MEDIENSPIEGEL 16.3.10
(Online-Archiv: http://www.reitschule.ch/reitschule/mediengruppe/index.html)
Heute im Medienspiegel:
- Reitschule-Kulturprogramm (Tojo)
- RaBe-Info 16.3.10
- Stadtrat 18.3.: Anti-Demo-Initiative; "Reitschule"-Todesfall
- Stadttauben: Westside-Story; Zukunft Centralweg 9
- Rauschknast: Löffel will KomatrinkerInnen einsperren;
Basel skeptisch
- Rauchverbot: Bundesgerichtsentscheid zu SG-Fall
- Schnüffelstaat: Kritik am Polizeiaufgabengesetz
- PNOS: Leserinnenbrief von Denise Friedrich
- Langenthal: Komitee gegen "Islamisierung"
- Neonazis AG: Rausch der reaktionären Revolte
- Rassismus LU: Betroffene können sich wehren
- Kapo AG rechtfertigt Dauerrazzien in Asylheimen
- Wegweisung SG: Stapo gegen "Fehlverhalten"
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REITSCHULE
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Mi 17.03.10
19.00 Uhr - SousLePont - Island
Spezialitäten
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde Insel Küche: Bio
Hof Heimenhaus, Text: Johanna Lier "Lagos"
20.00 Uhr - Rössli-Bar - Kevin K. Style: Punk
Do 18.03.10
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde Insel Küche: Bio
Hof Heimenhaus, Text: Johanna Lier "Lagos"
20.30 Uhr - Kino - Dok am Donnerstag: Space Tourists,
Christian Frei, CH 2009
22.00 Uhr - Rössli-Bar - Heu, Stroh und Hafer. Sonax
400 (live) (midilux, festmacher / be); Sarna (nice try records / zh)
Racker (midilux, festmacher / be). Style: Minimal / Techno / House
Fr 19.03.10
19.00 Uhr - Tojo - "do you get me?" ein Popmusical des
Singtheaters Musikschule Konservatorium Bern. Regie: Katharina Vischer
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde Insel Küche: Bio
Hof Heimenhaus, Text: Johanna Lier "Lagos"
21.00 Uhr - Kino - Migration - Leben in der Fremde:
Yasmin, Kenny Gleenan, D/GB 2004
23.00 Uhr - Dachstock - Waxolutionists (Sunshine
Enterprises/Supercity/A) live! & TBA!!! Style: Hiphop, Electronica
Sa 20.03.10
19.30 Uhr - Grosse Halle - Blinde Insel Küche: Bio
Hof Heimenhaus, Text: Johanna Lier "Lagos"
19.00 Uhr - Tojo - "do you get me?" ein Popmusical des
Singtheaters Musikschule Konservatorium Bern. Regie: Katharina Vischer
21.00 Uhr - Kino - Migration - Leben in der Fremde:
Einspruch I-V, Rolando Coppola, CH 1999-2007. Nem-Nee - Asylrecht,
Charles Heller, Schweiz 2005
22.00 Uhr - Dachstock - Wild Wild East: RotFront (Essay
Recs/D) & Gypsy Sound System (CH). Style: Emigrantski Raggamuffin,
Gypsy Disco
23.00 Uhr - Frauenraum - Anklang - Streifzüge:
Berybeat (Bärn), Auf Dauerwelle (Züri), Miss Melera
(Holland). Für lesbisch-schwules & sonstig-tolerantes Volk
So 21.03.10
15.00 Uhr - Tojo - "do you get me?" ein Popmusical des
Singtheaters Musikschule Konservatorium Bern. Regie: Katharina Vischer
Infos: http://www.reitschule.ch
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kulturagenda.be 18.3.10
Popmusical "Do You Get Me?" schmettert im Tojo
Gute Popmusik ist die Kunst, das Verlangen nach einem Mehr
auszudrücken, auch bekannt als "bigger than life". Es ist die
Sehnsucht nach einer erfüllten oder unkomplizierten Liebe, nach
mehr Erfolg, mehr Selbstbewusstsein. Das Singtheater des
Konservatoriums Bern hat die Wünsche nach dem Unerreichbaren zu
einem Musical gebündelt.
Tojo Theater, Bern. Fr., 19.3., und Sa., 20.3., 19 Uhr, So.,
21.3., 15 Uhr
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RABE-INFO
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Di. 16. März 2010
http://www.rabe.ch/uploads/tx_mcpodcast/RaBe-_Info_16._Maerz_2010.mp3
- Marokko: Ausweisung dutzender ausländischer Christen
- Welttag der sozialen Arbeit: Menschenrechte in die
Realität umsetzen
- Regierungsratskandidat: Polizei- und Militärdirektor
Hans-Jürg Käser von der FDP
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STADTRAT
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Stadtratssitzung 18.3.10
1. Initiative "Keine gewalttätigen Demonstranten" (Vortrag
sowie Abstimmungsbotschaft) (FSU: Streit / SUE: Nause) verschoben vom
4. und 11.03.2010 09.000162-1
http://www.bern.ch/stadtrat/sitzungen/termine/2009/09.000162-1/gdbDownload
(...)
21. Postulat Henri-Charles Beuchat (CVP) vom 11. September 2008:
Sicherheitsprobleme spitzen sich zu - Todesfall vor der Reithalle
(08.000293); Prüfungsbericht (SUE: Nause)
08.000293
http://www.bern.ch/stadtrat/sitzungen/termine/2010/08.000293/gdbDownload
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Bericht des Gemeinderats
Postulat Henri-Charles Beuchat (CVP) vom 11. September 2008:
Sicherheitsprobleme spitzen sich zu - Todesfall vor der Reithalle
(08.000293)
Mit SRB 010 vom 15. Januar 2009 hat der Stadtrat folgendes
Postulat erheblich erklärt:
In der Nacht vom Freitag 29. August 2008 war es vor der
Reithalle zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren
Personen gekommen, bei der ein 36-jähriger Mann erheblich verletzt
wurde. Eine Woche nach dem Vorfall ist der Mann am Samstag, 6.
September 2008 an den Folgen der Verletzungen im Spital verstorben.
In diesem Zusammenhang fordern wir eine lückenlose
Aufklärung des Sachverhaltes.
Der Gemeinderat wird deshalb beauftragt folgende Massnahmen zu
prüfen und darzulegen:
1. Die Verantwortlichen der Reithalle sind vorzuladen und an
einer Krisensitzung ist eine verbindliche Vereinbarung zu treffen, mit
welchen zusätzlichen zwingenden Massnahmen seitens der Reitschule
die Situation verbessert werden kann. (Videoüberwachung,
Polizeipräsenz, eigener Sicherheitsdienst usw...)
2. Da die Aussagen der Reithallen-Betreiber jene des Direktors
für Sicherheit Umwelt und Energie und jene der Kantonspolizei
voneinander abweichen prüft der Gemeinderat anhand der
Polizeiprotokolle den einleitend erwähnten Sachverhalt und legt
dem Stadtrat den Tatsächlichen Sachverhalt vor.
3. Der Gemeinderat prüft die Möglichkeit von
unangekündigten Hausdurchsuchungen in der Reithalle.
4. Der Gemeinderat legt dem Stadtrat in einer tabellarisch
chronologischen Übersicht dar, welche Vorfälle sich in den
letzten 4 Jahren in und um die Reithalle ereignet haben. Der Bericht
gibt Auskunft über Umfang, Struktur und Entwicklung sowie die
nähere Ortsbezeichnung der Vorfälle der polizeilich
registrierten Straftaten resp. Straftatengruppen in und um die
Reithalle.
Bern, 11. September 2008
Dringliches Postulat Henri-Charles Beuchat (CVP), Reto Nause,
Edith Leibundgut, Simon Glauser, Roland Jakob, Manfred Blaser, Philippe
Müller, Dolores Dana, Christoph Zimmerli, Yves Seydoux, Peter
Bernasconi, Rudolf Friedli, Jacqueline Gafner Wasem
Die Dringlichkeit wird vom Büro des Stadtrats bejaht.
Bericht des Gemeinderats
Der Gemeinderat hat bereits in seiner Antwort vom 26. November
2008 zum Dringlichen Postulat auf die verschärften
Sicherheitsmassnahmen im Bereich der Reitschule hingewiesen. Sowohl
diese Massnahmen wie auch die von der damaligen Regierungsstatthalterin
geführten Gespräche und die mit der Reitschule
getroffene Vereinbarung haben Wirkungen zugunsten einer besseren
Sicherheitssituation gezeigt. Auch die im 2008 festgestellte
Lärmproblematik
im Bereich Reitschule konnte durch strengere Auflagen des
Regierungsstatthalteramts im 2009 gelöst werden.
Zu Punkt 1:
Der Gemeinderat hat am 17. November 2009 die Vereinbarung
über Abläufe und Kommunikation genehmigt, welche die
Zusammenarbeit zwischen der Stadt Bern und den Vereinen
Interessengemeinschaft Kulturraum Reitschule (IKUR) und der
Trägerschaft Grosse Halle verbindlich regelt. Die Vereinbarung
umschreibt unter anderem das Vorgehen bei Grossanlässen und
Lärmbeschwerden, definiert die Zuständigkeiten im Bereich der
Sicherheit und schreibt regelmässige Gespräche vor. Der
Gemeinderat ist überzeugt, dass die unter Vermittlung der
damaligen Regierungsstatthalterin zustande gekommene Vereinbarung
Gewähr bietet, dass die Probleme im Bereich Reitschule besser als
bisher gelöst werden können.
Zu Punkt 2:
Der Vorfall sowie die Aufklärung des Sachverhalts fallen in
die Zuständigkeit gerichtspolizeilicher Organe und der Justiz. Auf
solche Ermittlungen und die Information darüber hat der
Gemeinderat keinen Einfluss.
