtig wertvolle Menschen gemacht, Glas, Beton, und peinliche
Ankleb-Backsteine mit Industrieprint)
Schön.
Der Jahresbericht der Immobilien Basel Stadt vom 3.3.2009 formuliert
die Art dieser Entwicklung dann auch ziemlich eindeutig:
"Areal Volta-Ost
VoltaOst ist das letzte zusammenhängende Areal, das im
Entwicklungsgebiet ProVolta liegt. Das Areal ist zu einem grossen Teil
im Eigentum des Kantons Basel-Stadt. Mit dem Kauf der Liegenschaft
Elsässerstrasse 56 per 1.02.2009 und dem Einbezug in die
Entwicklung
kann künftig eine einheitliche Entwicklung dieses Gebiets
ermöglicht
werden."
Beispielsweise fertig möblierte Appartements für
Novartismitarbeiter. EINHEITLICH halt.
Einheitlich mit all den Projekten, welche in den letzten Jahren an der
(noch) tatsächlichen Quartierbevölkerung vorbei und über
sie hinweg
geklotzt wurden. Einheitlich für den Einheitsmenschen. Eine
Einheit
Wohnung zu zwei Einheiten Mensch zu x > 0 umgesetztes Kapital ->
da lacht das HERZ des Standortes Basel. Nicht dass dann da noch Leute
wohnen, die sich das schöne Zeugs im Voltazentrumszentrum
schlussamänd
gar nicht leisten können/wollen.
Wahrscheinlich frieren hier darum schon den ganzen Winter lang
Wohnungen leer vor sich hin - womit sie sich in guter Gesellschaft
befinden, zumal der Novartis Campus gegenüber (mit seinen
dekorierten
betonierten Mauern) auch nichts anderes als Kälte verbreitet.
Abgesehen
davon beelendet uns die fortschreitende lineare Ausrichtung des
öffentlichen Raums zu funktionellem Konsumverhalten.
Wir möchten der ImmoBas deshalb das Sorgerecht entziehen und dem
Finanzdepartement die Vormundschaft Absprechen.
Wir haben keine Zentrumsbedürfnisse, die sich mit Einkaufsmeilen
und Verkehrsentlastung realisieren lassen würden.
Wir erheben Anspruch darauf, Öffentlichkeit zu sein.
Weitere Gründe:
Wir glauben, die Architektur kann etwas Positives bewirken und tut dies
auch, wenn ihre auf Befreiung zielenden Absichten mit der realen Praxis
von Menschen zusammenfallen, die ihre Freiheit ausüben.
(Die Freiheit der Menschen wird nie von Institutionen oder Gesetzen
garantiert, deren Aufgabe es ist, Freiheit zu garantieren. Deshalb kann
man die meisten dieser Gesetze und Institutionen drehen und wenden.
Nicht weil sie mehrdeutig wären, sondern weil man "Freiheit" nur
ausüben kann.)
"Werte schaffen. Werte leben" (ImmoBas)
Gruss und Kuss
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CH-WAFFEN
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20min.ch 2.4.09
Steigerung
RUAG ist gut im Schuss
Der bundeseigene Technologiekonzern RUAG hat 2008 den Umsatz um neun
Prozent auf gut 1,5 Milliarden Franken gesteigert. Das Ergebnis vor
Zinsen und Steuern sank um ein Viertel auf 57 Millionen Franken.
Der Rückgang sei durch Anlaufkosten für Zukunftsprojekte und
Strukturanpassungen bedingt, teilte das Unternehmen am Donnerstag mit.
Zur Nettoumsatzsteigerung um neun Prozent auf 1,537 Milliarden Franken
trugen laut RUAG die Bereiche Raumfahrt, Landsysteme und
Kleinkalibermunition bei. Grösster Einzelkunde sei mit einen
Anteil von
36 Prozent (Vorjahr: 34 Prozent) das VBS und damit die Schweizer Armee
geblieben. Knapp 90 Prozent des Umsatzes seien in der Schweiz und im
übrigen Europa erwirtschaftet worden.