Zu Punkt 3:
Das Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren
des Kantons Bern (StrV; BSG 321.1) umschreibt die gesetzlichen Vorgaben
für eine Hausdurchsuchung. Im Rahmen dieser Gesetzgebung hat die
Kantonspolizei die Möglichkeit, Hausdurchsuchungen
durchzuführen. Die Taktik und den operativen Einsatz bestimmt die
Kantonspolizei Bern selbständig, unter Berücksichtigung des
Sicherheitsauftrags zu Gunsten der Stadt Bern.
Zu Punkt 4:
Die ehemalige Stadtpolizei Bern sowie heute die Kantonspolizei
Bern interveniert wegen unterschiedlichen Tatbeständen und
Vorfällen in der Reitschule und in deren Umgebung (Reithalle
[sämtliche
Gebäudeteile]/Schützenmatte/Schützenmattstrasse/Neubrückstrasse
[zwischen Bollwerk und Verzweigung Tiefenaustrasse]).
Eine ortsspezifische Statistik wird nicht geführt. Für
den Prüfungsbericht hat die Kantonspolizei die Anzahl
Vorfälle für die Zeit vom 1. Januar 2008
(Tätigkeitsbeginn der Einheitspolizei) bis 27. November 2009
ausgewertet. Während diesem Zeitraum sind statistisch folgende
Vorfälle bzw. Delikte erfasst:
- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Drogenverkauf und/oder Drogenkonsum) 97
- Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer 5
- Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht Fahren unter
Drogen bzw. Medikamenten 2
Entwicklungstrends können wegen der kurzen Zeitspanne der
Auswertung nicht erkannt werden.
Die Auswertung wurde für das Gebiet rund um die Reitschule
vorgenommen. Es muss aber festgehalten werden, dass die Delikte nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reitschule stehen müssen.
Um einen expliziten Zusammenhang mit der Reitschule
herauszufiltern, müsste jede einzelne Anzeige und Intervention
überprüft und analysiert werden. Dabei müsste der
Tatbestand, die involvierten Personengruppen, die genaue
Örtlichkeit (Reithalle, Vorplatz, Neubrückstrasse, Parkplatz
Schützenmatt, Bollwerk, etc.) sowie der mögliche Bezug zur
Reitschule ausgewertet werden. Eine solche Auswertung wäre
äusserst aufwändig. Ausserdem wäre dennoch oft nicht
ersichtlich, ob der Vorfall überhaupt einen direkten Bezug zur
Reitschule hat.
Folgen für das Personal und die Finanzen
Eine Auswertung nach Punkt 4 würde sich als äusserst
aufwändig gestalten und müsste in derzeit nicht bezifferbarer
Höhe an die Kantonspolizei abgegolten werden.
Bern, 13. Januar 2010
Der Gemeinderat
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STADTTAUBEN
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Bund 16.3.10
"Stadttauben" haben sich in Bümpliz eingerichtet
Die alternative Wohngruppe ist an den Waldrand in
Bümpliz gezogen. Das Grundstück im Winterhäli
gehört der Stadt Bern.
Simon Wälti
Am Wochenende haben die "Stadttauben" das besetzte
Gelände am Centralweg im Lorrainequartier geräumt und sind
mit unbekanntem Ziel aufgebrochen (siehe auch "Bund" von gestern). Die
Stadt Bern hatte der alternativen Wohngruppe zur Räumung des
Geländes ein Ultimatum bis gestern Morgen gesetzt.
Die "Stadttauben" haben sich nun mit ihren rund sechs
Baustellenwagen am Waldrand an der Winterholzstrasse in Bümpliz
eingerichtet. Das Grundstück im Winterhäli, das der Stadt
Bern gehört, befindet sich nahe bei der Bahnlinie Bern-Neuenburg.
Auf der anderen Seite der Gleise liegt das Einkaufszentrum Westside.
Die Bauunternehmung Bautag AG hat übers Wochenende neue Nachbarn
erhalten. "Wir haben es zur Kenntnis genommen und die städtische
Liegenschaftsverwaltung orientiert", sagt
Bautag-Geschäftsführer Hansrudolf Schneider. Die Freude
über den unerwarteten Zuzug hält sich im Quartier in Grenzen.
Man sei nicht einverstanden, heisst es zum Beispiel bei der Schreinerei
Reist. Das Problem werde von einem Standort zum nächsten geschoben.
Noch keine Räumung verlangt
Die städtische Liegenschaftsverwaltung werde die
"Stadttauben" während der nächsten Tage am neuen Standort
dulden, sagt Liegenschaftsverwalter Fernand Raval. "Im Moment werden
wir noch nicht die Räumung in die Wege leiten." Allerdings sei es
nicht das Ziel, auf verschiedensten Parzellen in der Stadt
"Wagenburgen" zu haben. Laut Raval befand sich bereits eine weitere
Person mit mehreren Wohnwagen auf der betreffenden Parzelle in
Bümpliz. Diese sei dort in Absprache mit dem Sozialdienst der
Stadt geduldet worden.
Die Stadt Bern hatte den "Stadttauben" ursprünglich
vorgeschlagen, vorübergehend auf das Areal Wankdorf City zu
ziehen. Dieses Angebot hatte die Gruppe aber abgelehnt.
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BZ 16.3.10
Lorraine, Centralweg 9
"Tauben" sind weg - was nun?
Die Stadt will einen Grill- und Spielplatz einrichten auf
dem bis Samstag besetzten Centralweg 9. Die Begeisterung ist
mässig.
Am Samstag, zwei Tage vor Ablauf des Ultimatums, zogen die
"Stadttauben" von dannen. Von der Lorraine tuckerten sie mit ihren
Wohnwagen in Richtung Westen, wurden in Bethlehem noch einmal
gesichtet, und danach verlor sich ihre Spur. Thomas Fuchs, SVP-Grossrat
und Gegner solcher Wohnexperimente, blies darauf die angekündigte
Petition ab und bereitete flugs ein Abwehrdispositiv in Bümpliz
auf: "Ein vollgetankter Güllewagen wäre bereitgestanden",
sagt er. Doch wahrscheinlich habe die Gruppe das Stadtgebiet verlassen.
"Schildbürger am Werk"
Das Gelände am Centralweg 9/9a liegt seither wieder
brach. Der Verein Läbigi Lorraine (VLL) bedauert diese Entwicklung
und hält nicht zurück mit Kritik an der Stadt, welcher die
Parzelle gehört. Deren bisheriges Vorgehen hinterlasse nicht den
Eindruck, als sei eine öffentliche Verwaltung am Werk, "eher schon
ein paar Schildbürger".
Die Finanzdirektion ist für die Entwicklung des
Grundstücks zuständig. Sie schlägt einen Grill- und
Spielplatz als Zwischennutzung vor, bis 2011 - aber wohl eher 2012 -
mit dem Bau der geplanten Wohnungen begonnen werden kann.
VLL: Stadt muss handeln
Ob ein Brätliplatz gut ankommt bei den Nachbarn,
bezweifelt VLL-Vorstandsmitglied Cathérine Weber. Für sie
ist klar: "Jetzt muss die Stadt Geld in die Hand nehmen." Denn auf dem
Schotter lasse sich sonst nichts Vernünftiges anstellen. Der VLL
wollte einst die frei stehende Garage selber nutzen, blitzte aber bei
der Stadt ab. Der Boden sei kontaminiert, zudem werde innert
Jahresfrist gebaut. "Nun vergehen doch zwei, drei Jahre", moniert
Weber. Der VLL werde jetzt nicht plötzlich zur Schaufel greifen.
Dieser Zug sei abgefahren. Der Vorschlag des Leists wiederum, die
damals abservierte Garage Alcadis bis auf weiteres Autos ausstellen zu
lassen, komme ebenfalls nicht in Frage.
Stadt: Gemeinsame Lösung
Das von der Stadt anberaumte Treffen mit
Quartiervertretern hat also einige Nüsse zu knacken. Fernand
Raval, der als Leiter der Liegenschaftsverwaltung das Vorgehen
koordiniert, räumt ein: "Die Zeitverzögerung ist eine
längere Geschichte, für die es aber Gründe gibt." Nun
wolle man gemeinsam mit Quartierorganisationen eine gute Lösung
für die Zwischenzeit auf die Beine stellen.
Christoph Aebischer
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RAUSCHKNAST
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BZ 16.3.10
Koma-Trinker sollen zahlen
Wie in Zürich, so sollen auch in Bern Koma-Trinker
die von ihnen verursachten Kosten tragen, fordert EVP-Grossrat Ruedi
Löffel.
Wer in Zürich betrunken pöbelt oder randaliert,
riskiert in der neuen Zentralen Ausnüchterungsstelle zu landen.
Und: Für die von ihm verursachten Kosten muss er selber aufkommen.
Eine Lösung, die der EVP-Grossrat Ruedi Löffel auch für
Bern fordert. Er will deshalb von Regierungsrat Hans-Jürg
Käser wissen, ob Ausnüchterungsstellen im Kanton Bern
rechtlich machbar wären. Der städtische Sicherheitsdirektor
Reto Nause (CVP) unterstützt Löffels Anliegen. as
Seite 23
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Koma-Trinken
Betrunkene sollen selber zahlen
Ausnüchterungszellen für Koma-Trinker: Was
Zürich seit letzter Woche hat, wünscht sich Grossrat Ruedi
Löffel auch für Bern. Ein Anliegen, das auch der
städtische Polizeidirektor unterstützt. Einzig das
Inselspital ist skeptisch.
Die Notaufnahme des Inselspitals behandelt immer mehr
Koma-Trinker. Eine Patientengruppe, die nur schon deshalb
personalintensiv ist, weil die Betrunkenen oft randalieren oder gar
Ärzte und Pflegende tätlich angreifen. In Zürich kommen
solche Patienten seit letztem Freitag nicht mehr in die Spitäler,
sondern in die Zentrale Ausnüchterungsstelle (ZAS). Dort werden
sie von Sicherheits- und medizinischem Personal betreut. Und: Sie
müssen die Kosten für ihre Behandlung selber bezahlen (siehe
Ausgabe von gestern).
Verursacher sollen bezahlen
Eine Einrichtung, die auch für Bern
wünschenswert wäre, findet der EVP-Grossrat Ruedi
Löffel. Dies vor allem, weil so die Koma-Trinker die von ihnen
verursachten Kosten selber tragen müssten. Auch hofft Löffel,
dass eine ZAS die Notaufnahmen der Spitäler entlasten würde.
Dass die Zürcher die Eltern minderjähriger Koma-Trinker
verständigen und in die Pflicht nehmen, begrüsst der Grossrat
ebenfalls. Der Arzt in der Notaufnahme dagegen muss sich an die
Schweigepflicht halten, sofern der Patient ansprechbar ist.
Löffel will deshalb in der Fragestunde der laufenden
Grossratssession vom kantonalen Polizeidirektor Hans-Jürg
Käser (FDP) wissen, ob im Kanton Bern die rechtlichen Grundlagen
vorhanden sind, um eine solche Ausnüchterungsstelle einzurichten.
Zudem fragt Löffel, inwiefern eine ZAS die Notaufnahme des
Inselspitals entlasten könnte.
In der Stadt Zürich ermöglichen das kantonale
Polizeigesetz und eine Verordnung des Stadtrats eine Weiterverrechnung
von Sicherheitskosten. "Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig
einen Polizeieinsatz auslöst, kann finanziell belangt werden",
sagt Robert Soos, Sprecher des Polizeidepartements der Stadt
Zürich. Die Rechnung könne gleich bar oder per
Einzahlungsschein beglichen werden.
Nause für Zürcher Lösung
Auch im Kanton Bern ist es möglich, von der Polizei
erbrachte Leistungen dem Verursacher zu belasten - falls dies die
Gesetzgebung vorsieht. Regierungsrat Hans-Jürg Käser will der
Fragestunde im Grossen Rat nicht vorgreifen und äusserte sich
gestern nicht zu Löffels Forderung.
Unterstützung erhält Grossrat Ruedi Löffel
vom städtischen Polizeidirektor Reto Nause (CVP). Auch er
würde eine ZAS in Bern begrüssen. Es könne nicht
angehen, so Nause, dass eine Minderheit von Koma-Trinkern so viele
Kräfte binde. "Am Zürcher Beispiel gefällt mir, dass
diese schwarzen Schafe zur Kasse gebeten werden." Santésuisse,
der Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer,
wünscht sich ebenfalls mehr Ausnüchterungsstellen nach dem
Zürcher Modell. "Dadurch gibt es eine Filterwirkung, und nicht
jeder Koma-Trinker kommt gleich in die Notaufnahme", sagt
Santésuisse-Sprecher Paul Rhyn. "Dies würde unsere Kosten
senken." Bei einer Einlieferung ins Spital übernehmen die
Krankenkassen die Behandlungskosten.
Deren Höhe lässt sich allerdings nur schwer
beziffern, weil die Diagnosen und damit die Kosten meist von Fall zu
Fall variierten, erklärt Insel-Sprecher Markus Hächler.
Beispielsweise dann, wenn Alkoholpatienten auch wegen Sturz- oder
anderer Wunden behandelt werden müssten.
Beziffern lassen sich dagegen die Kosten der Berner
Sanitätspolizei. Laut dem Kommandanten Peter Salzgeber kann der
Transport eines Koma-Trinkers - je nachdem, wie lebensbedrohlich dessen
Zustand ist - schnell einmal 950 Franken kosten. Kosten, welche die
Sanitätspolizei den Betroffenen in Rechnung stellt. "In der Regel
übernehmen die Krankenkassen die Hälfte davon, allerdings nur
bis maximal 500 Franken pro Jahr", so Salzgeber. Allein letztes Jahr
verzeichnete die Sanitätspolizei der Stadt Bern 700 Einsätze
für Koma-Trinker.
Intensive Überwachung
Einzig im Inselspital gibt es Bedenken gegenüber der
Ausnüchterungsstelle. Für Aris Exadaktylos, leitender Arzt am
Notfallzentrum, ist es sicherer, stark alkoholisierte Patienten ins
Spital zu bringen. Dies, weil in solchen Fällen oft erst nach
mehreren Stunden klar sei, dass die Patienten an einer Mischvergiftung,
also Alkohol und weitere Drogen, litten. Auch innere Sturz- oder andere
Verletzungen könnten erst mit Verzögerung deutlich werden.
Deshalb sei bei solchen Patienten eine intensive medizinische
Überwachung nötig, sagt Exadaktylos. "In einer Notaufnahme
stehen dafür rund um die Uhr Fachärzte und die
Intensivstation zur Verfügung."
Andrea Sommer
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20 Minuten 16.3.10
Suff ausschlafen soll teuer werden
BERN. Seit dem letzten Wochenende ist in Zürich die
schweizweit erste Zentrale Ausnüchterungsstelle (ZAS) in Betrieb.
Dorthin werden stark Berauschte gebracht, um ihren Rausch
auszuschlafen. Ein Aufenthalt kostet 600 bis 950 Franken. Damit werden
die Notfallstationen der Spitäler und die Polizei entlastet.
"Diese Idee scheint mir nachahmenswert", sagt EVP-Grossrat
Ruedi Löffel. Er wird sie deshalb in der Fragestunde des Grossen
Rats thematisieren. "Spannend finde ich das Ganze auch deshalb, weil
die Kosten den Betrunkenen selbst in Rechnung gestellt werden." Zudem
müssten die Eltern ihre Sprösslinge abholen, falls diese
minderjährig sind. Vom Regierungsrat will Löffel nun wissen,
was er von einer Berner Ausnüchterungsstelle hält. sah
---
Basellandschaftliche Zeitung 16.3.10
Ausnüchterung bleibt wohl gratis
Die Basler SVP fordert Ausnüchterungszellen wie in
Zürich. Fachleute sind skeptisch
Andreas Maurer
Für einmal wirbt die SVP für eine engere
Zusammenarbeit beider Basel: Die beiden Halbkantone sollen gemeinsam
eine zentrale Ausnüchterungsstelle einrichten, fordert der Basler
SVP-Grossrat Lorenz Nägelin. Dadurch will er erreichen, dass
weniger Betrunkene ins Spital eingeliefert werden. Den Vorteil einer
Ausnüchterungsstelle sieht er darin, dass die Kosten auf die
Betrunkenen überwälzt werden könnten. Im Spital ist dies
nicht möglich: Hier gelten Betrunkene rechtlich als Kranke. Daher
kommen Kanton und Krankenkassen für die Kosten auf.
In Basel sehen Polizei und Unispital aber keinen
Handlungsbedarf. Die Zusammenarbeit funktioniere gut. Nur Betrunkene
mit über 2,5 Promille landen auf der Notfallstation. Hier seien
sie am richtigen Ort, da sie intensiv betreut werden müssen. Die
Baselbieter Polizei ist ebenfalls skeptisch. Seite 17
--
SVP-Idee berauscht nur wenige
Eine zentrale Ausnüchterungsstelle wie in Zürich
stösst in beiden Basel auf wenig Interesse
SVP-Grossrat Lorenz Nägelin fordert eine
Ausnüchterungsstelle für beide Basel. Die Polizei winkt ab.
Der Baselbieter Kantonsarzt findet die Idee prüfenswert.
Andreas Maurer
Wer in Zürich eine Nacht in der neuen zentralen
Ausnüchterungsstelle verbringt, bezahlt dafür 950 Franken.
Ein Preis wie für eine Luxussuite eines noblen Hotels, allerdings
inklusive medizinischer Betreuung. Trotzdem werden die zwölf neuen
Ausnüchterungszellen voraussichtlich ein Defizit von 350000
Franken verursachen.
Lorenz Nägelin, Basler SVP-Grossrat und
Sanitäter, ist von dieser Idee angetan: "Möglicherweise
würde der Kanton mit dieser Lösung günstiger fahren." In
Basel werden jährlich rund 1000 Personen auf der Notfallstation
des Universitätsspitals wegen übermässigem Alkoholkonsum
behandelt. Die Betreuung eines Betrunkenen kostet pro Tag 2500 Franken.
Der Kanton bezahlt daran rund 1500 Franken. Den Rest übernehmen
die Krankenkassen. Der Betrunkene bezahlt nur den allfälligen
Selbstbehalt.
Bereits vor fünf Jahren forderte Nägelin einen
Kurswechsel: Er verlangte im Grossen Rat, dass Betrunkene die Kosten
für ihre Ausnüchterung selber bezahlen müssen. Der
Vorstoss wurde abgelehnt. Werden Betrunkene auf die Notfallstation
eingeliefert, handelt es sich rechtlich gesehen um Kranke. Daher
können die Kosten nicht auf den Patienten überwälzt
werden, argumentierte die Regierung. Mit dem Zürcher Modell
wäre dies aber möglich, da die Ausnüchterung nicht im
Spital stattfindet. Daher wagt Nägelin nun einen zweiten Anlauf:
Er fordert eine gemeinsame Ausnüchterungsstelle beider Basel.
Diese soll von privatem Sicherheits- und Medizinpersonal betreut
werden. Eingerichtet werden soll sie aber in Gebäuden der Polizei.
Polizei ist skeptisch
Die Basler Polizei sieht aber keinen Handlungsbedarf. "Die
bisherige Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem
Universitätsspital hat sich bewährt", erklärt
Mediensprecher Martin Schütz. Betrunkene, die sich selbst oder
andere gefährden und weniger als 2,5 Promille Alkohol im Blut
aufweisen, werden von der Polizei zur Ausnüchterung in eine Zelle
gesteckt. Wer diesen Wert überschreitet, wird auf der
Notfallstation behandelt. Bei Jugendlichen wird die Grenze bei einem
Promille gezogen. Die Polizei verfüge über genügend
Kapazitäten für diese Aufgabe, sagt Schütz.
Auch in der Baselbieter Sicherheitsdirektion wird die Idee
skeptisch beurteilt. "Hinter die Annahme, dass Kosten gespart werden
können, setzen wir ein Fragezeichen", sagt Generalsekretär
Stephan Mathis. Nur rund zwanzig Mal Pro Jahr nehme die Baselbieter
Polizei Betrunkene rein zum Zweck der Ausnüchterung in Gewahrsam.