Der Umsatz in der Wehrtechnik war im Berichtsjahr mit einem Anteil von
54 Prozent (49 Prozent) wieder grösser als im zivilen
Geschäft mit 46
Prozent (51 Prozent). Die Aufwendungen von Forschung und Entwicklung
stiegen innert Jahresfrist um 46 Prozent auf 123 Millionen Franken.
Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) sank um 19 Millionen auf 57
Millionen Franken. Den Rückgang um 25 Prozent führt die RUAG
zum einem
auf Anlaufkosten für Zukunftsprojekte und den Dollarkurs
zurück. Zum
anderen wird auf die Rohstoff- und Energiepreissteigerung, die
Konjunkturabschwächung in der Automobil- und Halbleiterindustrie
sowie
insbesondere auf Strukturanpassungen im Simulationsgeschäft
verwiesen.
2009 sieht sich das Unternehmen dank erfreulichen
Auftragsbeständen und
breiter Marktabstützung in einer guten Ausgangslage. Die
konjunkturelle
Abkühlung wirke sich zwar vereinzelt auf das zivile Geschäft,
namentlich den Triebwerksbau, den Flugzeugunterhalt und die Zulieferung
der Automobil- und Halbleiterindustrie aus. Der Militär- und
Behörden-
sowie der Raumfahrtmarkt erschienen dagegen weitgehend stabil.
Quelle: AP
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NO NATO
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Live-Ticker linksunten.indymedia.org
http://linksunten.indymedia.org/de/ticker
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linksunten.inymedia.org
1.4.09
Die Repression begann mit der Küche - die Freiheit endet im Abfall!
Verfasst von: smash nato [copypest]. Translated by: deux rives / mdg
(Benutzerkonto: mandinga). Verfasst am: 01.04.2009 - 14:02.
Le Sabot
Gestern, am Dienstag den 31. März 2009, wurde die Repression ein
weiteres Mal verschärft. Mittags wurden Mitglieder der
kollektiven
Volxküche " le Sabot " auf ihrem
Weg zum Anti NATO Camp an
der deutsch-französischen Grenze aufgehalten. Der
offensichtliche
Grund, warum die Behörden dazu
gezwungen waren diese
gefährlichen Terroristen davon abzuhalten französisches
Territorium zu
betreten, war, dass sie Waffen bei sich hatten: Küchenmesser! Mit
dieser willkürlichen Entscheidung versuchen sie den Protest
verhungern
zu lassen.
Mehr: http://linksunten.indymedia.org/de/node/2313
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G-20
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Bund 2.4.09
Lockerer Dresscode, gespannte Lage
In London kam es gestern im Vorfeld des G20-Treffens zu
gewalttätigen Protesten
Tausende Demonstranten haben gestern im Londoner Bankenviertel gegen
den G20-Gipfel protestiert und dabei die Royal Bank of Scotland (RBS)
und die Bank of England angegriffen.
Für viele Banker im Finanzzentrum von London galt der sonst
übliche
Dresscode gestern nicht. Statt im feinen Anzug kamen viele Angestellte
deshalb in Jeans und T-Shirts zur Arbeit. Der Grund für diese
Ungezwungenheit: die Angst vor den Demonstranten, die zu Tausenden im
Bankenviertel gegen das G20-Treffen protestierten.
"Es ist eine merkwürdige Atmosphäre hier im Viertel, jeder
scheint
irgendwie beunruhigt", sagte Jeremy Batstone-Carr vom
Aktienhändler
Charles Stanley. "Alle, die im Büro sein sollten, sind auch
gekommen.
Aber wir gehen kein Risiko ein", fügte er an.
Allerdings hielten sich nicht alle an die guten Ratschläge der
Behörden: Einige provozierten die Demonstranten sogar und winkten
mit
10-Pfund-Noten aus ihren Fenstern.
Bankfiliale zerstört
Tausende Polizisten waren im Einsatz, Hubschrauber kreisten über
der
Stadt. Viele Gebäude wurden mit Barrikaden geschützt, und
mehrere
Strassen waren gesperrt.