"Diese Zahl ist deshalb relativ tief, weil zuerst nach anderen
Möglichkeiten gesucht wird, damit eine Person ihren Rausch
ausschlafen kann", erklärt Mathis. Im Gegensatz zu Basel-Stadt ist
eine Ausnüchterung auf einem Baselbieter Polizeiposten zudem nicht
gratis zu haben. Eine Nacht in Polizei-Gewahrsam kostet 100 Franken,
egal aus welchem Grund man verhaftet wird. "Dies entspricht
ungefähr den realen Kosten", sagt Mathis.
Nur der Kantonsarzt ist interessiert
Die Spitäler werden hingegen stärker durch die
Betreuung von Betrunkenen beansprucht. "Vom Schiff aus betrachtet
könnte eine zentrale Ausnüchterungsstelle Sinn machen", meint
der Baselbieter Kantonsarzt Dominik Schorr. Im Baselbieter Unispital
ist man hingegen mit der jetzigen Lösung zufrieden. Denn das
System mit der Promille-Regel sei ausgereifter als jenes von
Zürich, urteilt Kristian Schneider von der Notfallstation.
SVP-Grossrat Nägelin ist von den zurückhaltenden
Antworten enttäuscht. Er erhofft sich vor allem auch eine
präventive Wirkung. Wer für seine Ausnüchterung fast
1000 Franken bezahlen muss, werde daraus eine Lehre ziehen. Doch auch
dieser Aspekt wird von Fachleuten kritisch beurteilt. "Wenn man
jemanden in eine Ausnüchterungszelle steckt, behandelt man damit
nicht die Ursache des Alkoholkonsums, sondern das Symptom", betont
Gerhard Gerster, Geschäftsführer des Blauen Kreuzes
Basel-Stadt. Möchte man die Ursache des Problems behandeln,
empfiehlt er fachliche Beratung. Diese sei wirkungsvoller.
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RAUCHVERBOT
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St. Galler Tagblatt 16.3.10
Rauchen lassen kostet das Patent
Der Wirt des "Le Bistro" im St. Galler Neumarkt
erhält sein Patent auch vom Bundesgericht nicht zurück. Die
kantonalen Behörden hatten es ihm entzogen, weil er duldete, dass
in seinem Lokal geraucht wurde.
Urs-Peter Inderbitzin
ST. GALLEN. Im Kanton St. Gallen gilt seit Oktober 2008
ein grundsätzliches Rauchverbot in Restaurants. Viele Wirte und
auch Gäste ärgern sich über dieses Verbot; vereinzelt
setzten sich Wirte auch über das Rauchverbot hinweg. So liess es
der Wirt des "Le Bistro" in der St. Galler Innenstadt zu, dass
Gäste in seinem Lokal rauchten. Auf den Tischen lagen
Merkblätter. Diese machten die Gäste zwar auf das Rauchverbot
aufmerksam, überliessen ihnen aber gleichzeitig die Verantwortung
für das verbotene Paffen: "Sollten sie dennoch hier rauchen,
bestellen sie einen Aschenbecher. Sie könnten allerdings
gebüsst werden."
Rauchende Gäste angetroffen
Im Oktober und November 2008 traf die St. Galler Polizei
bei Kontrollen mehrmals rauchende Gäste an; dabei standen
Aschenbecher bzw. Unterteller auf den Tischen. Im Januar 2009
büsste die Polizei nicht nur rauchende Gäste, sondern entzog
dem Wirt auch mit sofortiger Wirkung das Patent. Ende Januar 2009 wurde
das Lokal geschlossen und später von einem andern Gastwirt
betrieben. Weil das Volkswirtschaftsdepartement und das
Verwaltungsgericht den Entzug des Wirtepatents schützten, rief der
Wirt das Bundesgericht an.
Wirt in die Pflicht genommen
Sein Argument in Lausanne: Das staatliche Rauchverbot
richte sich an die Gäste und nicht an den Wirt. Ihm obliege es
deshalb nicht, anstelle des Staates das Gesundheitsgesetz zu vollziehen
und rauchende Gäste unter Polizeigewalt wegzuweisen. Der Entzug
des Patents sei deshalb unzulässig gewesen. Das Bundesgericht hat
diese Argumentation klar verworfen: Es sei Aufgabe und Pflicht eines
Wirts, rauchende Gäste aufzufordern, entweder im Rauchzimmer oder
- wenn keines vorhanden ist - draussen vor dem Lokal zu rauchen. Wirte
haben mit andern Worten die gesetzliche Pflicht, das Notwendige
vorzukehren, damit die nichtrauchenden Gäste vor Passivrauch
geschützt werden. Laut dem Urteil aus Lausanne verstösst ein
Rauchverbot weder gegen die Wirtschaftsfreiheit, noch ist es
unverhältnismässig: Der Schutz der Bevölkerung vor
Passivrauchen stellt, so das Bundesgericht, ein gewichtigeres Interesse
dar als das private Interesse des Wirts an seiner Existenz.
Keine Raucherbeiz
Auch eine zweite Beschwerde des Wirts blieb erfolglos.
Darin hatte er um die Bewilligung gekämpft, sein Lokal in einen
Raucherbetrieb umzuwandeln. Die St. Galler Stadtpolizei hatte ein
entsprechendes Gesuch abgewiesen. Nach dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen hat nun auch das Bundesgericht den Entscheid des
Stadtpolizei bestätigt. Der Wirt muss die Gerichtskosten von
insgesamt 5000 Franken bezahlen.
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BEFRAGT
"Das Gastgewerbe wurde mir vergrault"
Herr Ilg, was halten Sie vom Bundesgerichtsurteil?
Hanns-Ulrich Ilg: Es ist für mich eine riesige
Enttäuschung. Das Urteil stellt mich auf die gleiche Stufe wie
etwa einen Drogenhändler. Es ist eine Frage der
Verhältnismässigkeit. Dass mir das Wirtepatent entzogen
wurde, ist übertrieben. Die Behörden und Gerichte haben auch
nie überprüft, ob ein Raucherzimmer zumutbar wäre. Ein
Raucherabteil wäre sehr teuer geworden.
Wie lange haben Sie im Le Bistro gewirtet?
Ich war über sieben Jahre im Le Bistro. Bis das
Rauchverbot kam, gab es nie Klagen, das wurde mir sogar von der
Gewerbepolizei attestiert. Bis dahin hatte ich auch einen ordentlichen
Zahltag, nachher litt das Geschäft. Denn die Raucher sind
diejenigen, die konsumieren. Ende August 2009 habe ich die Beiz selber
geschlossen und musste alle acht Mitarbeitenden entlassen. Ob dies
richtig ist mitten in der Finanzkrise, ist fraglich.
Was haben Sie jetzt für Pläne?
Jetzt habe ich Zeit, meine Gesundheit zu pflegen, die hat
auch gelitten. Beruflich werde ich mich neu orientieren müssen.
Ich bin 47 Jahre alt, da ist es noch zu früh für eine
Pensionierung. Ins Gastgewerbe gehe ich wohl nicht mehr, das wurde mir
vergrault. Eine Beiz ist im Moment kein Thema. (ybu)
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NZZ 16.3.10
Bundesgericht
Rauchverbot nicht durchgesetzt
SDA (sda)
(sda) ⋅ Die Stadt St. Gallen hat einem Wirt zu Recht das
Patent entzogen, weil er das Rauchverbot in seinem Lokal nicht
durchgesetzt hatte. Die gegen den Patententzug gerichtete Beschwerde
wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Nach Inkrafttreten des kantonalen
Rauchverbots führte die Polizei Kontrollen in jenem Lokal durch
und traf mehrfach auf rauchende Gäste. Es wurden auch Bussen
ausgesprochen. Auf den Tischen des Restaurants hatte die Polizei
Merkblätter des Wirtes gefunden, mit denen er zwar auf das
Rauchverbot aufmerksam machte. Allerdings wies er gleichzeitig darauf
hin, dass Gäste einen Aschenbecher verlangen könnten, wenn
sie trotzdem rauchen und eine Busse in Kauf nehmen wollten. Das
Bundesgericht hält fest, dass mit dem Rauchverbot auch die Wirte
selber in die Pflicht genommen werden. Sie hätten zum Schutz der
nicht rauchenden Gäste das Verbot ohne Ausnahme durchzusetzen.
Raucher seien aufzufordern, entweder das Raucherzimmer aufzusuchen oder
nach draussen zu gehen.
Urteil 2C_627/2009 vom 23. 2. 10.
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bger.ch 15.3.10
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.02.2010_2C_627/2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_627/2009
Urteil vom 23. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Restaurant A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas,
gegen
Politische Gemeinde St. Gallen,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Entzug des Gastwirtschaftspatents,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 19. August 2009.
Sachverhalt:
A.
X.________ betrieb in der St. Galler Innenstadt seit dem Jahre
2002 ein Restaurant, welches etwa über 90 Sitzplätze
verfügte. Am 1. Oktober 2008 traten die Regelungen zum Schutz vor
dem Passivrauchen (Art. 52quater und Art. 52quinquies) des
Gesundheitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 1979 (GesG; sGS
311.1) in Kraft. Danach ist das Rauchen in allgemein zugänglichen,
geschlossenen Räumen verboten, ausgenommen in sogenannten
Rauchzimmern. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten gastgewerbliche
Betriebe als Raucherbetriebe geführt werden.
B.
Nach Inkrafttreten des GesG führte die Polizei in der Stadt
St. Gallen Kontrollen durch. Dabei stellte sie bei X.________ mehrmals
Verstösse gegen das GesG fest: Am 2., 3. und 4. Oktober sowie am
15. und 17. November 2008 wurden rauchende Gäste angetroffen;
dabei standen Aschenbecher bzw. Unterteller auf den Tischen. Am 14.