Trotz diesen Sicherheitsvorkehrungen kam es zu schweren
Zusammenstössen: Demonstranten warfen mit Gegenständen wie
Münzen oder
Computertastaturen die Fensterscheiben einer Filiale der Royal Bank of
Scotland (RBS) ein und stürmten das Geldhaus. Sie schmierten das
Wort
"Thieves" ("Diebe") an eine Wand und bewarfen Polizisten mit Eiern und
Obst. 22 Personen wurden gemäss Polizeiberichten festgenommen. Es
gab
auch einige leicht Verletzte, darunter ein Polizist.
Der Anschlag auf die RBS kam nicht überraschend. Die einst
florierende
Grossbank musste im vorigen Jahr aufgrund einer akuten
Liquiditätskrise
verstaatlicht werden - dennoch erhält der ehemalige
Geschäftsführer der
Bank, Sir Fred Goodwin, immer noch eine fürstliche Pension in
Millionenhöhe. Die Polizei habe versucht, die Demonstranten am
Eindringen in das Gebäude zu hindern, meldeten Augenzeugen.
Auch vor der britischen Notenbank, der Bank of England, war es zuvor zu
heiklen Szenen gekommen. Verkleidet als Ritter der Apokalypse, zogen
Demonstranten auf das Gebäude zu. Leere Bierdosen und Früchte
flogen
durch die Luft.
"Das ist nett"
Gemäss offiziellen Zahlen nahmen bis zu 4000 Menschen an den
Protesten
teil, für die seit Wochen mobilisiert worden war. Die
Atmosphäre wurde
als angespannt bezeichnet - wiewohl einige Banker die
sprichwörtliche
englische Gelassenheit ausstrahlten und sich nicht vor den
Demonstranten versteckten. "Das ist mein Land, meine Stadt", sagte etwa
Colin Byron, der als Sachverständiger arbeitet. Es gebe keinen
Grund,
heute nicht in die City zu reisen. "Ich bin alt genug, um auf mich
selbst aufzupassen", sagte Byron.
Auch Colin Stanbridge, der Vorsitzende der Londoner Handelskammer,
wollte nicht auf seine gewohnte feine Arbeitskleidung verzichten. "Was
wir unseren Mitarbeitern gesagt haben, ist: Wenn ihr euch damit besser
fühlt, dann tut es", sagte er. Dagegen konnte der 30 Jahre alte
Simon
Grice, der in einem Handelsunternehmen arbeitet, den gelockerten
Kleidervorschriften durchaus etwas abgewinnen. "Das ist nett. Wir
sollten das jeden Tag machen."
Spürbar lockerer war die Atmosphäre in anderen Stadtteilen
von London.
Vor dem Gebäude der European Climate Exchange beispielsweise, dem
elektronischen Marktplatz für Energie und energienahe Produkte,
herrschte eine Stimmung wie an einem Volksfest. Auf dem britischen
Fernsehsender BBC war die Rede von "Meditation und Musik". Die
Demonstranten deponierten ihre Kritik am Handel mit Emissionsrechten.
Für den heutigen Donnerstag rechnen die Behörden erneut mit
heftigen
Protesten gegen das G20-Treffen. Globalisierungsgegner haben zu
Aktionen gegen Finanzinstitute aufgerufen. Die Sicherheitskräfte
sind
mit einem Grossaufgebot präsent. (ap/rr)
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Newsnetz 2.4.09
Ein Toter bei G-20-Protesten in London
Bei den Protesten zum Weltfinanzgipfel in London kam in der Nacht ein
Mensch ums Leben. Die Polizei erwartet für heute weitere Aktionen.
Der Mann war nach Angaben der Polizei am Mittwochabend bewusstlos auf
der Strasse zusammengebrochen und auf dem Weg ins Spital gestorben. Ein
Fremdverschulden lag gemäss einem Augenzeugen nicht vor. Die
Polizei
war alarmiert worden, nachdem der Mann bewusstlos auf dem Trottoir
zusammengebrochen war.