Januar 2009, dem letzten Kontrolltag, sprach die Polizei Ordnungsbussen
gegen rauchende Gäste aus. Auf den Tischen lagen Merkblätter,
welche die Gäste auf das geltende Rauchverbot aufmerksam machten;
sie trugen gleichzeitig den Hinweis, die Gäste sollten einen
Aschenbecher bestellen, falls sie trotz des Verbots im Lokal rauchen
wollten, und sie könnten dabei gebüsst werden. Mit
Verfügung vom 21. Januar 2009 entzog die Stadtpolizei X.________
das Gastwirtschaftspatent mit sofortiger Wirkung; ausserdem wurde einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. X.________
musste das Lokal ab dem 30. Januar 2009 geschlossen halten;
mittlerweile wird das Lokal von einem anderen Gastwirt geführt.
Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2009 erhob X.________
Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen.
Dessen abweisenden Entscheid stützte das Verwaltungsgericht.
C.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2009
aufzuheben und festzustellen, dass ihm das Gastwirtschaftspatent zu
Unrecht entzogen wurde, eventuell die Sache zur Neubeurteilung ans
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht und die
Direktion Soziales und Sicherheit der Stadt St. Gallen beantragen, die
Beschwerde abzuweisen. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.
Gallen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist (Art. 100
Abs. 1 BGG) eingereicht worden und richtet sich gegen den Endentscheid
(Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit.
a BGG), die unter keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG fällt.
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er das
strittige Gastwirtschaftspatent infolge Schliessung und Räumung
des Betriebs nicht mehr benötige; er beabsichtige aber, in Zukunft
wieder ein Lokal zu eröffnen, weshalb er an einer
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids interessiert sei.
Zwar ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer u.a. ein
schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse an der
Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), doch
verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise darauf, wenn sich die
aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und
die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im
öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; Urteil
1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3). Dies trifft auch auf den
vorliegenden Fall zu: Aufgrund der dargelegten Sachlage rechtfertigt es
sich, auf das aktuelle und praktische Interesse zu verzichten. Der
Entzug des Gastwirtschaftspatentes mit der Aufforderung zu sofortiger
Räumung des Betriebs, mit welchem zudem gleichzeitig die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzogen worden ist, hätte
nie rechtzeitig überprüft werden können, weshalb es im
öffentlichen Interesse liegt, diesen Entzug auf seine
Rechtmässigkeit zu überprüfen. Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.
1.3 Feststellungsbegehren sind vor Bundesgericht nur dann
zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebensogut
mit einem rechtsgestaltenden Begehren gewahrt werden kann (BGE 126 II
300 E. 2c S. 303). Nach dem Entzug des Gastwirtschaftspatents sowie der
Schliessung und Räumung des Lokals kann der Beschwerdeführer
seine schutzwürdigen Interessen nicht mehr mit einem
rechtsgestaltenden Begehren wahrnehmen. Das Feststellungsbegehren ist
deshalb zulässig.
1.4 Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt
werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem Recht allerdings nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit: zum einen sei die gesetzliche Grundlage nicht
ausreichend und zum andern sei das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.
2.1 Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese
schützt jede privatwirtschaftliche (selbständige)
Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs dient. Sie
umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang
zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie
Ausübung. Das Führen eines Gastwirtschaftsbetriebs fällt
in den Schutzbereich von Art. 27 BV. Die Wirtschaftsfreiheit gilt
allerdings nicht schrankenlos, sondern sie kann, sofern es sich um
Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art.
94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden.
Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder
ein kantonales Regalrecht notwendig (Art. 94 Abs. 4 BV); beides trifft
vorliegend nicht zu.
2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend,
dass das staatliche Rauchverbot an die Gäste und nicht an den Wirt
gerichtet sei. Ihm obliege es daher nicht, an Stelle des Staates das
GesG zu vollziehen und seine Gäste unter Polizeigewalt
wegzuweisen. Dem Entzug des Patentes für gastgewerbliche
Tätigkeiten fehle deshalb nach dem kantonalen
Gastwirtschaftsgesetz vom 26. November 1995 (GWG; sGS 553.1) die
gesetzliche Grundlage.
2.3
2.3.1 Nach Art. 52quater Abs. 1 GesG ist das Rauchen in
allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen verboten,
ausgenommen in Rauchzimmern. Abs. 2 umschreibt diese allgemein
zugänglichen Räume; darunter fallen nach lit. h auch
gastgewerbliche Betriebe. Rauchzimmer sind Räume, die von anderen
Räumen des Gebäudes und deren Belüftung getrennt und als
solche gekennzeichnet sind sowie keinem anderen Zweck dienen (Abs. 3).
Nach Art. 52quinquies Abs. 1 GesG sind in gastgewerblichen Betrieben
Rauchzimmer auf höchstens einem Drittel der Schankfläche in
geschlossenen Räumen zulässig, wenn für diese Räume
ein Patent für einen Betrieb nach dem Gastwirtschaftsgesetz vom
26. November 1995 erteilt wurde (lit. a) und für angrenzende,
allgemein zugängliche Räume der Schutz vor Passivrauchen
gewährleistet ist, insbesondere wenn der Zugang über
gastgewerblich genutzte Räume erfolgt (lit. b). Abs. 2 regelt die
Voraussetzungen für einen Raucherbetrieb, welcher nach Abs. 3 zu
kennzeichnen ist.
2.3.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, richtet
sich das Rauchverbot nach Art. 52quater Abs. 1 GesG in erster Linie an
jedermann. Der Gastwirt wird allerdings - dies verkennt der
Beschwerdeführer - nach Art. 52quinquies GesG in die Pflicht
genommen: So sind in gastgewerblichen Betrieben Rauchzimmer auf
höchstens einem Drittel der Schankfläche zulässig, wenn
u.a. für die angrenzenden Räume der Schutz vor Passivrauchen
gewährleistet ist. Daraus folgt, dass der Gastwirt dafür zu
sorgen hat, dass in "Nicht-Rauchzimmern" der Schutz vor Passivrauch
garantiert wird, was mit Blick auf Art. 52quater Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 lit. h GesG nur heissen kann, dass dem Gastwirt eine Pflicht
zukommt, zum Schutz der nichtrauchenden Gäste das Rauchverbot ohne
Ausnahme durchzusetzen; das ausnahmsweise Rauchen ist nur in den
gesetzlich vorgesehenen Fumoirs zulässig. Der Gesetzgeber
verstärkt diese Pflicht zudem durch den Hinweis, dass Rauchzimmer
und Raucherbetriebe gekennzeichnet werden müssen (Art. 52quater
Abs. 3 und Art. 52quinquies Abs. 3 GesG). Dies ist Aufgabe des
Gastwirts. Auch daraus folgt, dass ihm die Pflicht zukommt, rauchende
Gäste aufzufordern, entweder im Rauchzimmer oder - wenn keines
vorhanden ist - draussen zu rauchen. Dabei treten die Wirte - entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht als
Vollzugsbehörde an Stelle des Staates auf, sondern sie sind selbst
Adressaten einer gesetzlichen Pflicht: sie haben das Notwendige
vorzukehren, damit die nichtrauchenden Gäste vor Passivrauch
geschützt werden. Sie werden nur dann von ihrer Pflicht entbunden,
wenn ihnen die Befugnis zusteht, einen Raucherbetrieb zu führen.
Dies trifft vorliegendenfalls nicht zu. Der Beschwerdeführer ist -
wie sich aus den Akten ergibt - dieser Pflicht offenkundig und des
öftern nicht nachgekommen.
2.4
2.4.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a GWG bedürfen
gastgewerbliche Tätigkeiten eines Patentes. Dieses wird für
einen bestimmten Betrieb erteilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a GWG), wenn nach
Art. 7 Abs. 1 GWG der Gesuchsteller handlungsfähig (lit. a),
charakterlich geeignet (lit. b) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt
ist (lit. d) sowie Gewähr für eine einwandfreie
Betriebsführung bietet (lit. c). Nach Art. 8 Abs. 1 GWG bietet
Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung
insbesondere, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der
Suchtprävention hat (lit. a), welche in Abs. 2 konkretisiert
werden, und wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in
schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-,
der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der
Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat (lit. b). Das Patent
wird nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG entzogen, wenn die Voraussetzungen
der Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.4.2 Die Voraussetzungen für eine einwandfreie
Betriebsführung werden in Art. 8 GWG nur beispielhaft
aufgezählt, wie das Wort "insbesondere" nahelegt. Dies wird auch
durch Art. 20 GWG bestätigt, welcher mit "Betriebsführung"
überschrieben ist und somit eine weitere Konkretisierung des
Begriffs "Einwandfreie Betriebsführung" (Art. 8 Abs. 1
Einleitungssatz GWG) darstellt. Auch Art. 21 GWG, auf den sich die
Vorinstanzen stützten, ist nichts mehr als eine Konkretisierung
des erwähnten Begriffs, indem er den Patentinhaber darauf
aufmerksam macht, dass er die gesetzlichen Vorschriften nach Art. 8
Abs. 1 lit. b GWG zu beachten und darum in seinem Betrieb für
Ordnung zu sorgen hat (Art. 21 Abs. 1 und 2 GWG). Sorgt er nämlich
nicht dafür, so stört er die Nachbarn in ihrer Nachtruhe
(Art. 21 Abs. 2 lit a. und b GWG), verletzt das Gebot von Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr (Art. 21 Abs. 2 Bst. d GWG) oder die
oben dargelegte Pflicht, nichtrauchende Gäste vor Passivrauch
(Art. 52quater und 52quinquies GesG) zu schützen. Kommt der
Beschwerdeführer dieser Pflicht nach Art. 21 GWG nicht nach, so
verletzt er die gesetzlichen Vorschriften und gewährleistet nicht
die einwandfreie Betriebsführung nach Art. 8 GWG. Insofern besteht
eine genügende gesetzliche Regelung, auf deren Grundlage dem
Beschwerdeführer das Gastwirtschaftspatent entzogen werden kann
(Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG i.V.m. Art. 21 und 8 GWG i.V.m. Art.
52quater und Art. 52quinquies GesG).