Randalierer bewarfen die Beamten, die sich um den Mann kümmern
wollten,
mit Flaschen, wie die Polizei mitteilte. Der Mann sei auf dem Weg ins
Spital gestorben. Das Alter des Zusammengebrochenen wurde auf etwa 30
Jahre geschätzt.
Mehrere Verletzte
Die Proteste gegen den G-20-Gipfel hatten am Mittwochmittag begonnen.
Tausende Demonstranten gerieten mit der Polizei aneinander. Bei zum
Teil schweren Krawallen wurden mehrere Polizisten und Demonstranten
verletzt. Die Krawallmacher belagerten stundenlang das Bankenviertel.
Eine Filiale der Royal Bank of Scotland wurde gestürmt.
Randalierer
zerschlugen Fenster, warfen Gegenstände aus dem Gebäude und
beschmierten die Wände. Der mit Schlagstöcken und
Schutzschilden
ausgerüsteten Polizei gelang es nicht, die wütende Menge in
Schach zu
halten.
Über 20 Personen verhaftet
Rund 5000 Demonstranten hatten nach offiziellen Angaben lautstark gegen
Kapitalismus, Kriege und die Zerstörung der Umwelt protestiert.
Mit
Sprüchen wie "Bestraft die Plünderer" und "Wir brauchen
sauberen
Kapitalismus" zogen sie zunächst zur Notenbank, die sie ebenfalls
stürmen wollten.
Zahlreiche Strassen und Eingänge zu Bahnhöfen wurden
gesperrt. Die
Polizei kesselte Randalierer zeitweise ein. Bis am Abend wurden laut
Scotland Yard mehr als 20 Menschen festgenommen. Die Polizei ist
über
die Gipfeltage mit rund 5000 Beamten im Einsatz.
Die Polizei warnte vor weiteren Ausschreitungen. Am heutigen
Gipfeltreffen diskutieren die Staats- und Regierungschefs der 20
führenden Industrie- und Schwellenländer Wege aus der Finanz-
und
Wirtschaftskrise
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ANTI-ATOM
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WoZ 2.4.09
Dossier Orte des Erinnerns, Orte zum Vergessen
Atomkraftwerk Gösgen-Es ist keine Gegend, die man sich freiwillig
zum
Wandern aussucht: Doch der Aareuferweg zwischen Aarau und Olten
hat es
in sich.
Die Kathedralen an der Aare
Von Susan Boos
Es braucht keine währschaften Schuhe, um diesen Weg zu gehen. Ein
Weg,
der an Orten wie Schönenwerd, Gretzenbach, Däniken oder
Dulliken
vorbeiführt: Kaum jemand kennt sie, aber alle haben sie schon
gesehen,
wenn sie mit dem Zug von Zürich nach Bern gefahren sind - dort, wo
mittendrin ein kühner Kühlturm steht.
Aber beginnen wir am Anfang, beim Bahnhof von Aarau. Grad wird gebaut
und ein prächtiger Glaspalast hochgezogen, 2010 soll der neue
Bahnhof
fertig sein. Noch herrscht Bauchaos, doch mitten im Durcheinander
finden sich gelbe Wegweiser, die einen direkt zum Aare uferweg schicken.
Das Schloss auf der Aare
Unten an der grünen, trägen Aare steht dieses mächtige
Gebäude, es
sieht aus wie eine Kreuzung aus Schloss und Kirche und thront auf dem
Wasser, als gälte es, den Fluss zu bezwingen: Das
Elektrizitätswerk
Aarau, es ist eines der älteren im Land, seit über hundert
Jahren
produziert es Strom. Doch es ist nicht das einzige, dem man auf dem Weg
nach Olten begegnet. Zwischen dem Bielersee und Koblenz, wo die Aare
sich mit dem Rhein vereint, gibt es nur drei kurze Stellen, an denen
sie frei und unbehelligt fliessen darf. Die sind aber nicht hier,
zwischen Aarau und Olten. Ein sandiger Weg führt entlang des
Flussbettes. Weich mäandert das Gewässer durch die wilde
Auenlandschaft. Wild gedeiht der Wald, das Gestrüpp verschluckt
den
Verkehrslärm und verbirgt die Terrassenhäuser von Erlinsbach.