2.4.3 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er
nicht nach Art. 21 Abs. 2 lit. e GWG die Wegweisung mit Hilfe der
Polizei durchsetzen könne, da anderntags keine Gäste mehr zu
ihm kommen würden. Zunächst ist darauf aufmerksam zu machen,
dass Art. 21 Abs. 2 lit. e GWG ein mehrstufiges Vorgehen festlegt. Die
Beanspruchung der Hilfe der Polizei ist nur letzte Massnahme. In erster
Linie obliegt es dem Wirt, darauf hinzuwirken, dass Ordnung im Betrieb
herrscht, indem er im vorliegenden Fall etwa die Gäste mit einem
Zeichen auf das Rauchverbot aufmerksam gemacht und/oder die
Aschenbecher weggeräumt und draussen vor dem Betrieb installiert
hätte. Würde dies nicht zum Erfolg führen, wären
Gespräche mit den Gästen in Betracht zu ziehen, allenfalls
eine eigene Wegweisung anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat nichts
derartiges unternommen. Vielmehr hat er gerade gegenteilig gehandelt
und somit nicht für die gesetzlich vorgesehene Ordnung in seinem
Betrieb gesorgt. "Gastfreundlich sein" - wie der Beschwerdeführer
sich ausdrückt - kann der Wirt auch, indem er das Rauchverbot
akzeptiert und die sachgerechten Massnahmen selbst anordnet.
2.5 Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung
des Verhältnismässigkeitsprinzips. Dem Entzug kann
unbestritten die Eignung zur Durchsetzung des Gesundheitsschutzes nicht
abgesprochen werden. Was die Zumutbarkeit betrifft, so hat die
Behörde bereits während längerer Zeit mildere Massnahmen
als den Entzug verfügt: Hinweis auf seine Pflicht, für
Ordnung zu sorgen, Androhung des Entzugs des Gastwirtschaftspatents,
Strafanzeige. Offensichtlich haben diese milderen Massnahmen den
Beschwerdeführer nicht überzeugt, seinen Pflichten aus dem
Gastwirtschaftspatent nachzukommen. Er vertrat stattdessen die
Auffassung, dass ihn keine Pflicht aus dem GesG treffe, sondern dass
danach lediglich die Gäste verpflichtet wären, in seinem
Betrieb nicht zu rauchen. Schliesslich ist der Entzug auch zumutbar.
Das private Interesse an der Aufrechterhaltung des
Gastwirtschaftspatentes ist gewiss gross, geht es doch um die Existenz
des Beschwerdeführers als Gastwirt. Der Schutz der
Bevölkerung vor Passivrauch stellt allerdings ein gewichtigeres
Interesse dar, was sich auch im strikten Rauchverbot innerhalb eines
Betriebs zeigt, es sei denn bauliche Massnahmen wären so
beschaffen, dass die nichtrauchenden Gäste nicht
beeinträchtigt werden. Insofern ist auch der Einwand,
verbotenerweise zu rauchen oder die Gäste rauchen zu lassen, sei
lediglich ein Bagatelldelikt, nicht geeignet, das Gewicht des
öffentlichen Interesses zu schmälern.
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und
ist abzuweisen.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Errass
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SCHNÜFFELSTAAT
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NZZ 16.3.10
Kritik am Polizeiaufgabengesetz
"Zu viel Ermessensspielraum"
(sda) ⋅ Das neue Polizeiaufgabengesetz wird in der
Vernehmlassung massiv kritisiert. Der Erlass, der die Polizeiaufgaben
unter einem Dach bündeln sollte, sei zu schwammig formuliert, gebe
den Akteuren zu grossen Ermessensspielraum und gefährde die
Grundrechte, lautet der Grundtenor der Kritik, so der Schweizerischen
Datenschützer und von Amnesty International. Besonders stören
sich die Kritiker daran, dass zum Zweck der "Erkennung und
Bekämpfung des organisierten Verbrechens" Daten von Personen
gesammelt werden dürfen, ohne deren Wissen, ohne konkrete
Strafverfolgung oder Tatverdacht.
Die Idee, im neuen Polizeiaufgabengesetz geltendes Recht
unter ein Dach zu bringen, wird von Parteien und Polizeidirektoren
begrüsst. Das sei indes nicht gelungen; nach wie vor werde auf
Spezialgesetze verwiesen, schreibt beispielsweise die FDP. Die
Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD)
bedauert, dass die polizeilichen Aufgaben des Grenzwachtkorps im neuen
Gesetz ausgeklammert werden. Während sich die Stellungnahme der SP
um eine Woche verzögert, lehnt die SVP das neue Gesetz ab, weil es
dem Beitritt zu internationalen polizeilichen Organisationen Tor und
Tür öffne. Einzig die CVP begrüsst das Gesetz, das zu
mehr Transparenz und einer besseren Übersicht führe.
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20 Minuten 16.3.10
Polizeigesetz kam schlecht an
BERN. Daran dürfte Justizministerin Eveline
Widmer-Schlumpf keine Freude haben: Das neue Polizeigesetz, das der
Bundeskriminalpolizei mehr Macht geben soll, ist in der Vernehmlassung
zerpflückt worden: Parteien und Organisationen befürchten
einen Angriff auf die Grundrechte. Sie stören sich daran, dass zur
Bekämpfung des "organisierten und internationalen Verbrechens"
Daten über Personen gesammelt werden dürfen - ohne deren
Wissen und selbst ohne Tatverdacht. Auch dass Personen an allgemein
zugänglichen Orten verdeckt beobachtet werden dürfen sollen,
kam nicht gut an. Das Fedpol will nun sämtliche Stellungnahmen
analysieren und dem Bundesrat eine Auswertung unterbreiten.
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PNOS
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BZ 16.3.10
Leserbrief
"Fehlende Argumente"
Ausgabe vom 12.März
"Pnos-Frau angezeigt"
Einem Artikel mit der Überschrift "Pnos-Frau
angezeigt" ist zu entnehmen, dass Herr Althof (Gründer der Aktion
"Kinder des Holocausts") gegen mich eine Strafanzeige eingereicht hat.
Es geht dabei um einen Text, der auf der Sektionsseite der Pnos Basel
vor einigen Monaten veröffentlicht wurde. Gegen den Vorsitzenden
der Sektion läuft nun bereits ein Strafverfahren. Die erneute
Strafanzeige von Herrn Althof gegen meine Person ist deshalb
völlig aus der Luft gegriffen und unhaltbar.
1. Warum zeigt Herr Althof nur mich und nicht den ganzen
Bundesvorstand an?
2. Die Veröffentlichung von Texten auf den
Sektionsseiten obliegt in der Verantwortung der jeweiligen
Sektionsvorsitzenden. Die Sektionen sind autonom und bestimmen selber,
welche Meldungen sie veröffentlichen. Als Bundesvorstand trage ich
lediglich die Verantwortung für die Hauptseite.
3. Gegen den verantwortlichen Sektionsvorsitzenden
läuft bereits ein Verfahren.
Weshalb also zeigt Herr Althof mich, trotz der fehlenden
Grundlagen, einige Monate nach der Veröffentlichung des
vermeintlich strafbaren Textes und einige Monate nach der Anzeige gegen
die Sektion Basel "zufälligerweise" drei Wochen vor den Wahlen an?
Dass diese Aktion ein hinterhältiger Versuch ist, mich zu
kriminalisieren und somit als Kandidatin für den Grossrat
unwählbar zu machen, liegt auf der Hand.
Für mich ist diese haltlose Anzeige ein Beweis
für Althofs fehlende Argumente gegenüber meinen politischen
Standpunkten.
Denise Friederich
Grossratskandidatin,Burgdorf
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ISLAMOPHOBIE
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Bund 16.3.10
Langenthal
Komitee gegen "Islamisierung"
Das Aktionskomitee "Stopp Minarett Langenthal"
gründet ein Komitee mit dem Namen "Gegen die strategische
Islamisierung der Schweiz", wie die Vereinigung mitteilt. Der Grund
dafür seien "Forderungen der islamischen Verbände in der
Schweiz". Der nach dem Ja zum Minarettverbot angewendeten Strategie
islamischer Organisationen - etwa die Forderung nach islamkonformen
Friedhöfen - müsse entgegengewirkt werden, damit keine
Parallelgesellschaft entstehe, welche der christlich-abendländisch
geprägten Kultur gefährlich werde. Das Komitee will ab Sommer
in Schweizer Städten "Informationsveranstaltungen"
durchführen. (pd)
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NEONAZIS AG
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Aargauer Zeitung 16.3.10
Nach vier Liter Bier schlugen sie zu
Zwei ehemals rechtsradikale Schweizer müssen für ihre
gewalttätige Vergangenheit büssen
Das Bezirksgericht Lenzburg beurteilte die
Schlägereien zweier junger Männer als gravierend. Dennoch
konnte Gerichtspräsident Daniel Aeschbach nur eine Geldstrafe
aussprechen.
Sabine Kuster
Schwer betrunken waren zwei Mitglieder der rechtsradikalen
Szene im Ausgang jeweils gewalttätig geworden. Die zwei jungen
Schweizer, ein Maurer und ein Zimmermann, standen letzte Woche wegen
insgesamt zehn Vergehen von Dezember 2006 bis September 2007 vor dem
Bezirksgericht Lenzburg.
Die heute 24-Jährigen präsentierten sich als
geläutert und auf dem richtigen Weg. Der Maurer erschien mit
seiner Freundin, mit der er seit fünf Jahren zusammen ist; der
langjährige Arbeitgeber des Zimmermanns wohnte der
Gerichtsverhandlung ebenfalls bei. Beide Angeklagten haben eine
Antabus-Behandlung hinter sich - ein Wirkstoff, der eine starke
Alkoholunverträglichkeit bewirkt. Der Maurer liess sich das Tatoo
mit Hakenkreuzen übertätowieren und "SS" wegmachen, der
Zimmermann löschte die unter der Nazi-Zahl "88" gespeicherten
Adressen aus seinem Natel.
Sieben Anklagepunkte
Die ehemals guten Kollegen bekräftigten, sie
hätten nicht nur keinen Kontakt mehr zur rechtsradikalen Szene,
sondern auch nicht mehr zueinander. Doch ihre gewalttätige
Vergangenheit führte die beiden am Dienstag noch einmal zusammen.
Sie waren in sieben beziehungsweise acht Fällen wegen insgesamt
acht Strafhandlungen angeklagt - unter anderem der mehrfachen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen einfachen
Körperverletzung.
Zweimal hatten sich die damaligen Rechtsradikalen
gemeinsam betrunken und waren gegen Punks und Ausländer massiv
aggressiv geworden. Dabei scheint das politische Motiv weniger die
Ursache gewesen zu sein als viel mehr die vier Liter Bier, die sie
jeweils intus hatten.
Hitlergruss auf der Bühne
An der "Schlossgeisterfasnacht" in der Mehrzweckhalle
Schützenmatte in Lenzburg im Januar 2007 waren die beiden mit rund
20 Kollegen der rechtsextremen Szene auf die Bühne gesprungen und
hatten dort mit dem Hitlergruss provoziert. Dies kann ihnen nicht
einzeln nachgewiesen werden, weswegen sie auch nicht angeklagt waren.
Als die Polizisten die beiden jedoch identifizieren und auf den Posten
mitnehmen wollten, rasteten sie aus und weigerten sich.
Die zweite Ausschreitung fand acht Monate später beim
Aperto am Bahnhof Aarau statt. Die beiden Angeklagten verliessen an
einem Sonntagabend die Bar Penny Farthing und gingen zur
Bahnhofunterführung, im Wissen darum, dass nach dem Fussballmatch
noch "etwas abgehen" könnte. Der Maurer erblickte eine Gruppe
Punks und entschloss sich, den erstbesten über den Haufen zu
rennen, sodass dieser zu Boden fiel. Der Angegriffene erlitt eine
leichte Gehirnerschütterung und Prellungen. Dem Maurer wurde
ausserdem vorgeworfen, einem anderen Punk eine Flasche an den Kopf
geworfen zu haben.
Der Zimmermann seinerseits verfolgte einen der
Flüchtenden und schlug diesen zu Boden, wobei er sich Prellungen
zuzog.
Gegen Juden und Polizisten
Bei anderen Gelegenheiten betitelte der Maurer
vorbeigehende Polizisten mit "Judenschweinen" oder zwang in einem Zug
in Deutschland einen Mitfahrer gewaltsam, sein T-Shirt auszuziehen, auf
dem "Good Night white Pride" (Gute Nacht weisser Stolz) stand.
Auch der Zimmermann wurde nicht nur an der
"Schlossgeisterfasnacht" und vor dem Aperto in Aarau gewalttätig.
Nach einem Fasnachtsball in Strengelbach schlug er einem
israelisch-schweizerischen Doppelbürger die Faust ins Gesicht,
sodass dieser blutete.
Angeklagte bereuen die Tat
Die Angeklagten zeigten sich für ihre Taten reuig.
"Ich habe Scheiss gemacht, ich habe die Strafe verdient", sagte der
Maurer. Der Zimmermann bilanzierte eher nüchtern: "Es hätte
nicht sein müssen, dass ich so viel Polizeikontakt hatte", denn es
sei mühsam, dass die Polizei ihn heute bei einer Kontrolle anders
behandle als einen normalen Bürger. Er befürchtete, mit einer
Freiheitsstrafe seinen langjährigen Job zu verlieren.
Bezahlen statt absitzen
Seinen Job wird der Zimmermann behalten können -
allerdings wird er einen guten Teil seines Lohns für die Abzahlung
der Strafe brauchen: Die beiden wurde in den meisten Punkten schuldig
gesprochen. Der Antrag hatte in beiden Fällen auf 8 Monate
unbedingte Freiheitsstrafe gelautet. Da der Einzelrichter jedoch beide
gestern in einem bzw. zwei Punkten freisprach, musste das Strafmass
reduziert werden. Da das Bundesgericht bei Strafen bis zu sechs Monaten
keine Gefängnisstrafen zulässt, kommen die jungen Schweizer
mit einer Geldstrafe weg. Der Zimmermann wurde mit 23000 Franken plus
200 Franken Busse, der Maurer mit 23400 Franken plus 500 Franken Busse
bestraft. Die Hälfte davon müssen sie sofort bezahlen, die
andere wird ihnen erlassen, wenn sie sich in den nächsten vier
Jahren nichts zuschulden lassen kommen und sich ihre Entwicklung zu
rechtschaffenen Bürgern bestätigt.
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RASSISMUS LU
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NLZ 16.3.10
Stadt Luzern
"Türsteher müsste seinen Chef anschwärzen"
Interview Silvia Weigel
Kein Zutritt - Clubs können Ausländer ungestraft
diskriminieren. Die Rassismuskommission will den Spiess umdrehen.
"Du darfst hier nicht rein!" Diskriminierung von
Ausländern an Clubeingängen ist nicht nur in Luzern, sondern
in der ganzen Schweiz weit verbreitet. Auch aus diesen Gründen hat
sich etwa die Securitas ganz aus dem Türsteher-Geschäft
zurückgezogen (Ausgabe von gestern). Die Eidgenössische
Kommission gegen Rassismus hat zu diesem Thema 2009 eigens eine Tagung
veranstaltet. Rechtsanwalt Marco Mona* erklärt, wie man sich als
Betroffener wehren kann.
Marco Mona, Luzerner Clubbetreiber verweigern
Ausländern offenbar immer wieder den Zutritt zu ihren Lokalen -
zum Teil ohne Angabe von Gründen. Ist das rechtens?
Marco Mona: Eine Begründungspflicht seitens der
Clubbetreiber besteht nicht. Der Eintritt in einen Club ist eine
öffentlich angebotene private Dienstleistung, die ohne Angabe von
Gründen verweigert werden kann. Aber wenn jemand aufgrund seiner
Herkunft abgewiesen wird, ist das Diskriminierung und verboten.
Wie kann es sein, dass das Problem so weit verbreitet ist,
ohne dass die Clubbetreiber bestraft werden?
Mona: Zum einen muss der Beweis geführt werden, dass
der Clubbetreiber die rassistisch motivierte Weigerung angeordnet hat.
Das heisst, der Türsteher müsste seinen Chef
anschwärzen. Ausserdem müsste man unvoreingenommene Zeugen
haben, die bestätigen, dass man aus rassistischen Gründen
nicht eingelassen wurde. Diskriminierung nachzuweisen ist aber sehr
schwierig. Deshalb empfiehlt die Rassismuskommission eine Umkehrung der
Beweispflicht. Wo ein rassistischer Hintergrund zu vermuten ist,
müsste der Clubbetreiber nachweisen, dass die Weigerung nicht
rassistisch motiviert gewesen ist.
Gibt es bisher überhaupt Anzeigen und Verurteilungen
wegen rassistischer Einlasskriterien bei Clubs?
Mona: Es gibt wenige Anzeigen und noch weniger
Verurteilungen. Das letzte Verfahren im Kanton Luzern wurde 2001
eingestellt. Einer Wirtin wurde damals vorgeworfen, dass sie den
Alkoholausschank an Schwarze verweigert hatte.
Welche Möglichkeiten haben Betroffene, sich zu wehren?
Mona: Wenn man wegen seiner Herkunft von einem
Türsteher abgewiesen wird, sollte man sich einen zweiten Zeugen
mit den gleichen Merkmalen holen. Er sollte dann versuchen, in den Club
zu kommen und allenfalls nachfragen, warum ihm der Eintritt verweigert
wird. Man sollte sich das alles mitanhören und sich anschliessend
Notizen machen. Damit sollte man zur Polizei gehen und Anzeige
erstatten - und sich bloss nicht abwimmeln lassen.
Kommt es denn oft vor, dass solche Anzeigen abgewimmelt
werden?
Mona: Ja. Ich kenne den Fall eines Clubbesuchers, der
dreimal versucht hat, Anzeige zu erstatten und immer abgewiesen wurde.
Aber die Polizei ist verpflichtet, Anzeigen entgegenzunehmen. Dass
Polizisten vor solchen Klagen warnen, geschieht meist ohne böse
Absicht. Die Polizei warnt vor der Chancenlosigkeit solcher Fälle
vor Gericht und vor den Folgekosten.
Aber Sie raten trotzdem dazu, in solchen Fällen
Anzeige zu erstatten?
Mona: Ja, bei einer strafrechtlichen Klage entstehen erst
mal keine Kosten, da man dafür keinen Anwalt braucht. Erst wenn
das Verfahren abgewiesen wird und man die Klage weiterziehen will,
braucht man einen Anwalt. Dann muss man gut abwägen, ob sich das
finanzielle Risiko lohnt.
Fall: Mehr zum Diskriminierungsfall, der 2001 in Luzern
eingestellt wurde, auf www.zisch.ch/bonus
Hinweis: * Marco Mona ist Rechtsanwalt in Zürich und
Mitglied der eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.
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RAZZIEN AG
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Aargauer Zeitung 16.3.10
"Kanton duldet keine Straftaten"
Kantonspolizei und Gesundheitsdepartement zu Kontrollen
von Asylbewerberunterkünften
Seit Anfang 2010 gibt es viele Razzien und Kontrollen in
den Asylbewerberunterkünften. Kantonspolizei und
Gesundheitsdepartement nennen die Gründe.