Auf
diesen Kilometern spaziert man in stiller Natur.
Bis man in Schönenwerd wieder auftaucht. Schönenwerd war das
Reich von
Bally, wo die besten Schuhe genäht wurden. Dann verkaufte der
Patron
seinen Betrieb an den Rüstungskonzern Oerlikon Bührle,
irgendwann
hörten sie auf, im Dorf Schuhe zu produzieren, weil es nicht mehr
rentierte. Aber den Bally-Park, den gibt es noch. Ein wundersamer,
geräumiger Park zwischen Aare und Bahngleis, mit Teichen,
Pfahlbauten
und schmucken Häuschen. Ein Park für das arbeitende Volk, vor
über
hundert Jahren angelegt und wie aus der Zeit gefallen.
Im Westen steigt eine weisse Wolke in den makellosen Himmel, die
Dampffahne des Atomkraftwerkes Gösgen. Die Aare Tessin AG für
Elektrizität, die Atel, die heute Alpiq heisst und zu einem Teil
dem
französischen Atomkonzern Electricité de France
gehört, hat das AKW
dort hingestellt. Zuerst wollte die Atel gar keinen Kühlturm bauen
und
ihr Werk mit Aarewasser kühlen. Das wurde untersagt, weil
Wissenschaftler fürchteten, der Fluss könnte zum dampfenden
Höllenstrom
werden, da bereits drei Meiler an der Aare stehen (Mühleberg und
Beznau
I/II), die den Fluss zur Kühlung nutzen.
Ein schlichter Turm
Den Weg zum Kühlturm hat auch Franz Hohler in seinem Wanderbuch
beschrieben: "Da der Weg in der Uferbewaldung bleibt, bekomme ich den
Turm, welcher Kathedralengrösse hat, kaum zu Gesicht. Zweimal habe
ich
auf seiner Vorderseite protestiert, aber er hat sich nicht darum
geschert, und der Reaktor, dessen Kugel an eine Moschee erinnert, auch
nicht. Obwohl in seinem Innern die Energie von tausend krachenden
Gewittern erzeugt wird, ist hinter dem Stacheldrahtzaun nur ein leises
Summen zu hören (...)."
Es lohnt sich, auf dem Weg zum Turm ans andere Ufer Richtung
Niedergösgen zu spähen. Auf diesem Stück Land, das vom
Atomkraftwerk
über den Fluss nach Schachen reicht, möchte die Alpiq ein
neues
Kraftwerk bauen. Es soll KKW Niederamt heissen und fast doppelt so
leistungsfähig sein wie das AKW Gösgen. Sein Turm soll
allerdings
schlichter sein, niedrig und weniger auffällig. Ein
Rahmenbewilligungsgesuch hat die Alpiq bereits eingereicht; in einigen
Jahren wird das Stimmvolk darüber befinden.
Falls die Alpiq bauen dürfte, wäre dieser lauschige Uferpfad
vermutlich
für lange Zeit blockiert. Noch ist er ungehindert passierbar, bis
hinauf nach Olten - ein liebevoll angelegter Weg durch das letzte
bisschen struppige Natur.
Franz Hohler: "52 Wanderungen". Luchterhand Literaturverlag.
München 2005.
Die AKW-Wanderung
Aarau - Aaresteg Süd - Elektrizitäts werk Aarau - Aareweg
Nord ufer -
Grien - Süffelsteg - Aareweg Süd ufer - Schachenwald -
Schönen werd -
Atomkraftwerk Gösgen - Schachen - Aareweg Nordufer -
Kläranlage -
Stauwehr Giessen - Olten.
Gehzeit: 4 Stunden 20 Minuten.