Hans Lüthi
Schlag auf Schlag geht es seit Anfang Jahr gegen
Unterkünfte von Asylbewerbern: Am 21. Januar nimmt die
Kantonspolizei in der Schäferwiese Aarau 13 Schwarzafrikaner wegen
Drogenhandels fest, am 2. Februar kommt es zur Grossrazzia mit 50
Polizisten im Casa Torfeld in Buchs. Weitere Einsätze folgen, der
jüngste letzte Woche. Stimmt der Eindruck, der Kanton ziehe die
Schrauben im oft illegalen Umfeld der Asylbewerber an? "Solche
Kontrollen gehören seit Jahren zur polizeilichen Arbeit",
relativiert Bernhard Graser, Sprecher der Kantonspolizei Aargau. Bisher
habe man aber die Ermittlungen mehr im Hintergrund geführt und
weniger berichtet. Die Polizei wisse genau, von wo aus der Drogenhandel
erfolge, und wolle zeigen, dass sie keine offene Szene dulde - wie
früher am Bahnhof Aarau. "Bei Strukturermittlungen können wir
das natürlich nicht bekannt geben", erklärt Graser. Für
die Einsätze benötige die Polizei zwar sehr viele Leute, aber
wirklich aufwändig seien die tiefgreifenden
Überprüfungen danach.
Einsätze von Securitas
Mit Personalmangel bei der Polizei habe der Einsatz von
Securitas-Leuten bei einer Kontrolle kürzlich in Buchs nichts zu
tun. Diese hätten im Auftrag des Kantonalen Sozialdienstes
Abklärungen gemacht. "Aber wir waren auch präsent und
hätten notfalls einschreiten können", versichert Bernhard
Graser. Der Drogenhandel selber finde in ganz Europa statt, dieses
Problem könne der Aargau nicht allein lösen. Aber: "Diese
Leute suchen den Weg des geringsten Widerstandes, wenn wir den Druck
erhöhen, werden sie ausweichen", meint Graser. In diesem Sinn
werde die Aargauer Polizei "auf allen Ebenen die Augen weiterhin offen
halten".
"Keinen Regierungsbeschluss"
Kommt der Druck auf Asylbewerberunterkünfte von ganz
oben? "Es gibt dazu keinen Beschluss der Aargauer Regierung", sagt
Kommunikationsleiter Balz Bruder vom Departement Gesundheit und
Soziales (DGS). "Es ist nicht so, dass es mehr Kontrollen gibt", aber
diese seien durch Medienberichte öffentlicher geworden. Klar sei
für das Departement von Gesundheitsdirektorin Susanne Hochuli
dies: "Es muss Ordnung herrschen, wir dulden in den Unterkünften
und darum herum keine Straftaten", stellt Bruder deutlich klar. Wenn
man Drogen-Umschlagplätze ausmerzen wolle, brauche es koordinierte
und konzentrierte Aktionen. "Die Einsätze bleiben nicht ohne
Wirkung", versichert Balz Bruder, bei der jüngsten Kontrolle im
Torfeld in Buchs sei kein einziger Fremdschläfer aufgegriffen
worden.
Letztes Jahr sind dem Aargau rund 1000 Asylbewerber
zugewiesen worden, die Situation ist noch immer angespannt,
geschlossene Unterkünfte mussten wieder geöffnet werden.
Verschärft wird die Situation durch 330 Weggewiesene, die nur
Nothilfe erhalten und dennoch hier bleiben.
Ruf nach mehr Kontrollen
Das Thema kommt heute auf die politische Bühne: Die
Regierung solle künftig für mehr Polizeikontrollen in allen
Aargauer Asylunterkünften sorgen. Das fordert Grossrat René
Kunz (Reinach) per Postulat. Der Aargau werde von Asylsuchenden
überschwemmt, vor allem afrikanischer Herkunft. Sie kümmerten
sich nicht um unsere Rechtsordnung und betrieben oft Drogenhandel.
Diese Situation sei unzumutbar, "die Verunsicherung ist gewaltig", so
Kunz.
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WEGWEISUNG SG
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St. Galler Tagblatt 16.3.10
Immer mehr Wegweisungen
Innert Jahresfrist verfügte die Stadtpolizei St.
Gallen doppelt so viele Wegweisungen. Grund dafür seien nicht mehr
Kontrollen, sondern zunehmendes Fehlverhalten.
Ralf Streule
St. Gallen. Die Stadtpolizei macht Jahr für Jahr
zunehmend Gebrauch vom 2006 eingeführten "Wegweisungsartikel". Im
vergangenen Jahr sprach die Polizei 431 Wegweisungen und Fernhaltungen
aus. Dies sind 232 Fälle mehr als noch 2008. Bereits in den zwei
Jahren zuvor hatte sich diese Zahl jeweils etwa verdoppelt.
Gemäss Auskunft von Polizeisprecher Benjamin
Lütolf liegt dieser Zunahme keine Änderung der polizeilichen
Wegweisungspraxis zugrunde. Vielmehr habe die erhöhte Zahl mit
"zunehmendem Fehlverhalten" zu tun. Zum Beispiel hätten beim Bohl
und im Kantipark Ansammlungen von Drogenabhängigen und Dealern
zugenommen. Alleine an diesen beiden Orten habe die Polizei 240
Wegweisungen aussprechen müssen, damit eine offene Drogenszene
habe verhindert werden können.
Auch im Zusammenhang mit Fussballspielen in der AFG Arena
wurden 2009 mehr Wegweisungen ausgesprochen. 64 gewaltbereite Fans
wurden von der Polizei weggewiesen.
St. Gallen 33
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Polizei rechtfertigt Wegweisung
Die St. Galler Stadtpolizei verfügte 2009 doppelt so viele
Wegweisungen wie 2008. Der massive Anstieg habe nichts mit der
Wegweisungspraxis zu tun, heisst es bei der Stadtpolizei. Vielmehr
reagiere man konsequent auf Fehlverhalten.
Ralf Streule
Die Stadtpolizei verfügt immer mehr Wegweisungen und
Fernhaltungen. Die Zahlen, welche sie kürzlich publiziert hat
(Tagblatt vom 5. März), sind überdeutlich: Im Vergleich zu
2008 hat sich die Zahl im vergangenen Jahr mehr als verdoppelt. 2009
gab es insgesamt 431 Fälle (269 Wegweisungen und 162
Fernhaltungen), 2008 waren es total 199 gewesen (89 Fernhaltungen und
110 Wegweisungen).
Diese Tendenz hin zu mehr Wegweisungen ist nicht neu. Seit
der Einführung des Wegweisungsartikels 2006 hat sich die Zahl der
verhängten Wegweisungen und Fernhaltungen Jahr für Jahr etwa
verdoppelt. Die aktuellen Zahlen dürfte besonders die politische
Linke aufhorchen lassen. Diese hatte im Stadtparlament bereits 2007
kritisch nach den Gründen der Zunahme gefragt.
"Polizeipraxis nicht verschärft"
Damals wie heute begründet die Stadtpolizei die
Erhöhung der Fallzahlen nicht etwa mit einer Verschärfung der
polizeilichen Vorgehensweise. Viel mehr seien im vergangenen Jahr ganz
einfach mehr Wegweisungen und Fernhaltungen nötig geworden,
erklärt Polizeisprecher Benjamin Lütolf auf Anfrage. "Die
Zahl der Wegweisungen richtet sich nach dem Verhalten der Leute."
Zum Beispiel sei der Kantipark und der Bohl noch
stärker als zuvor von Dealern und Drogenkonsumenten frequentiert
worden. Mit einer konsequenten Wegweisungspraxis wolle die Stadtpolizei
dort eine offene Drogenszene verhindern. Lütolf betont, dass es
nicht darum gehe, die Randständigen aus dem Kantipark zu
vertreiben, sondern darum, den Drogenumschlag einzudämmen. Das
"Instrument Wegweisung" habe sich als sehr wirksames Mittel erwiesen,
um im öffentlichen Raum gegen den Missbrauch und den Handel mit
Drogen vorzugehen, erklärt er. 2009 wurden 240 Personen
weggewiesen, welche sich beim Bohl oder im Kantipark aufhielten.
Neu auch gegen Einzelpersonen
Lütolf begründet die massive Zunahme der
Fallzahlen zudem damit, dass die Wegweisungen und Fernhaltungen nicht
mehr nur gegen Personen in Ansammlungen, sondern auch gegen
Einzelpersonen ausgesprochen werden können (siehe Kasten). Zudem
habe die Polizei bei Heimspielen des FC St. Gallen in der AFG Arena
konsequent reagiert und so im vergangenen Jahr 64 Wegweisungen gegen
"gewaltbereite Fussballfans" ausgesprochen. Laut Lütolf wurden
auch im Zusammenhang mit mutwilligen Belästigungen, aggressivem
Betteln sowie Gewaltanwendungen unter Alkoholeinfluss mehr Wegweisungen
und Fernhaltungen gesprochen als in anderen Jahren. 2009 waren es
insgesamt 62.
Lütolf geht nicht davon aus, dass sich die
Entwicklung der Wegweisungszahlen in den nächsten Jahren im
gleichen Mass fortsetzen wird. Er rechne damit, dass sich die Zahlen
nun auf dem aktuellen Niveau einpendeln würden. Der Grundsatz
für die Polizei sei aber klar: "Wo notwendig, wird weggewiesen."
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Wegweisungen auch im Kanton
Eine Gruppe von Menschen, welche im öffentlichen Raum
die Sicherheit oder Ordnung stört, kann von der Polizei
weggewiesen werden. Diese Regelung wurde in der Stadt St. Gallen im
Jahr 2006 unter dem Namen "Wegweisungsartikel" ins Polizeireglement
aufgenommen. Wer weggewiesen wird, darf sich in den folgenden 24
Stunden nicht mehr am betreffenden Ort aufhalten. Wer sogar eine
Fernhaltung verhängt bekommt, darf sogar in den darauffolgenden 30
Tagen nicht an den Ort zurückkehren.
Seit dem 1. Januar 2009 kennt auch das kantonale
Polizeigesetz einen Wegweisungsartikel. Dessen Einführung ist
gemäss Polizeisprecher Benjamin Lütolf mit ein entscheidender
Grund für die massive Zunahme der Wegweisungen und Fernhaltungen
in der Stadt St. Gallen im vergangenen Jahr. Das kantonale
Polizeigesetz sieht vor, dass Wegweisungen und Fernhaltungen nicht mehr
nur gegen Personen in Ansammlungen, sondern auch gegen Einzelpersonen
verfügt werden können. (rst)